Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107406/7/Sch/Rd

Linz, 27.12.2001

VwSen-107406/7/Sch/Rd Linz, am 27. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 6. Dezember 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. November 2000, VerkR96-11731-2000-Fs, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. November 2000, VerkR96-11731-2000-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 iVm Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, 2) § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 iVm Rn 10012 Abs.1 ADR, 3) § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 iVm Rn 2002 Abs.3 lit.a Bem.2 ADR, 4) § 7 Abs.3 Z1 GGBG 1998 iVm Rn 3512 Abs.1 ADR und 5) § 13 Abs.1 Z1 GGBG 1998 iVm Rn 10500 Abs.1 ADR Geldstrafen von 1) 10.000 S, 2) 10.000 S, 3) 10.000 S, 4) 10.000 S und 5) 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 11 Tagen, 2) 11 Tagen, 3) 11 Tagen, 4) 11 Tagen und 5) 6 Tagen verhängt, weil anlässlich einer am 14.6.2000 um 10.42 Uhr in Berndorf auf der Berndorferstraße bei Straßenkilometer 8,4 durchgeführten Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen (Lenker: R) festgestellt worden sei, dass die H GmbH, als Absender dem Beförderer gefährliche Güter, nämlich Dieselkraftstoff UN 1202 (1 Aufsetztank ca 500 l), Gefahrgut der Klasse 3, Z31c ADR, in einer die Gewichtsgrenzen der Rn 10011 ADR nicht übersteigenden Menge zur Beförderung übergeben habe (Beförderungsart: Versandstücke),

1) wobei im Beförderungspapier gemäß Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR nicht die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter eingetragen gewesen sei,

2) wobei der Freistellungsvermerk nach Rn 10012 Abs.1 ADR: "Beförderung ohne Überschreitung der in der Rn 10011 ADR vorgesehenen Freigrenze Rn 10012" im Beförderungspapier gefehlt habe, obwohl gefährliche Güter nur eines Absenders befördert worden seien,

3) wobei im Beförderungspapier gemäß Rn 2002 Abs.3 lit.a Bem. 2 nicht die Gesamtmenge der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter in Form eines Wertes angegeben gewesen sei, der gemäß den einschlägigen Vorschriften der Rn 10011 berechnet worden sei,

4) wobei der Verpackungscode gemäß Rn 3512 Abs.1 ADR nicht angebracht gewesen sei (Ausnahmegenehmigungsbescheid Oö. Landesregierung mit 31.12.1999 abgelaufen), und

5) wobei die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht gemäß Rn 10500 Abs.1 ADR gekennzeichnet gewesen sei, sondern mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, mit Zahlen, versehen war,

obwohl gemäß § 7 Abs.3 GGBG 1998 der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben darf, wenn

1) die Voraussetzung des Abs.2 Z1, 2 und 3 erfüllt sind,

2) er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist und gemäß § 13 Abs.1 der Absender unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs.3 erwachsenden Verpflichtung gefährliche Güter nur zur Beförderung auf der Straße übergeben darf, wenn er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat.

Diese Verwaltungsübertretung habe er als handelsrechtlicher Verantwortlicher der H GmbH, zu verantworten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 4.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat sich mit dem auch hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt bereits im Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, VwSen-107405/7/Sch/Rd, auseinandergesetzt. In der erwähnten Berufungsentscheidung wurde der Rechtsmittelwerber als Verantwortlicher des Verladers verwaltungsstrafrechtlich belangt, im nunmehr gegenständlichen Verfahren wurde er dies als solcher des Absenders. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann somit, insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation des verwendeten Behältnisses und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, auf die Ausführungen im oa Erkenntnis, Punkt I.3., verwiesen werden.

Der Berufungswerber hat sich in seinem Rechtsmittel dezidiert und großteils auch zutreffend mit dem relevanten Sachverhalt bzw den damit verbundenen rechtlichen Schlussfolgerungen auseinandergesetzt. Dieser Umstand hätte eine Plausibilitätsprüfung iSd § 64a Abs.1 AVG iVm § 24 VStG durch die Erstbehörde gerechtfertigt, für deren Vornahme aber weder der Akteninhalt noch das Vorlageschreiben der Behörde Anhaltspunkte enthalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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