Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108024/2/Sr/Ka

Linz, 16.01.2002

VwSen-108024/2/Sr/Ka Linz, am 16. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R K, Dstraße, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. November 2001, Zl. VerkR96-2560-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe zu lauten hat: "36,33 Euro (entspricht 500 S)".
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 7,27 Euro (entspricht 100 S) zu leisten.
  3. Rechtsgrundlagen:

    Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

    zu II.: § 64 VStG.

    Entscheidungsgründe:

    1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

    "Sie haben Mitte April 2001 jedenfalls bis 25.04.2001 als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug, PKW, Kennz., bei der Behörde nicht abgemeldet, obwohl Sie nicht mehr der rechtmäßige Besitzer waren.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 43 Abs.4 lit.c KFG 1967

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von Gemäß

    500,00 Schilling § 134 Abs. 1 KFG 1967

    (36,33 EU)

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    50,00 Schilling (3,63 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet).

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

    550,00 Schilling (39,97 EU)."

    2. Gegen dieses dem Bw am 23. November 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

    1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt bei einer Amtshandlung festgestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bw den gegenständlichen Pkw seinem Autohändler im Zuge eines Neukaufes zurückgegeben hat. Durch die Übergabe des Pkws sei er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer gewesen. Der Bw wäre ab diesem Zeitpunkt als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, den Pkw abzumelden. Bei der Strafbemessung sei § 19 VStG berücksichtigt worden und nach Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wäre eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mildernd wäre die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.
    2. Dagegen bringt der Bw vor, dass ihm von der Firma S kein Kaufvertrag, keine Rechnung und auch keine finanzielle Abgeltung zugekommen wäre. Also wäre er noch der rechtmäßige Besitzer. Herr S sei in keinem Fall berechtigt gewesen das Fahrzeug zu verkaufen, da es sich um sein Eigentum gehandelt habe. Der Pkw sei auf dem Firmengelände der Firma S nur gelagert gewesen und nur er alleine hätte über die weitere Verwendung bestimmen können. Für eine Falschauskunft von einem Beamten oder der BH Gmunden sei er nicht verantwortlich zu machen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG konnte der unabhängige Verwaltungssenat von einer mündlichen Verhandlung absehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt gehalten. Aufgrund dieser steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Bw war bis zum 26. 4. 2001 Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws. Mitte April 2001 hat der Bw bei der Firma S in B Z einen Neuwagen gekauft, gleichzeitig dem Firmenchef den alten Pkw Peugeot 309, 3A/CDJ, kostenlos überlassen und nach der Übergabe die Kennzeichentafeln abgenommen. Der Bw wurde von K S in Kenntnis gesetzt, dass der Pkw abzumelden ist. K S hat das Fahrzeug am 25.4.2001 weiterverkauft und der Bw hat die Abmeldung am 26.4.2001 veranlasst.

3.3. Die Berufungsausführungen des Bw sind nicht glaubwürdig. Bei der Konfrontation mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalt durch den Meldungsleger hat er nicht ausgeführt, dass er noch der Besitzer/Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist. Er hat lediglich auf die nicht vorhandene Abmeldungsmöglichkeit hingewiesen. Die Angaben in der Niederschrift vom 13.9.2001 (GP Königswiesen) legen klar, dass er den "alten Pkw" dem Firmenchef zum Verschrotten überlassen hat. Diese Vorgangsweise des Bw ist verständlich, wenn man von der Wertlosigkeit des Fahrzeuges ausgeht und dürfte vom Bw auch deshalb gewählt worden sein, um sich nicht mit Folgekosten zu belasten. Da der Bw die Form der "Schenkung" gewählt hat, ist nachvollziehbar, warum kein Kaufvertrag erstellt worden ist. Auch wenn der "beschenkte" K S am 26.4.2001 gegenüber dem einschreitenden Beamten bei der telefonischen Anfrage vermutlich von einem Abstellen des Fahrzeuges in seiner Werkstatt mit dem Ersuchen um Weiterverkauf ausgegangen ist, ändert dies nichts an der unglaubwürdigen Verantwortung des Bw. Über Befragen hat der Bw dem Meldungsleger am 26.4.2001 mitgeteilt, dass mangels Eintreffen des Typenscheinduplikates das Fahrzeug noch nicht abgemeldet worden sei und am 13.9.2001 gibt der Bw niederschriftlich an, dass er am 26.4.2001 den Zweittypenschein erhalten, diesen dem K S unverzüglich übergeben und das Fahrzeug abgemeldet hat. Ginge man davon aus, dass diese Aussagen den Tatsachen entsprechen, dann hätte der Bw zum Zeitpunkt der Abmeldung schon gewusst, dass "sein Fahrzeug" kurz zuvor verkauft worden ist. Dennoch will er erst am 13.9.2001 (Zeitpunkt der Befragung am GP Königswiesen) vom Verkauf erfahren haben. Hätte der Bw den Firmenchef tatsächlich mit dem Verkauf beauftragt, dann ist auch unverständlich, warum er sich nicht innerhalb der letzten 6 Monate über allfällige Verkaufshandlungen erkundigt hat.

Die Ansicht des Oö. Verwaltungssenates, dass die Berufungsangaben unglaubwürdig sind, finden auch in den Einspruchsangaben des Bw (10.10.2001) Bestätigung. Darin führte der Bw aus, dass er den Pkw "zurückgegeben" und der Firmenchef die Verschrottung in Aussicht gestellt habe. Ein Besitzrecht an dem gegenständlichen Fahrzeug wird zu diesem Zeitpunkt nicht mehr behauptet.

Unstrittig ist, dass der Bw das Fahrzeug erst nach der telefonischen Mitteilung des Meldungslegers abgemeldet hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 43 Abs. 4 lit. c KFG (auszugsweise):

Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

.....

c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer ......ist, ........

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.2. Rechtmäßiger Besitzer ist der zum Besitz Berechtigte. Dafür ist Voraussetzung, dass der Besitz auf einem gültigen Titel beruht. Rechtmäßiger Sachbesitzer ist beispielsweise auch der Beschenkte.

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Bw beim Kauf des "Neuwagens" der Firma S das gegenständliche Fahrzeug überlassen. Durch das Überlassen und den Besitzerwerb der Firma S ist der Besitz des Bw an diesem Fahrzeug erloschen.

Der Bw war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der rechtmäßige Besitzer und hätte sein Fahrzeug abmelden müssen. Die Verfügungen des "neuen" Besitzers und dessen allfälliges Abweichen von den (vertraglichen) Vereinbarungen ändern nichts an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers.

Ein Verstoß gegen § 43 Abs.4 StVO liegt bereits dann vor, wenn die Abmeldung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Eintritt einer der in lit. a bis d angeführten Tatbestände erstattet wird (VwGH 29.4.1987, 86/03/0201, 0202).

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. S t i e r s c h n e i d e r

Beschlagwortung: Zulassungsbesitzer, rechtmäßiger Besitzer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum