Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108176/5/Fra/Ka VwSen108177/5/Fra/Ka

Linz, 28.05.2002

VwSen-108176/5/Fra/Ka VwSen-108177/5/Fra/Ka Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn PL, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.2.2002, VerkR96-589-2002-OJ/TL, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe (Faktum 1), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds 58,10 Euro.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 871,20 Euro (EFS 288 Stunden) verhängt, weil er am 15.1.2002 um 20.06 Uhr bis 20.08 Uhr den PKW, Citroen Xsara Picasso, Kz.: , in Linz, Freistädter Straße und Leonfeldnerstraße bis Höhe Nr.52 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,57 mg/l aufwies.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw ist Pensionist und bezieht laut Aktenlage eine monatliche Pension von ca. 1.100 Euro. Der Bw ist weiters für Gattin sorgepflichtig. Vermögen ist keines bekannt.

Der Bw ist reumütig und bezüglich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens einsichtig.

Zur Tatzeit war der Bw rund 62 Jahre und 3 Monate alt. Er ist verwaltungs-strafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund fällt besonders positiv ins Gewicht.

All diese Gründe veranlassten den Oö. Verwaltungssenat zu einer Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

Die Anwendung des § 20 VStG konnte jedoch mangels Tatbestandsvoraussetzung nicht in Erwägung gezogen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Alkoholgrenzwert doch beträchtlich (rund 40 %) überschritten wurde. Dieser Umstand ist als erschwerend zu werten.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Faktum 2 des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde nicht angefochten. Dieser Schuldspruch ist somit rechtskräftig und die verhängte Strafe vollstreckbar.

2. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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