Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107955/3/BI/KM

Linz, 05.12.2001

VwSen-107955/3/BI/KM Linz, am 5. Dezember 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger aus Anlass des Antrages des Herrn A S, 4 S Nr.126, vom 18. November 2001 auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Rechtsmittelverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft von Wels-Land vom 30. Oktober 2001, VerkR96-5733-2001, beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Oktober 2001, VerkR96-5733-2001, wurden über den Antragsteller wegen Verwaltungs-übertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG und 2) §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von insgesamt 10.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 11 Tage) samt 10 % Verfahrenskostenbeitrag verhängt, weil er am 13. Juli 2001 um 15.06 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen WL- auf dem Güterweg L bei der Kreuzung mit der R im Gemeindegebiet S gelenkt habe, obwohl er

  1. nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid vom 9. April 2001, VerkR21-16-2001, von der BH Wels-Land entzogen worden sei und
  2. die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette JTS 2779 nicht den Vorschriften entsprochen habe, da diese die Lochung 02/2001 aufgewiesen habe.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 6. November 2001 zugestellt, die Berufung wurde fristgerecht eingebracht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses war der dem Antragsteller angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen, wobei vom Antragsteller grundsätzlich weder das Nichtbestehen einer gültigen Lenkberechtigung noch das Fehlen einer gültigen Plakette bestritten wurde. Die Berufung bezieht sich im Wesentlichen auf die Hintergründe des Entzuges der Lenkberechtigung. Weiters wurde dargelegt, dass die Plakette mittlerweile nachgeholt worden sei.

Zur Strafbemessung wurde in der Begründung des angefochtenen Strafer-kenntnisses ausgeführt, es sei im Punkt 1) die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG und im Punkt 2) eine schuld- und unrechtsgemäße Strafe verhängt worden.

2. Gemäß § 51a Abs. 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen, wenn einerseits der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts selbst zu tragen, und wenn und soweit dies andererseits im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Laut vorliegendem Verfahrensakt der Erstinstanz bezieht der Antragsteller ca 8.000 S monatlich Arbeitslosengeld, besitzt zur Hälfte ein Einfamilienhaus, ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter, sodass Sorgepflichten für seine Gattin anzunehmen waren.

Angesichts des Umstandes, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 10.500 S verhängt wurde, liegt damit aber offenkundig keine Gefährdung seines Unterhalts vor, zumal diese Strafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG auch im Ratenweg bezahlt werden könnte.

Überdies ergibt sich aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes, dass diese von objektiv plausiblen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist und darauf aufbauend die Rechtsfrage auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend gelöst hat.

Zu den Berufungsausführungen ist zu sagen, dass sich diese im Wesentlichen auf den Entzug der Lenkberechtigung beziehen, der aber nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist - hier ist ein eigenständiges Verfahren beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, anhängig, zumal über die Berufung gegen den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bescheid der BH Wels-Land, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde, noch nicht entschieden ist, wobei jedoch die Berufung keinerlei aufschiebende Wirkung hat. Die Ausführungen des Antragstellers betreffen hinsichtlich seines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen eindeutig und ausschließlich das dort anhängige Verfahren. Diesbezüglich besteht daher keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, auch nicht zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

3. Da somit die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 VStG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, war der Verfahrenshilfeantrag als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VwGH vom 22.03.2002, Zl.: 2002/02/0069-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VfGH vom 19.06.2002, Zl.: B 40/02-5

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