Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108163/6/Kei/An

Linz, 31.12.2002

VwSen-108163/6/Kei/An Linz, am 31. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, H, L, gegen des Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 2002, Zl. Cst.-33.387/01, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Wendung "(von-bis)" wird gestrichen, statt "L das"

    wird gesetzt "L, das", statt "Rechtsvorschriften" wird

    gesetzt "Rechtsvorschrift" und statt "Verwaltungsübertretungen"

    wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 18.06.2001 um (von-bis) 09.58 Uhr in L, L das KFZ, Kz: , teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 4 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 30,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Std., gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,-- Euro (454,09 Schilling)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 21. Februar 2002 beim Postamt L hinterlegt. In einem Schreiben, das am 9. Dezember 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte der Berufungswerber (Bw) - auf das mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 28. November 2002, Zl. VwSen-108163/2/Kei/An, eingeräumte Parteiengehör hin - glaubhaft vor, dass er nicht vor dem 22. Februar 2002 vom gegenständlichen Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Konsequenz, dass die gegenständliche Berufung, die am 8. März 2002 der Post zur Beförderung übergeben wurde, fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Ich habe am Abend vor dem besagten Datum meinen PKW teilweise auf einem Gehsteig abgestellt. Dazu ist noch zu bemerken, dass diese Stelle an der mein Fahrzeug parkte, in keinster Weise eine Behinderung für Fußgänger darstellte. Sollten Sie das nicht glauben, überzeugen Sie sich selber. Ich stehe Ihnen nach Dienstschluß gerne zur Verfügung um Ihnen die Stelle zu zeigen. Im übrigen ist dieser 'Notparkplatz', wie er von den Bewohnern bezeichnet wird, jeden Tag besetzt, weil es gar nicht anders möglich ist.

Zum Zeitpunkt, als ich mein Fahrzeug an besagter Stelle abstellte, also am Abend vor dem angegebenen Datum, fand eine Veranstaltung im B statt. Dabei parken regelmäßig trotz Fahrverbot Veranstaltungsbesucher in der L, weil ihnen ja auch keine Parkplätze zur Verfügung stehen. Diese müssen zwangsläufig auch gesetzeswidrig handeln. Ich mache denen auch keinen Vorwurf, dafür sind die hochbezahlten Stadträte bzw. der Bürgermeister verantwortlich zu machen. Der Unterschied zwischen Veranstaltungsbesuchern und Bewohnern, welche auch noch löhnen müssen für das Parken, besteht darin, dass Übertretungen von Veranstaltungsbesuchern toleriert werden, und ich bin überzeugt, dass diese Order von ganz oben kommt, und bei den Bewohnern skrupellos abgezockt wird. Und ich wiederhole: An Tagen, an welchen Veranstaltungen stattfinden, wird nicht kontrolliert, wie Sie mir vom Schreibtisch aus weismachen wollen.

Weil mir die Polizei das Zettelchen am nächsten Tag verpasst hat, möchte ich noch bemerken, ich arbeite in der Firma oft etwas länger, habe meist auch privat noch einiges zu erledigen und danach bin ich oft müde und warte nicht bis die gnädigen Herrn zu Mitternacht aus der Veranstaltung kommen, um mein Auto ordentlich zu parken, sondern lege mich ins Bett und schlafe bis ich ausgeschlafen bin. Nach dem Frühstück wird das Fahrzeug gewöhnlich dann ordnungsgemäß geparkt."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 2002, Zl. Cst.-33.387/01, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 8 Abs.4 StVO 1960 lautet:

Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor.

Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro ist insgesamt - unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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