Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107570/2/Ga/Mm

Linz, 04.04.2001

VwSen-107570/2/Ga/Mm Linz, am 4. April 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des J M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Jänner 2001, Zl. VerkR96-14100-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Wie im Berufungsschriftsatz eingewendet und wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde das vorliegend angefochtene Straferkenntnis - entsprechend der Zustellverfügung - an den Beschuldigten selbst und nicht an seinen (durch das am 11. Dezember 2000 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben) ausgewiesenen Rechtsfreund zugestellt.

Der Rechtsfreund des Beschuldigten (als dessen Zustellungsbevollmächtigter iS des § 9 Abs.1 Zustellgesetz) behauptet, es sei die Übermittlung des Straferkenntnisses in seinem gesamten Umfang bisher auch vom Beschuldigten an ihn nicht erfolgt. Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde aus Anlass der Berufungsvorlage (Schriftsatz vom 1. März 2001, beim Tribunal erst am 3. April 2001 eingelangt) nichts entgegengesetzt; es ist aus der Aktenlage nicht zu widerlegen. Zwar muss nach dem Berufungsvorbringen als offensichtlich, dh auch der Lebenserfahrung als nicht von vornherein widersprechend angenommen werden, dass der Rechtsfreund vom Inhalt des Straferkenntnisses (zumindest von maßgeblichen Teilen) irgendwie Kenntnis, etwa durch telefonischen/mündlichen Bericht, erlangt hatte. Für sich bedeutet dies, jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung, noch kein "tatsächliches Zukommen" iS des § 9 Abs.1 zweiter Satz ZustG (als lex specialis zu § 7 ZustG) und es wird dadurch allein daher kein die Zustellung bewirkender Tatbestand erfüllt.

Im Ergebnis war im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers festzustellen, dass nach den Umständen dieses Falles eine Sanierung nicht erfolgte und die Zustellung des Straferkenntnisses unwirksam geblieben ist.

Konnte aber eine zulässige Berufung nicht erhoben werden (weil der Hoheitsakt der Rechtsordnung noch nicht angehörte), so war wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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