Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107321/4/Sch/Rd

Linz, 22.12.2000

VwSen-107321/4/Sch/Rd Linz, am 22. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 24. Oktober 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Oktober 2000, VerkR96-2257-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht 7,27 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2000, VerkR96-2257-2000, hat über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er mit Ablauf des 7. August 2000 als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juni 2000, Cst 22611/LZ/00, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 11. Mai 200 um 15.56 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der nunmehrige Berufungswerber hat als Zulassungsbesitzer des angefragten Kraftfahrzeuges über Aufforderung der Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Nachstehendes mitgeteilt:

"Sg. Damen u. Herren

Am 11.5.2000 habe ich nachweislich bis 7.00 Uhr Dienst verrichtet. Es ist mir unerklärlich, wer um 15.56 meinen Pkw gelenkt haben soll. Vielleicht können Sie mir das Foto senden, das Sie als Beweis anführen.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe".

Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend beizupflichten, dass er seine "Lenkerauskunft" rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist der Behörde übermittelt hat, es wurde damit aber inhaltlich nicht der Aufforderung entsprochen.

Das von der Erstbehörde beigeschaffte Radarfoto zeigt eindeutig den angefragten Pkw zu dem oben erwähnten Zeitpunkt. Das Foto wurde im Übrigen vom Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, hievon wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht.

Für die Berufungsbehörde steht angesichts der nicht erteilten Lenkerauskunft fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist angesichts der obigen Erwägungen geradezu als milde anzusehen. Im Übrigen wurde vom Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Strafbemessung nichts vorgebracht, sodass sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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