Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107927/17/BI/La

Linz, 13.12.2001

VwSen-107927/17/BI/La Linz, am 13. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Oktober 2001, VerkR96-1182-2001-Mg/Hel, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Dezember 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 52a Z3b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 500 S ( je 17 Stunden EFS) verhängt, weil sie

1) als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen am 21. Mai 2001 um 6.34 Uhr im Gemeindegebiet von F auf der M in Richtung der B129 Eferdinger Bundesstraße entgegen dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten" in die B129 eingefahren und in Fahrtrichtung L weitergefahren sei und

2) als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen am 21. Mai 2001 um 6.34 Uhr im Gemeindegebiet von F auf der M in Richtung der B129 Eferdinger Bundesstraße entgegen dem Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" in die B129 eingebogen sei.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von je 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Dezember 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, des Vertreters der Erstinstanz Dr. H und der Zeugen A P und KI J S durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw bestreitet, die ihr zur Last gelegte Fahrtroute am Vorfallstag gefahren zu sein und macht geltend, sie wohne in der Siedlung gegenüber der Straßenmeisterei und sei von dort über die Zufahrtsstraße zum B-Markt nach Norden zur B129 gefahren, von dort Richtung L eingebogen und nach links in die Straße Gollingerfeld. Von dort sei sie über T Richtung B129 gefahren und nach dem damals in Bau befindlichen Kreisverkehr, aber noch vor der Bushaltestelle, in der der Meldungsleger KI S (Ml) eine Amtshandlung mit dem Lenker eines gelben Kleinbusses durchführte, in die B129 Richtung L eingebogen. Sie habe demnach die beiden Verbotszeichen gar nicht passiert. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer namentlich genannter Personen zum Beweis für ihre Glaubwürdigkeit sowie Ausforschung weiterer Zeugen anhand der Kennzeichen der Pkw und deren Einvernahme. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, jedenfalls Herabsetzung der Strafen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, die den beiden Verboten zugrunde-liegenden Unterlagen bzw. Verordnungen eingesehen und die beiden Zeugen eingehend befragt wurden. Das erkennende Mitglied hat auch einen Ortsaugen-schein im in Rede stehenden Bereich der B129 durchgeführt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Vorfallstag waren im Bereich der Kreuzung der B129 mit der Zufahrtsstraße zu den Märkten "H" und "E" - etwa km 24.240 der B129 - Bauarbeiten zur Errichtung eines Kreisverkehrs in Gang, wobei der von E in Richtung L fließende Verkehr zur Vermeidung von Stau großräumig umgeleitet werden sollte, nämlich bereits ab dem Kreisverkehr im Zentrum von E über die W Straße. Die Arbeiten hatten etwa am 17. April 2001 begonnen und der aus Richtung Linz auf der B129 kommende Verkehr wurde vor dem in Bau befindlichen Kreisverkehr auf die Gegenfahrbahn umgeleitet. Die im Gemeindegebiet F liegende Molkereistraße mündet bei der Sl-Tankstelle in die B129 ein. Laut Ml befand sich bei dieser Einmündung eine Verbotstafel "Einbiegen nach rechts verboten" gemäß § 52a Z3b StVO, nach der Einmündung versperrte ein Scherengitter die Einfahrtsmöglichkeit und dort war auch ein Verbotszeichen "Einfahrt verboten" gemäß § 52a Z2 StVO angebracht.

Der Ml war an diesem Tag zur Überwachung der Einhaltung der Umleitung eingeteilt und stand mit dem Gendarmeriefahrzeug an der Einmündung der M in dem in Bau befindlichen Kreisverkehr. Als ein Radfahrer seinen Weg entgegen der Absperrung in Richtung L fortsetzte, fuhr er diesem nach und hielt ihn in der Bushaltestelle, die sich nach der Einmündung der Straße nach T rechtsseitig der B129 befindet, an. Dort hielt er etwa um 6.30 Uhr auch einen gelben Kleinbus an und stellte dem Lenker ein Organmandat aus.

Nach den zeugenschaftlichen Angaben des Ml beobachtete er dabei vom Standort direkt an der B129 im Bereich des Lenkerplatzes des Kleinbusses den an ihm vorbei in Richtung Linz fahrenden Verkehr und notierte sich sieben bis acht Kennzeichen von Fahrzeugen, deren Anhaltung ihm nicht möglich war. Er bestätigte, es seien gegen 6.34 Uhr insgesamt drei Pkw unmittelbar hintereinander dahergekommen, von denen der sich die Kennzeichen notierte. Lediglich beim letzten, einem Pkw mit R Kennzeichen, konnte er nicht mehr das gesamte Kennzeichen ablesen. Der erste Pkw, ein roter Opel Corsa mit dem Kennzeichen , wurde von der Zeugin P gelenkt, die nach eigenen Angaben angezeigt und bestraft wurde. Der zweite Pkw wurde von der Bw gelenkt. Nach Aussage des Ml sei dieser Pkw auf der B129 gefahren und nicht von der aus T kommenden Straße erst in diese eingebogen. Er habe gleichzeitig den Verkehr beobachtet und sich die Kennzeichen der vorbeifahrenden Fahrzeuge notiert. Er konnte sich erinnern, dass sich der angehaltene Lenker des Kleinbusses beschwert habe, weil die Amtshandlung so lang gedauert habe.

