Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107390/2/Br/Bk

Linz, 18.01.2001

VwSen - 107390/2/Br/Bk Linz, am 18. Jänner 2001

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15.11.2000, Zl.: Cst. S-23417/00-3, wegen Festsetzung des Strafausmaßes iVm einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Bescheid vom 15.11.2000, bezeichnet als "Herabsetzungsbescheid", Zl.: Cst. S-23417/00-3, die ursprünglich mit der Strafverfügung vom 3.10.2000 wegen einer Übertretung des KFG mit 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) ausgesprochene Strafe auf 1.800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden ermäßigt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der noch fristgerecht per FAX eingebrachten Berufung. Er verweist darin auf seinen lediglichen Bezug einer Sozialhilfeunterstützung in der Höhe von 5.142 S bei gleichzeitiger Sorgepflicht für ein Kind. Im Übrigen weist er darauf hin, dass in diesem Bescheid auf "seine weiteren Vorhalte" (gemeint im Einspruch gegen die Strafverfügung) nicht eingegangen worden sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt nach angeblicher "Plausibilitätsprüfung" ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, woraus sich der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend darstellt.

5. Folgende entscheidungswesentliche Fakten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt:

Ursprünglich wurde gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges (ohne vorherige Lenkererhebung) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine Strafverfügung erlassen. Dagegen erhob der Berufungswerber Einspruch und begründete diesen, dass er mit diesem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen sein könne.

In der Folge wurde das "Radarfoto" ausgearbeitet, worauf sich das Kennzeichen seines Fahrzeuges klar ablesen lässt.

Sodann wurde er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.5.2000 förmlich zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Diese wurde dem Berufungswerber am 18. Mai 2000 durch Hinterlegung zugestellt und blieb in der Folge unbeantwortet.

Am 21.6.2000 wurde schließlich dieses Verfahren gemäß § 27 VStG an die Bundespolizeidirektion Linz als "Tatortbehörde" abgetreten.

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde am 31. Juli 2000 wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG gegen den Berufungswerber die Strafverfügung mit dem o.a. Strafausmaß erlassen.

Diese wurde dem Berufungswerber nach mehreren gescheiterten Zustellversuchen schließlich am 7. Oktober 2000 mit RSa-Sendung durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und begründete diesen wörtlich damit, dass:

Dem Einspruch wurden offenbar auch noch diverse Belege (Krankmeldungen, Krankenschein, Überweisung) beigeschlossen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist bei rechtzeitigem Einbringen des Einspruches das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 (VStG). Lediglich wenn im Einspruch "ausdrücklich" nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Angesichts der zweifelsfreien Formulierung des Einspruches und des darin im letzten Punkt ausgeführten "Eventualbegehrens" auf Herabsetzung der Geldstrafe kann hier kein Zweifel über das Vorliegen eines gegen Schuld und Strafe gerichteten Einspruches bestehen bleiben. Die Strafverfügung und damit der Schuldspruch ist dadurch außer Kraft getreten.

Da die Behörde erster Instanz dies offenbar verkannte, belastete sie ihren "Herabsetzungsbescheid" mit Rechtswidrigkeit.

Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde erster Instanz wird das Ermittlungsverfahren einzuleiten und abermals in der Sache zu entscheiden haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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