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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108131/20/Sch/Pe

Linz, 16.04.2003

VwSen-108131/20/Sch/Pe Linz, am 16. April 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AL vom 26. Februar 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. TT, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Februar 2002, VerkR96-11-2002, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. März und 9. April 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

    Im Übrigen (Fakten 1. und 2.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

  2. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 159,60 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 sowie 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 2002, VerkR96-11-2002, über Herrn AL, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 27 Abs.2 Z13 GGBG iVm § 13 Abs.5 Z1 GGBG iVm § 6 Z2 GGBG, 2) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z7 GGBG iVm Rn 10240 ADR, 3) § 27 Abs.1 Z1 GGBG iVm § 7 Abs.2 Z4 GGBG und 4) § 27 Abs.2 Z13 GGBG iVm § 6 Abs.1 GGBG iVm § 13 Abs.5 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) 72 Euro, 2) 726 Euro, 3) 726 Euro und 4) 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden, 2) 5 Tagen, 3) 5 Tagen und 4) 36 Stunden verhängt, weil er

1) als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens, Mercedes/MB 100D, mit dem amtlichen Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten werden. Die Beförderungseinheit sei am 30.11.2001 um 15.00 Uhr von Frau SRL, in Ulrichsberg auf der Ulrichsberger Straße nächst Steinmühle 3, Parkplatz der Baufirma Resch, gelenkt worden, wobei Gefahrgut der Klasse 1.4 G Z43 ADR, UN 0336, Feuerwerkskörper, befördert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass § 13 Abs.3 GGBG nicht ein der Rn 10240 ADR entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mitgeführt worden sei, da eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung nicht angebracht gewesen sei.

2) als Beförderer nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Die Beförderungseinheit sei am 30.11.2001 um 15.00 Uhr von Frau SRL, in Ulrichsberg auf der Ulrichsberger Straße nächst Steinmühle 3, Parkplatz der Baufirma Resch, gelenkt worden, wobei Gefahrgut der Klasse 1.4 G Z43 ADR, UN 0336, Feuerwerkskörper, befördert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass entgegen § 13 Abs.3 GGBG nicht ein der Rn 10240 ADR entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mitgeführt worden sei, da eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung nicht angebracht gewesen sei.

3) als Beförderer von Gefahrgut nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Mit dem Lastkraftwagen, Mercedes/MB 100D, mit dem amtlichen Kennzeichen, sei am 30.11.2001 um 15.00 Uhr von Frau SRL, in Ulrichsberg auf der Ulrichsberger Straße nächst Steinmühle 3, Parkplatz der Baufirma Resch, Gefahrgut der Klasse 1.4 G Z43 ADR, UN 0336, Feuerwerkskörper, befördert worden, obwohl die Ladung (Kartons) nicht entsprechend Rn 10414 ADR gesichert gewesen sei und weil spitze Werkzeuge lose im Laderaum hinter den Kartons gelegen seien.

4) Bei der Fahrt am 30.11.2001 durch Frau SRL, in Ulrichsberg auf der Ulrichsberger Straße, nächst Steinmühle 3, mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO-74BP sei keine Haftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs.4 KHVG vorhanden gewesen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 159,60 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum anzuwendenden ADR-Rechtsstand ist zu bemerken, dass dies jener vor der Novelle 2001 zu sein hatte (§ 1 Abs.2 VStG).

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 3. und 4.):

Gemäß Rn 10414 Abs.1 ADR müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung iS von Satz eins liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig aufgefüllt ist.

Die gegenständliche Bestimmung enthält sohin sehr konkrete Anordnungen bezüglich Verstauung und Sicherung der Ladung.

Demgegenüber enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in seinem Punk 3. lediglich den Vorwurf, die Ladung sei nicht entsprechend Rn 10414 ADR gesichert gewesen. Es hätte zur hinreichenden Tatkonkretisierung näherer Ausführungen bedurft, worin im Einzelnen der Verstoß gegen die obzitierten Ladungs- und Sicherungsvorschriften gelegen war.

Der Berufungswerber hat durchaus schlüssig dargetan, beim Beladen darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Ladegut nicht verrutschen könnte. Zu diesem Zwecke sei die Ladefläche entsprechend mit Ladegut ausgefüllt worden.

