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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107186/13/Kei/La

Linz, 11.07.2001

VwSen-107186/13/Kei/La Linz, am 11. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des A G, B 15, 4 S an der T, gegen den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2001, zu Recht:  

  1. Der Berufung gegen den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe und Kosten bestätigt.
  2. Die Wendung "an Untersuchungskosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960" wird gestrichen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.  

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.400 S (entspricht  319,76 Euro), zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:  

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 02.04.2000 gegen 07.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen P auf der S Straße bei Strkm. 4,8 im Gemeindegebiet von F gelenkt, wobei Sie

  1. auf die linke Fahrbahnseite kamen, wodurch der entgegenkommende PKW-Lenker zum Ablenken und Abbremsen genötigt wurde und sind somit nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war,
  2. sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l befanden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften (jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) verletzt:

  1. § 7 Abs.1 StVO 1960
  2. §§ 99 Abs.1 lit.a) iVm. 5 Abs.1 StVO 1960

Daher werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe: a) S 500,-- gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 b) S 22.000,-- gem. § 99 Abs. 1 lit. a) StVO 1960 Ersatzfreiheitsstrafe: zu a) 24 Stunden zu b) 22 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

S 2.250,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe an Untersuchungskosten gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 24.750, (= Euro 1.798,65)".   2. Gegen den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor: Er hätte zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt das Auto Ford Orion mit dem Kennzeichen (D) P weder gelenkt noch wisse er, wer es zu dem angeführten Zeitpunkt gelenkt haben könnte.   3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 19. April 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw, die Zeugen P L, Bezirksinspektor W N und M A G (die Mutter des Bw).   Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 2. April 2000 um ca. 07.50 Uhr fuhr P L mit seinem PKW, einem Nissan mit dem Kennzeichen WL- auf der S Straße von S Richtung L. Bei Straßenkilometer 4,8 kam ihm der Bw mit dem PKW mit dem deutschen Kennzeichen P entgegen. Der Bw fuhr jedenfalls ab der Zeit als ihn der Zeuge L sah in "Schlangenlinien" und befand sich, als beide Kfz ca. 10 Meter voneinander entfernt waren, mit dem Großteil seines Autos auf dem von ihm in Fahrtrichtung aus gesehen linken Fahrstreifen - auf dem Fahrstreifen, auf dem der Zeuge L fuhr. Der Zeuge L "verriss" daraufhin das Auto, das er lenkte, nach rechts und bremste ab, um einen Zusammenstoß mit dem Auto, das der Bw lenkte, zu verhindern. Als der Bw vorbeigefahren war, kehrte P L unverzüglich um und fuhr dem Bw nach. P L hatte den Bw dabei nicht aus seinem Sichtbereich verloren. Der Bw hielt in S an der T an, stieg aus und begab sich in eine Telefonzelle. Von dieser Telefonzelle aus telefonierte der Bw. Während dieser Zeit informierte P L mittels Handy die Gendarmerie. Von der Telefonzelle begab sich der Bw zum Auto mit dem er unterwegs war und fuhr weiter zum Haus in dem er wohnte - zum Haus B Nr. 15 in S an der T. Neben diesem Haus stellte er das Auto ab und er begab sich in das oben angeführte Haus. Kurze Zeit später traf Bezirksinspektor W N vom Gendarmerieposten S an der T ein (P L hatte der Gendarmerie vorher mittels Handy mitgeteilt, wo er sich befunden hat). Bezirksinspektor N läutete an der Glocke, die sich bei der Tür des Hauses befand. Daraufhin öffnete die Mutter des Bw. Bezirksinspektor N hatte den Eindruck, dass der Bw schwer alkoholisiert war und er forderte den Bw zu einem Alkotest auf. Am Gendarmerieposten S an der T wurde ein Alkotest durchgeführt. Die 1. Messung vom 2. April 2000 um 08.32 Uhr ergab einen Wert von 1,03 mg/l Atemluftalkoholgehalt, die 2. Messung vom 2. April 2000 um 08.33 Uhr ergab einen Wert von 1,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise): Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
  2.  

4.2. Der in Punkt 3. angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der Zeugen P L und Bezirksinspektor W N. Den Aussagen dieser Zeugen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung gründet sich auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung hinterlassen haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG). Der Zeuge L hat in der Verhandlung ausgesagt, dass die Person, die im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug gelenkt hat, der in der Verhandlung anwesend gewesene Bw war. Das körperliche Aussehen des Bw sei zur Zeit der gegenständlichen Fahrt dasselbe gewesen wie zur Zeit der Verhandlung, nur die Haare des Bw seien damals etwas länger gewesen. Der Zeuge L sagte weiters aus, dass er den Bw gesehen hätte als sich dieser im Auto befunden hat und besonders deutlich als der Bw aus dem Auto ausgestiegen gewesen ist - und zwar zum Zweck des Telefonierens in S an der T und als er vom Auto in das Haus B Nr. 15, S an der T, gegangen ist. Dass das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen P kurz vor dem Eintreffen des Bezirksinspektors N beim Haus B Nr. 15, S an der T, in Betrieb war, wird auch durch die diesbezügliche Aussage des Zeugen Bezirksinspektor N gestützt. Dieser Zeuge hat ausgesagt, dass er während seiner Anwesenheit im Bereich des Hauses B Nr. 15 in S an der T die Motorhaube des Kraftfahrzeuges berührt hat und festgestellt hat, dass die Motorhaube (noch) warm gewesen ist.   Der Bw brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang nicht gelenkt hätte, dass er in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2000 mit einigen Freunden unterwegs gewesen sei, dass er dabei auch Alkohol konsumiert hätte und dass er um ca. 04.00 Uhr mit einem Taxi nach Hause gefahren sei. Zuhause hätte er noch ein Bier getrunken. Dieses Vorbringen des Bw wird als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert. Diese Beurteilung gründet sich darauf, dass der vom Bw dargelegten Version die als sehr glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen P L entgegenstehen und es wird auch bemerkt, dass sich der Bw, der sich in jede Richtung frei verantworten konnte, in der Verhandlung nicht mehr erinnern konnte, zu welchem der beiden im gegenständlichen Raum tätig gewesenen Taxiunternehmen das Taxi gehört hätte, mit dem er nach Hause gefahren sein soll. Der objektive Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird als bedingter Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.   4.3. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 25.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht für den vierjährigen Sohn. Der Unrechtsgehalt wird wegen der durch die potenzielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert. Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention waren zu berücksichtigen. Auf das gewichtige Verschulden wurde Bedacht genommen. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 22.000 S und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 22 Tagen ist insgesamt angemessen. Im Hinblick auf eine allfällige Anwendbarkeit des § 20 VStG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0280, verwiesen. Bei Alkoholdelikten kommt für den Gerichtshof diese Bestimmung nur in Frage bei völliger Unbescholtenheit des Beschuldigten, einer geringen Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und keinen nachteiligen Folgen der Tat. Beim Bw mangelt es schon an der ersten Voraussetzung, sodass diesbezüglich weitere Erwägungen entbehrlich erscheinen.   Aus den angeführten Gründen war die Berufung gegen den Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 2000, Zl. VerkR96-2626-2000/Be, sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.   5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Spruchpunkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses war mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. Guschlbaue

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