Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107870/2/Kei/An

Linz, 15.10.2002

VwSen-107870/2/Kei/An Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H F G, F, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 2001, Zl. VerkR96-1248-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 94 Euro herabgesetzt wird.

Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 9,40 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 6.5.2001 um 14.15 Uhr als Lenker des PKW Marke M, Kz.:, auf der R Bundesstraße Nr. in Fahrtrichtung R etwa bei Str.Km. 14,6 bis Str.Km. 14,8 einen PKW überholt, obwohl dadurch ein anderer Straßenbenützer gefährdet bzw. behindert wurde, da der entgegenkommende Lenker des PKW, Kz., nur durch Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges an den äußerst rechten Fahrbahnrand einen Zusammenstoß verhindern konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1500 Schilling, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 Schilling (entspricht 119,91 Euro)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor :

"Ich berufe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. August 2001 VerkR96-1248-2001 und möchte auf meine Rechtfertigungsangaben verweisen. Diese Rechtfertigungsangaben entsprechen den Tatsachen und ich finde die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als nicht zutreffend."

In einem mit 6. Mai 2001 datierten Schreiben hatte der Bw vorgebracht:

"Da ich vom Posten O am 6. Mai 2001 um ca. 14.30 Uhr telefonisch verständigt wurde, dass ich auf der B (gerades Straßenstück zwischen W und R) 'Lebensgefährlich' überholt haben soll, möchte ich hierzu Stellung nehmen.

Ich habe einen vor mir mit ca. 60 - 70 km/h fahrenden PKW und freier Sicht auf mindestens 150 - 200 m überholt.

Ich habe bei diesem Überholmanöver keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert und schon gar nicht das entgegenkommende Fahrzeug, auch wenn dieses abbremste.

Für dieses Abbremsmanöver des mir entgegenkommenden Fahrzeuges bin ich keineswegs verantwortlich, da der Überholvorgang längst beendet war.

Das hinter dem PKW fahrende Gendarmerieauto dürfte durch das Abbremsen irritiert worden sein.

Ich bin keinesfalls bereit, eine Strafe für ein NICHT begangenes Verkehrsdelikt zu bezahlen. Auch nicht ATS 500,00, welche mir vom Gendarmerieposten O telefonisch zur Begleichung der Strafe vorgeschlagen wurden.

Ich bin seit 23 Jahren im Besitz des Führerscheines und kann sehr wohl zwischen gefährlichen und normalen Überholmanövern unterscheiden, daher verstehe ich das Verhalten der Beamten des Gend. Postens O nicht."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. September 2001, Zl. VerkR96-1248-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 16 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2 a, 2 b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens O vom 14. Mai 2001, GZ A2/720/01-Hö, und der Ausführungen der Zeugen C H und M F im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschriften vom 17. Juli 2001). Die erwähnten Ausführungen der Zeugen C H und M F erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand des § 16 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass eine Vormerkung in verwaltungsrechtlicher Hinsicht (betreffend eine Übertretung der StVO 1960) vorgelegen ist und hat deshalb nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt. Diese Vormerkung ist aber getilgt (s. § 55 Abs.1 VStG). Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde).

Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil durch den Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt wurde und der Aspekt der Spezialprävention nicht berücksichtigt wurde.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 94 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (siehe die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses) - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 9,40 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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