Die Zeugin P konnte nicht sagen, ob die Bw tatsächlich wie beschrieben eingebogen war, zumal dies hinter ihr passiert sein müsse und sie darauf nicht geachtet habe. Sie bestätigte, den gelben Kleinbus in der Haltestelle gesehen zu haben.

Die Bw führte aus, sie sei aus Richtung T gekommen und hinter einem anderen Pkw nach links in die B129 eingebogen. Sie habe zwar den Ml schreiben gesehen, das aber nicht auf sich bezogen. Die beantragten namentlich genannten Zeugen seien solche, denen sie bei ihrem Eintreffen an ihrem Arbeitsplatz sogleich von der Umleitung und der von ihr befahrenen Strecke erzählt habe und dass sie der Ml "komisch" angeschaut habe. Im Übrigen beanstandete sie, dass die Lenker der vom Ml notierten Fahrzeuge, insbesondere der des Kleinbusses, nicht eruiert und zeugenschaftlich vernommen worden seien.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates erübrigt sich die Einvernahme der Mitarbeiter der Bw schon deshalb, weil es sich dabei um einen Beweis vom Hörensagen handelt, dem nur wenig Beweiskraft zukommt, weil diese Personen nicht bei dem Vorfall anwesend waren und daher nicht aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Die Zeugin P hat - nachvollziehbar - nicht auf die hinter ihr fahrende Bw geachtet und es ist fraglich, ob der Lenker des Kleinbusses seine Aufmerksamkeit auf den Pkw der Bw gelenkt hat. Nach den Aufzeichnungen des Ml waren außer dem dritten Fahrzeug, dessen Kennzeichen nicht festgestellt wurde, weitere Pkw-Lenker zum Vorfallszeitpunkt nicht anwesend, zumal die notierten Kennzeichen offenbar von Fahrzeugen stammten, die vor der Bw die Stelle passiert haben, sodass auch nicht zu erwarten ist, dass hier jemand die Fahrtstrecke der Bw beobachtet hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass zum einen die Angaben der Bw über die Einhaltung der Fahrstrecke über T glaubhaft sind, zumal sie als Ortskundige auch die Strecke kannte und sich nach eigenen glaubhaften Angaben über die günstigste Möglichkeit des täglichen Weges zur Arbeit trotz der baustellenbedingten Umleitungen zu finden, informiert hatte. Die benutzte Strecke war von den der Bw zur Last gelegten Verboten nicht betroffen. Der Ml hat zwar glaubhaft geschildert, dass die drei hintereinander fahrenden Pkw auf der B129 dahergekommen seien und kein Pkw aus Richtung T eingebogen sei. Er hat aber offenbar gleichzeitig eine Amtshandlung geführt, deren Dauer bereits vom Lenker gerügt wurde, weil der Ml zwischendurch die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge notierte, und er hat sich nach eigenen Angaben auf die Kennzeichen dieser Fahrzeuge konzentriert, was ihm sogar beim hinter der Bw fahrenden Pkw nicht mehr gelang. Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass zwischen der Bushaltestelle und der Einmündung der von der Bw befahrenen Straße keinerlei Sichteinschränkung besteht, sodass zweifellos ein solches Einbiegen für eine aufmerksame Person erkennbar ist. Auf Grund der vielen verschiedenen vom Ml gleichzeitig durchgeführten Tätigkeiten ist es aber sehr wohl möglich und nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass der Ml tatsächlich das Einbiegen des Pkw der Bw nicht bemerkt hat, wobei auch zu bedenken ist, dass wegen des geringen Verkehrsaufkommens auf der B129 ein Einbiegen ohne langes Anhalten vor der Kreuzung möglich war.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht der Berufung im Punkt 2) im Zweifel zugunsten der Bw Folge zu geben. Hinsichtlich Punkt 1) ergab die Einsichtnahme in die zum Vorfallszeitpunkt gültige Verordnung der Erstinstanz vom 12. April 2001, VerkR10-48-2001-Mg/Po, dass dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten" die rechtliche Grundlage fehlte - die spätere Verordnung stammt vom Tag nach dem Vorfall und war daher unbeachtlich - sodass die der Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung darstellte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatvorwurf nicht erweisbar, Grundlage für Punkt 1 (Einfahrt verboten) fehlt à Einstellung Z.1

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