Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107839/2/Sch/Rd

Linz, 25.01.2002

VwSen-107839/2/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. August 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Juli 2001, III-S-11.912/00/S, wegen zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:"... Gefahrengut der Klasse 8 transportiert ...".

II. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Entscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 14,53 Euro (entspricht 200 S), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2001, III-S-11.912/00/S, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 13 Abs.5 Z1 GGBG 1998 iVm § 6 Abs.4 GGBG 1998 iVm Rn 10500 Abs.9 ADR und 2) § 13 Abs.5 GGBG 1998 iVm § 6 Abs.2 GGBG iVm Rn 10260 ADR Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 48 Stunden verhängt, weil er am 23. November 2000 um 13.30 Uhr in Wels, Dragonerstraße in der Höhe des Hauses Nr. 24 in westlicher Richtung als Verantwortlicher der Firma (gemeint wohl: des Unternehmens) H, die Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen (D) ist, nicht dafür Sorge getragen habe, dass bei der Beförderung von Gefahrgut die in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten worden seien, da

1) die Beförderung ohne die vorgeschriebenen Gefahrenzettel durchgeführt worden sei und

2) die erforderliche Schutzausrüstung (vorgeschriebene Stiefel aus Kunststoff oder Gummi) gefehlt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung:

Gemäß Rn 10500 Abs.9 ADR sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel an beiden Seiten und an jedem Ende des Containers anzubringen, der diese Güter in Versandstücken enthält, wenn in einem Container gefährliche Güter befördert werden und die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vorschreibt.

Laut Anzeige des Meldungslegers wurde im vorliegenden Fall ein Lkw mit einem Wechselaufbau (WAB) verwendet. Nach herrschender Auffassung gilt die obige Bestimmung auch für Wechselaufbauten. In jedem Fall aber muss, da bekanntermaßen nicht jeder Gefahrguttransport mit Gefahrzetteln zu kennzeichnen ist, der Umstand, dass das Gefahrgut in Containern bzw Wechselaufbauten befördert wurde, in den Spruch eines Strafbescheides aufgenommen werden, zumal es ein wesentliches, erst die Strafbarkeit der Nichtanbringung begründendes Tatbestandsmerkmal darstellt. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht, weshalb der Berufung aus diesem, wenngleich nicht geltend gemachten Grund stattzugeben war.

Im Übrigen konnte dem Rechtsmittel aber kein Erfolg beschieden sein. Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, sieht das GGBG 1998 für mehrere an einem Gefahrguttransport Beteiligte auch mehrere Strafdrohungen nebeneinander vor. Jeder ist dabei grundsätzlich für sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls auch einem anderen Beteiligten eine Übertretung zur Last gelegt werden kann oder nicht. Keinesfalls ist es so, dass ein Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, mit dem Gefahrgut befördert wird, schon deshalb entschuldigt ist, weil ihn der Absender auf bestimmte einzuhaltende Vorschriften nicht aufmerksam gemacht hat. Auch kann ein Zulassungsbesitzer seine Verpflichtungen nicht an andere Personen überwälzen (VwGH 5.12.1993, 93/03/0208).

Das eingangs erwähnte fehlende Tatbestandsmerkmal hat diesbezüglich keine Bedeutung, da Rn 10260 lit.c ADR ausdrücklich bestimmt, dass jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen versehen sein muss. In den im vorliegenden Fall vom Lenker mitgeführten schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) sind als Schutzausrüstung ua Stiefel aus Kunststoff oder Gummi angeführt, sodass sie auch mitgeführt hätten werden müssen.

Die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst. Sen. 13.10.1985, 11894 A) bzw des Oö. Verwaltungssenates (VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27.2.1996, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7.10.1998 ua) begründet. Hiezu war die Berufungsbehörde aufgrund einer entsprechenden rechtzeitigen, das ergänzte Spruchelement beinhaltenden Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 17. Jänner 2001) berechtigt.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Im Übrigen wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich auch schon deshalb ein näheres Eingehen erübrigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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