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VwSen-108190/2/Ki/Ka

Linz, 11.04.2002

VwSen-108190/2/Ki/Ka Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der KV, vertreten durch Rechtsanwälte T, vom 25.3.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.2.2002, VerkR96-9863-2001 Sö, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 30 Euro herabgesetzt, der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 15.2.2002, VerkR96-9863-2001 Sö, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro verhängt, weil sie am 24.5.2001 um 07.49 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 25.3.2002 erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Es wird argumentiert, dass die Höhe der Geldstrafe im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über die die Bw Angaben gemacht hat, weit übersetzt erscheine. Ein Straferkenntnis in Höhe von 400 Euro, also beinahe der Hälfte des monatliche Einkommens erscheine im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung unangemessen hoch.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. macht im Vorlageschreiben Bedenken geltend, ob die Berufung gegen das Straferkenntnis in offener Frist eingebracht wurde, weil kein Übernahmedatum (des Straferkenntnisses) vorliegt. Tatsächlich ist aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, die Übernahme des Straferkenntnisses wurde zwar durch Unterschrift bestätigt, es ist jedoch kein Übernahmedatum beigefügt, nicht ersichtlich, wann das Straferkenntnis tatsächlich übernommen wurde. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig erfolgt ist.

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Festgestellt wird vorweg, dass durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere auch auf Autobahnen, die Verkehrssicherheit generell gravierend gefährdet wird und es durch ein derartiges Verhalten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) erscheint jedoch im vorliegenden konkreten Falle die Herabsetzung der festgelegten Geldstrafe als für vertretbar und in Anbetracht der festgestellten Überschreitung als tat- und schuldangemessen. Zu berücksichtigen waren die von der Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und überdies als strafmildernd der Umstand, dass - jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen - keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Straferschwerende Umstände werden im konkreten Falle keine festgestellt.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die nunmehr festgelegte Geldstrafe auch geeignet ist, der Bw das Unrechtmäßige ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie vor Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung war jedoch - insbesondere aus den bereits dargelegten generalpräventiven Gründen - nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kisch

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