Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107346/2/SR/Ri

Linz, 07.12.2000

VwSen-107346/2/SR/Ri Linz, am 7. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F L, Qweg , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R, vom 21. November 2000, VerkR96-1152-2000, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und diesbezüglich das Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 120 S (entspricht  8,72 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs 3 Ziffer 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - VStG

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen U trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R vom 12.05.2000, VerkR96-1152-2000, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt in O, Höhe Haus Nr. , abgestellt hat, sodass es dort am 25.02.2000 um 21.20 Uhr gestanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 in Verbindung mit § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl.Nr. 267/1967 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

600,00 Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von § 134 Abs.1 KFG.

18 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

660,00 Schilling (47,96 EURO)."

2. Gegen dieses am 23. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. November 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die Aufforderung wegen der verspäteten Einzahlung der Organstrafverfügung erfolgt sei. Der Bw habe die verlangte Auskunft innerhalb der angegebenen Frist nicht erteilt und während des Verfahrens ausgeführt, dass für ihn die Lenkerauskunft nicht maßgeblich sei, da die Organstrafverfügung mittlerweile bezahlt worden wäre. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt worden. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass für ihn die Lenkerauskunft nicht maßgeblich sei, da er die Organstrafverfügung vom 25.2.2000 am 13.4.2000 überwiesen habe.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft R; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verwaltungsparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

§ 103 Abs. 2 KFG dient grundsätzlich, wenn auch nicht ausschließlich, der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers. Unstrittig ist, dass § 103 Abs. 2 KFG neben dem Grunddelikt einen eigenständigen Straftatbestand darstellt und sowohl eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Auskunftsperson als auch des Lenkers zulässig ist.

Die Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VfGH 2.6.1973, B 71/73 Vfslg 7056). Eine Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen (VwGH 7.7.1989, 89/18/0055). Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkam, ist keine Vorfrage iS des § 38 AVG für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO (VwGH 12.6.1981, 81/01/0053).

Die Auskunftspflicht wird bereits dann verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer keine Auskunft erteilt (VwGH 19.11.1982, 82/02/0171, 29.1.1992, 91/02/0128 ua.) oder wenn die Mitteilung des Bw - "ich habe die Organstrafverfügung bereits (verspätet) einbezahlt" - einer bloßen Nichterteilung gleichzuhalten ist.

Diese Verpflichtung des Zulassungsbesitzers kann auch nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden (VwGH 25.9.1974, 1177/73).

Da der Bw in der Berufungsbegründung noch einmal ausdrücklich kundgetan hat, dass für ihn eine Lenkerauskunft nicht maßgeblich sei, weil er den in der Organstrafverfügung genannten Betrag bereits überwiesen habe, ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Da das Ausmaß der Tatschuld die der gesetzlichen Strafbestimmung immanenten Schutzinteressen nicht überstieg, war unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse diese Geldstrafe zu verhängen. Straferschwerungsgründe und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Die spruchgemäß festgesetzte Strafe, die sich im untersten Strafrahmen bewegt, trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Nachdem das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Bw zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 120 S (entspricht  8,72 Euro) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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