Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107368/2/Sch/Rd

Linz, 11.01.2001

VwSen-107368/2/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 5. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. November 2000, VerkR96-1160-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 30. November 2000, VerkR96-1160-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 2000, VerkR96-1242-2000, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung der Behörde Auskunft erteilt habe, wer am 4. Februar 2000 um 11.13 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt habe, sondern mit Schreiben vom 2. Mai 2000, eingelangt am 3. Mai 2000, der Behörde mitgeteilt habe, dass er sein Auto zur Tatzeit nicht gelenkt habe, da er nachweislich Dienst geleistet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufung konnte zum einen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, da der Berufungswerber nicht einmal ansatzweise Beweismittel für das Vorbringen angeboten hat, dass er zum angefragten Zeitpunkt nicht Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug gewesen sei bzw sogar eine allfällige unbefugte Inbetriebnahme durch einen Dritten erfolgt sein könnte. Aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, ist eine Behörde nicht gehalten, Ermittlungen durchzuführen (VwGH 18.9.1985, 85/03/0074 uva).

Zum anderen fällt an der Verantwortung des Berufungswerbers noch auf, dass er diese bereits in einem vorangegangenen Verfahren gewählt hat, ohne auch dort diese näher zu untermauern. Der hiesigen Berufungsentscheidung VwSen-107321/4/Sch/Rd vom 22. Dezember 2000 lag der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie der gegenständlichen, ebenso die gleichgeartete Verantwortung. Auch im erwähnten Berufungsverfahren hat der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen nicht näher konkretisiert oder gar Beweise hiefür angeboten, sodass es schon damals nicht zu überzeugen vermochte.

Angesichts der nunmehr gegebenen und dem erwähnten Berufungsverfahren analogen Beweislage muss sohin davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Berufungswerbers wiederum lediglich eine Schutzbehauptung darstellen kann.

Schließlich wird im Hinblick auf die Strafbemessung, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw die Ausführungen im oben erwähnten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Dezember 2000 verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum