Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107727/6/BI/KM

Linz, 21.11.2001

VwSen-107727/6/BI/KM Linz, am 21. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, vom 29. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Mai 2001, VerkR96-7639-2000 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 19. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 2.500 S (entspricht 181,68 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S (entspricht 18,16 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S (10 Tage EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 27. Juli 2000 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer das oa. Kraftfahrzeug am 20. Juni 2000 um 5.03 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. November 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigtenvertreterin RAin Mag. F-F durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sein Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, er bestreite nicht, tatsächlich die Lenkerauskunft nicht erteilt zu haben, aber das sei nicht auf die von der Erstinstanz vermuteten Gründe zurückzuführen, sondern auf ein Versehen seinerseits. Er habe damals den Pkw nicht selbst gelenkt. Der Lenker habe ihm nicht mitgeteilt, dass eine Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei und mit einem Straferkenntnis zu rechnen sein würde. Er habe aber keinesfalls die Auskunft bewusst nicht erteilt. Im Übrigen sei er unbescholten, sodass die Behörde mit einer geringen Geldstrafe, üblicherweise 1.000 S, auskommen hätte müssen. 10.000 S lägen außerhalb seiner Verhältnisse und stünden auch mit seinem Einkommen in auffallendem Widerspruch. Er sei jetzt arbeitslos und erhalte ein voraussichtliches Taggeld von 200 S bis 300 S. Näheres wisse er noch nicht.

In der mündlichen Verhandlung wurden eine mit 12. Juni 2001 datierte Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. Juli 2001 bis laufend und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom selben Tag über Arbeitslosen- und Notstandsbezüge in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 12. Juli 2001 (zuletzt vom 10. bis 12. Juli 2001 mit einem Tagsatz von 158,70 S) vorgelegt. Im Übrigen wurde Ermessensmissbrauch der Erstinstanz bei der Straffestsetzung geltend gemacht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Vertreterin des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige des Meldungslegers GI G vom 27. Februar 2000 wurde festgestellt, dass der auf den Bw zugelassene Pkw am 20. Juni 2000 um 5.03 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Strkm 10.600 in Richtung L mit dem Kabinen-Radargerät MUVR 6FA Nr.1075 mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 100 km/h erlaubt sind. Nach Abzug der vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranzwerte wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 171 km/h zugrundegelegt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - das ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das genannte Radargerät befindet - vom 27. Julli 2000 wurde der Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des Pkw aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 20. Juni 2000 um 5.03 Uhr gelenkt bzw verwendet habe.

Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Als Grund für die Aufforderung war angegeben: Geschwindigkeitsübertretung im Gemeindegebiet Wartberg/Krems, A9 bei km 10.600 in Richtung L.

Das Schreiben wurde mit RSb-Brief abgesendet und dem Bw nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. August 2000 am 4. August 2000 beim Postamt W durch Hinterlegung zugestellt. Eine Auskunft hat der Bw weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch nachher erteilt.

Mit Rechtshilfeersuchen der Erstinstanz an die BPD Wien vom 19. September 2000 wurde dem Bw als Beschuldigtem eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mit demselben Wortlaut wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Auf die daraufhin seitens des Bezirkspolizeikommissariats Leopoldstadt ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung reagierte der Bw nicht.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz eine Aufforderung zur Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse, die eine Schätzung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft beinhaltete. Der Bw gab daraufhin schriftlich sein Monatseinkommen mit 7.500 S netto ohne Vermögen und Sorgepflichten an, berichtigte dies aber später bei der BPD Wien dahingehend, er sei als Taxilenker mit einer Umsatzbeteiligung beschäftigt und komme auf 12.000 S bis 15.000 S monatlich.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall war ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf den Bw zugelassenen Pkw und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen dem Zulassungsbesitzer mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodass eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar. Der Zulassungsbesitzer kann die sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis darauf ignorieren, der tatsächliche Lenker habe ihm nicht mitgeteilt, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, weshalb er auf eine Lenkeranfrage nicht gefasst gewesen sei. Ein Versehen ist bei einer ausreichend langen Frist von immerhin zwei Wochen auszuschließen und hat der Bw auch nicht ausgeführt, worin dieses Versehen gelegen gewesen sein soll.

Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erteilung der gewünschten Auskunft war unmissverständlich, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht.

Zum Verschulden ist zu sagen, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen. Vielmehr muss vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verlangt werden können, dass er gegebenenfalls entsprechende Aufzeichnungen führt, wenn ihm eine solche Auskunftserteilung ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage war im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesem Grund zu der Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses - zutreffend - als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straferschwerenden Umstände gefunden. Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden nach seinen Angaben berücksichtigt.

Zum nunmehr angegebenen Einkommen ist zu sagen, dass sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht ersehen lässt, dass der Bw inzwischen tatsächlich arbeitslos ist und gemäß seinen Behauptungen tatsächlich nur geringes Taggeld erhält. Die Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse belegt die letzte Arbeitslosigkeit im Juli 2001 für drei Tage und die Bestätigung des Arbeitsmarktservice belegt ein Taggeld für diese drei Tage. Für den Zeitraum seither bis 12. November 2001 ist daher von keiner Arbeitslosigkeit auszugehen. Allerdings hat der Bw schon im bisherigen Verfahren - als Beschuldigter im Verwaltungs-strafverfahren durchaus legitim - versucht, durch bloß halbe Auskünfte für sich eine Verbesserung zu erzielen, weshalb letztlich davon auszugehen ist, dass er derzeit ein geregeltes Einkommen in Höhe von ca 10.000 S monatlich hat.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der gewünschten Lenkerauskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Dies noch dazu bei Einhaltung einer Geschwindigkeit, die mit der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit in keinem Zusammenhang mehr zu sehen ist, geschweige denn mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h wegen zweier unmittelbar vorangegangener (wenn auch kurzer) Tunnel.

Die Erstinstanz hat dem Bw in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe den Lenker bewusst nicht angegeben, um diesem einen Entzug der Lenkberechtigung zu ersparen. Auch wenn die Verantwortung des Bw hinsichtlich des Schuldspruches letztlich nicht zu überzeugen vermochte, ist ihm trotzdem zugute zu halten, dass er bei Erhalt der Aufforderung zur Lenkerauskunft keine Kenntnis davon haben konnte, wie hoch die dem Lenker vorzuwerfende Geschwindigkeit gewesen wäre, sodass er bei Auskunftserteilung nicht von einem Entzug (s)einer Lenkberechtigung ausgehen hätte müssen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe auch insofern überhöht ist, als sie immerhin eine Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel bedeutet, was im Ergebnis jedoch der Höchststrafe für eine (dem Bw nicht vorwerfbare) Geschwindigkeitsüber-schreitung gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 entspricht. Da der Bw sowohl bei der Erstinstanz als auch bei seiner Wohnsitzbehörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was angesichts seines Berufs als Taxilenker einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, ist diese Strafe als zu überhöht anzusehen und war entsprechend herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 KFG: 10.000 S würde Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO entsprechen, Bw kannte Geschwindigkeit laut Anzeige nicht + musste nicht mit Führerscheinentzug rechnen bei Nichterteilung der Auskunft à Herabsetzung auf 2.500 S (unbescholtener Taxilenker)

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