Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108056/11/Sch/Rd

Linz, 11.04.2002

VwSen-108056/11/Sch/Rd Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 24. Dezember 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Dezember 2001, VerkR96-18681-2001-K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2001, VerkR96-18681-2001-K, den Einspruch des Herrn H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 2001, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Im gegenständlichen Fall wurde die beeinspruchte Strafverfügung laut Postrückschein am 23. November 2001 beim Postamt L nach zwei vergeblichen Zustellversuchen hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Dezember 2001. Eine allfällige Ortsabwesenheit wurde vom Berufungswerber nicht behauptet.

Laut Aktenlage trägt der Einspruch den behördlichen Eingangsstempel "11. Dezember 2001" und den Vermerk "Briefkasten". Die Erstbehörde hat den Einspruch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ohne Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Begründend wird ausgeführt, der Einspruch müsste entweder mit einem falschen Eingangsdatum versehen worden sein oder hätte sich die Bearbeitung über eine Woche verzögert. Er habe nämlich den Einspruch fristgerecht am 1. Dezember 2001 in den Briefkasten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingeworfen und sehe sein Rechtsmittel daher als rechtzeitig an.

Laut von der Berufungsbehörde eingeholter Stellungnahme der Erstbehörde erfolge die Entleerung des Briefkastens jeden Tag - gemeint wohl: mit Dienstbetrieb - in der Früh. Dies bedeute, wenn zwischen Freitag Nachmittag und Sonntag in den Briefkasten Schriftstücke eingeworfen würden, dass diese dann am folgenden Montag von Bediensteten der Einlaufstelle abgeholt und danach abgestempelt würden.

Diese Äußerung wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, woraufhin in der Form eine Stellungnahme erfolgte, dass weiterhin behauptet wurde, den Einspruch am 1. Dezember 2001 eingeworfen zu haben. Dies könne auch seine - namentlich nicht genannte - Freundin bezeugen, welche ihn dabei begleitet habe.

Angesichts dieses Beweisanbotes wurde von der Berufungsbehörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Aussicht genommen und der Berufungswerber zum Zwecke der Ladung seiner Freundin um Bekanntgabe von Name und Anschrift eingeladen. Eine solche Bekanntgabe ist aber nicht erfolgt.

Die Berufungsbehörde geht grundsätzlich davon aus, dass Behörden, die über einen Einlaufbriefkasten verfügen, in den jederzeit Schriftstücke eingeworfen werden können, so weit Vorkehrungen treffen, dass dieser täglich (bei Dienstbetrieb) entleert wird. Das entsprechende Vorbringen der Erstbehörde ist daher weder unschlüssig noch sind - abgesehen von der Behauptung des Berufungswerbers - keine objektivierbaren Anhaltspunkte vorhanden, die im vorliegenden Fall Gegenteiliges vermuten ließen. Das Gleiche gilt auch im Hinblick darauf, dass der Eingangsstempel allenfalls nicht am Tag der Entleerung des Briefkastens angebracht würde. Wenn der Berufungswerber wie behauptet den Einspruch tatsächlich am 1. Dezember 2001 (Samstag) eingeworfen hat, hätte dieser sich entweder fünf Tage lang mit behördlichem Dienstbetrieb dort befunden haben müssen oder hätte die Abstempelung erst nach dieser Frist erfolgt sein müssen. Die Berufungsbehörde kann - solange keine stichhältigen gegenteiligen Indizien oder Beweise vorhanden sind - nicht davon ausgehen, dass sich der Vorgang so zugetragen hat.

Unbeschadet dessen ist einem Berufungswerber Gelegenheit zu geben, solche, wenngleich atypische, Geschehnisabläufe der Berufungsbehörde überzeugend darzulegen. Das dafür angebotene Beweismittel, nämlich die Einvernahme der Freundin des Rechtsmittelwerbers, war dem Oö. Verwaltungssenat allerdings nicht zugänglich, da der Rechtsmittelwerber diese Person nicht benannt hat und daher auch keine Ladung zu einer Verhandlung erfolgen konnte. Angesichts dessen war von der Durchführung einer Berufungsverhandlung Abstand zu nehmen, zumal somit andere Erkenntnisse als die sich durch die Aktenlage darstellenden nicht zu erwarten sind.

Wenngleich vom Berufungswerber nicht behauptet, wäre das Rechtsmittel unter Zugrundelegung der Intervalle der Entleerung des Briefkastens bei Einbringung am letzten Tag der Berufungsfrist (Freitag, 7. Dezember 2001) am Montag, 10. Dezember 2001 (und nicht erst am 11.), mit dem Eingangsstempel versehen worden.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, sein Vorbringen überzeugend zu stützen, weshalb die Berufung abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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