Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107893/6/Br/Bk

Linz, 29.10.2001

VwSen-107893/6/Br/Bk Linz, am 29. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, vom 13. August 2001, Zl: 101-5/3 - 330128423, nach der am 29. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 52a VStG die im mündlich verkündeten Berufungsbescheid ausgesprochene Geldstrafe von 1.200 S nunmehr auf 1.000 S (72,76 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 48 Stunden ermäßigt werden.

Der Schuldspruch wird inhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Der Berufungswerber habe zu verantworten, dass sein Fahrzeug an der benannten Stelle abgestellt war."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 49 Abs.2 letzter Satz, § 51e Abs.1 und § 52a Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 100 S (7,28 €); für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 82 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 9.5.2001 in Linz, I - Parkplatz (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), Ihren PKW - Citroen BX 17, , Farbe weiß, mit der Begutachtungsplakette Nr. entfernt, 10/00 - ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen straßenrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein."

1.1. Im Ergebnis ging die Behörde erster Instanz von der dem Berufungswerber zuzuordnenden Eigentümerschaft des bewilligungslos und ohne einer aufrechten Zulassung auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges aus. Als straferschwerend wurde die vom Berufungswerber im Auskratzen des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette zum Ausdruck gelangende Verschleierungsabsicht gewertet.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führte er inhaltlich aus, das Fahrzeug an besagter Stelle nicht abgestellt zu haben, weil er dieses zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gehabt hätte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da im Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich; sie wurde darüber hinaus auch vom Berufungswerber gesondert beantragt (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltliche Erörterung und auszugsweise Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher neben dem Berufungswerber auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm.

4.1. Der Berufungswerber überließ seinen Pkw auf Grund einer mündlichen Vereinbarung an eine ihm namentlich nicht bekannte Person. Dieser Person wurde das Fahrzeug gegen eine Anzahlung von 1.000 S übergeben. Die restlichen 2.000 S sollten vom Käufer dem Berufungswerber binnen einer Woche bei gleichzeitiger Aushändigung auch der Fahrzeugpapiere durch den Verkäufer übergeben werden. Das Fahrzeug wurde nach der bloß mündlich geschlossenen Verkaufsvereinbarung vom vermeintlichen Käufer aus der Besitzsphäre des Berufungswerbers wohl - mangels Fahrtauglichkeit - abgeschleppt. Folglich dürfte es bewilligungslos ohne Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz des M-Marktes abgestellt worden sein. Letztlich wurde mangels Zahlung des Restbetrages das Rechtsgeschäft nicht vollzogen. Dem Berufungswerber wurde das Fahrzeug offenbar wieder zurückgebracht. Von diesem wurde letztlich der Pkw samt Fahrzeugpapieren einer Autowerkstätte auf Kommission überlassen, wobei es schließlich von dieser Firma verkauft wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass der "namentlich nicht bekannte Dritte" nie Eigentümer des Fahrzeuges wurde, sondern vielmehr der Berufungswerber Eigentümer blieb.

Die vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung in sehr sachlicher Form getätigten Ausführungen lassen diese Feststellungen als erwiesen erachten. Darüber hinaus machte der Berufungswerber auch glaubhaft, wonach er über kein Vermögen und nur über ein Monatseinkommen von etwas über 8.000 S verfüge. Nicht zutreffend scheint die Annahme, dass der Berufungswerber in Verschleierungsabsicht das Kennzeichen auf der Begutachtungsplakette unkenntlich gemacht hätte und er selbst das Fahrzeug dort abgestellt hätte. Die diesbezüglichen Motive hat der Berufungswerber in glaubhafter Weise ausgeführt. Er hat offenbar ursprünglich seinem Käufer vertraut, sodass ihm im Hinblick auf das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges durch den Käufer bloß eine geringe Tatschuld zur Last fällt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 82 Abs.2 StVO ist eine Bewilligung iSd § 84 Abs.1 leg.cit. auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Da das fragliche Fahrzeug im Eigentum des Berufungswerbers stand, vermag er sich wegen des aus dem Eigentum sich ableitenden Ingerenzverhältnisses (s. OGH 21.2.1985, 8Ob565/84 [8Ob566/84]) mit dem Hinweis auf die Überlassung seines Fahrzeuges an einen Dritten nicht auf einen schuldbefreienden Umstand berufen. Das Abstellen dieses Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne Kennzeichen und Zulassung ist dem Berufungswerber als Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG zuzurechnen. Der Spruch war dem im Rahmen des Berufungsverfahrens gewonnenen Beweisergebnis anzupassen (§ 44a Abs.1 VStG).

5.2. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.2.1. Nach § 49 Abs.2 letzter Satz VStG darf in einem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Da von der Behörde erster Instanz ursprünglich eine Strafverfügung im Umfang von 1.000 S verhängt wurde, war der mündlich verkündete Berufungsbescheid mit dem gemäß § 49 Abs.2 KFG in der Verhängung einer höheren Strafe als mit der Strafverfügung ausgesprochen wurde, das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt würde, unter Anwendung des § 52a VStG zu korrigieren und die Strafe auf das mit der Strafverfügung festgesetzte Ausmaß zu reduzieren.

Ansonsten ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Ungeachtet der hier durch das per Strafverfügung festgesetzte Strafausmaß gegebenen gesetzlichen Bindungswirkung wäre die Geldstrafe angesichts des wesentlich geringeren Einkommens und auch keiner qualifizierten Tatschuld wie seitens der Behörde erster Instanz wohl zu Recht angenommen werden konnte, gegensätzlich dennoch nachhaltig zu reduzieren gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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