Die Berufungsbehörde zweifelt allerdings auch nicht daran, dass die im Akt einliegenden und anlässlich der Berufungsverhandlungen näher erörterten von den Meldungslegern angefertigten Lichtbilder den Zustand der Ladung zumindest im Wesentlichen richtig darstellen. Es wurde von beiden zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten glaubwürdig ausgesagt, dass die Fotos nicht erst, nachdem das Ladegut im Zuge der Amtshandlung in seiner Lage verändert worden ist, angefertigt worden wären. Andernfalls müsste man den Beamten unterstellen, sie würden faktisch eine Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers "konstruiert" haben.

Es muss wohl angenommen werden, dass letztlich die Verstauung des Ladegutes vor der Abfahrt nicht hinreichend war, um dieses gegen ein Verrutschen etc. zu schützen bzw. allenfalls zwischenzeitig eine Teilentladung erfolgt ist. Dies ist aber nicht relevant, da die mangelhafte Spruchformulierung einer Korrektur durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich war.

Gemäß § 13 Abs.5 Z1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

§ 6 Z1 GGBG verweist auf die verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften, gegenständlich das Kraftfahrgesetz 1967. Dort ist in § 59 Abs.1 KFG 1967 die generelle Versicherungspflicht normiert, wobei inhaltlich die Bestimmungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr.651/1994 idF BGBl. I Nr. 98/2001, zur Anwendung zu kommen haben. In § 9 Abs.4 dieses Gesetzes sind für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmte gesetzliche Versicherungssummen vorgesehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftpflichtversicherungssumme des vom Berufungswerber verwendeten Kfz letztlich dieser Bestimmung entsprochen hat oder nicht. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangelt es nämlich am wesentlichen Tatbestandsmerkmal, dass hier der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich belangt worden ist. Die Bestimmung des § 27 abs.2 Z13 iVm § 13 Abs.5 Z1 GGBG richtet sich an den Zulassungsbesitzer und ist sohin diese Eigenschaft in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen.

Diese Mängel hatten zur Behebung des Straferkenntnisses in diesen Punkten unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG zu führen.

Zu Faktum 1. und 2. des Strafbescheides ist zu bemerken, dass hier der Berufungswerber wegen ein und des selben Sachverhaltes sowohl als Zulassungsbesitzer als auch als Beförderer belangt wurde. Dies deshalb, da ihm die Rechtswohltat des § 27 Abs.3 GGBG nicht zugute kommen konnte. Damit trifft ihn die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG als Beförderer neben jener als Zulassungsbesitzer iSd § 27 Abs.2 Z13 GGBG.

Gemäß Rn 10240 Abs.3 zweiter Satz ADR müssen Feuerlöschmittel eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung aufweisen.

Diese Anordnung besteht unabhängig davon, ob allenfalls andere Vorschriften, wie etwa Ö-Normen, diesbezüglich abweichendes vorsehen. Wird ein Kfz für den Transport gefährlicher Güter verwendet, so ist es mit den in Rn 10240 ADR angeführten Feuerlöschgeräten auszurüsten und haben diese die entsprechenden Merkmale aufzuweisen. Vorliegend war, und das wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten, eine solche Kennzeichnung an den mitgeführten Feuerlöschgeräten aber nicht vorhanden gewesen.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er sei der Meinung gewesen, dass aufgrund des Umstandes, dass er die Feuerlöschgeräte erst jüngst erworben hatte, solche Aufschriften nicht erforderlich gewesen wären, ist zu bemerken, dass dadurch für ihn nichts gewonnen ist. Zum einen deshalb, da von jedem Beförderer bzw. Zulassungsbesitzer, der den Transport gefährlicher Güter veranlasst oder durchführt, die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erwartet werden muss. Zum anderen ist das Vorbringen in sich nicht nachvollziehbar, zumal sich dann die Frage stellen würde, wie lange denn ein Feuerlöschgerät als neuwertig und damit nicht hinsichtlich der nächsten Überprüfung kennzeichnungspflichtig zu gelten hätte. Derartige Unsicherheiten sind vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewünscht, weshalb auch die entsprechende oben zitierte Anordnung zur Kennzeichnung besteht.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat für beide Übertretungen die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich aus diesem Grund allfällige Erwägungen im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG von vornherein erübrigen. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor, zumal dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugute kamen, vielmehr zum Teil einschlägige Vormerkungen vorliegen.

Auch ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG konnte angesichts der obigen Ausführungen zum Verschulden des Berufungswerbers nicht in Frage kommen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 17.12.2007, Zl.: 2003/03/0165-7

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