Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108224/8/Br/Rd

Linz, 23.05.2002

VwSen -108224/8/Br/Rd Linz, am 23. Mai 2002

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied über die Berufung des Herrn O, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. März 2002, VerkR96-6722-2001-Hol, nach der am 23. Mai 2002 im Rahmen eines vorgängigen Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51e Abs.1 VStG.

Zu II: § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt und ihm wörtlich folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Sie sind am 16.10.2001 um 07.30 Uhr mit dem von Ihnen gelenkten KKW der Marke Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Taiskirchen auf der L 513 Unterinnviertler Straße bei Straßenkm 8,750 im Freiland aus Fahrtrichtung Taiskirchen kommend in Fahrtrichtung Ried im Innkreis gefahren und sind hier mit dem linken Außenspiegel des von Ihnen gelenkten KKWs so gegen den linken Außenspiegel des dort im Gegenverkehr ankommenden, für die P, zugelassenen und von Frau H, geb. 07.05.1969, , gelenkten PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen gestoßen, sodass das Gehäuse des Außenspiegels dieses PKWs gänzlich zertrümmert und der Außenspiegel selbst durch Sprünge schwer beschädigt wurde, worauf Sie es als Lenker des von Ihnen gelenkten KKWs, dessen Verhalten wie oben dargestellt mit einem Verkehrsunfall ursächlich im Zusammenhang stand, trotz des bei diesem Verkehrsunfall verursachten Fremdschadens unterließen, den von Ihnen gelenkten KKW sofort in einer der Aufklärung dieses Verkehrsunfalls erforderlichen Art anzuhalten, da Sie Ihre Fahrt unmittelbar nach dem Anstoß in Fahrtrichtung Ried im Innkreis fortsetzten und erst durch eine Nachfahrt durch Frau H ca. 6 km nach der Unfallstelle angehalten werden konnten, und haben dadurch eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt."

1.1. Die Behörde erster Instanz erwog in der Begründung des Straferkenntnisses auszugsweise wie folgt:

"Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2130 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er insbesondere den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 StVO 1960 zuwiderhandelt, insbesondere nicht in einer der Aufklärung des Verkehrsunfalls dienlichen Art anhält. In diesem Zusammenhang normiert § 4 Abs.1 lit. a StVO 1960, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken.

Sie selbst lenkten nun am 16.10.2001 um 07.30 Uhr (es herrschte bereits bei Tageslicht Nebel) fuhren Sie mit dem von ihnen gelenkten und für Ihre Person zugelassenen KKW der Marke Peugeot 306 mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Taiskirchen auf der trockenen und dort 6 m breiten Fahrbahn der L 513 Unterinnviertler Straße bei Straßenkm 8,750 im Freiland aus Fahrtrichtung Taiskirchen kommend in Fahrtrichtung Ried im Innkreis und sind hier mit dem linken Außenspiegel des von Ihnen gelenkten KKWs so gegen den linken Außenspiegel des dort im Gegenverkehr ankommenden und von Frau H gelenkten PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen gestoßen, sodass das Gehäuse des Außenspiegels dieses PKWs gänzlich zertrümmert und dieser Außenspiegel selbst durch Sprünge schwer beschädigt wurde. Nach diesem Verkehrsunfall, den sie (wenn auch eventuell nicht schuldhaft, so doch) mitverursacht haben und der von Ihnen auch bemerkt wurde, haben sie nicht in einer der Aufklärung dieses Verkehrsunfalls dienlichen Art angehalten, da Sie lediglich kurzfristig den von Ihnen gelenkten KKW zum Stillstand gebracht haben und sodann Ihre Fahrt in Richtung Ried im Innkreis fortsetzten. Sie haben daher, obwohl Ihr Verhalten durch Lenken des auf Ihre Person zugelassenen KKW (und sohin eines Fahrzeuges im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960) am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten. Hierdurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 i.V.m. 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Diese Übertretung Ihrerseits stellt nun einen Verstoß gegen denjenigen Sorgfaltsmaßstab dar, dessen Einhaltung von einem Unfallslenker nach einem Verkehrsunfall, bei dem er ursächlich beteiligt war, verlangt werden kann, zumal es Ihnen ein Leichtes gewesen wäre, Nachschau zu halten, ob auch der Lenker des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges dieser seiner Anhalteverpflichtung nachgekommen ist. Da weiters keine Umstände erblickbar sind, dass Sie zum Tatzeitpunkt subjektiv nicht in der Lage gewesen wären, diesem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie besagte Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen haben. Angeführt wird weiters, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit Ihres Verhaltens die Schuldfrage am Zustandekommen des beschriebenen Verkehrsunfalls ohne Bedeutung ist, zumal die Verpflichtungen des § 4 Abs. 1 StVO 1960 einen Lenker bereits dann treffen, wenn dessen Verhalten ursächlich mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang stand, und dieser Zusammenhang bei Ihrem Verhalten jedenfalls gegeben ist. Weiters spielt es in der Beurteilung Ihrer Übertretung keine Rolle, aus welchen Beweggründen Frau H nachfolgen Anzeige wegen des beschriebenen Verkehrsunfalls am Gendarmerieposten Taiskirchen erstattete.

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung inhaltlich entgegen. Er vermeint darin, dass wegen des starken Nebels ein Anhalten bzw. Verweilen an der Unfallstelle mit der Gefahr eines Auffahrunfalles durch andere Fahrzeuglenker verbunden gewesen wäre. Er sei daher bei der nächstmöglichen rechtsgelegenen Zufahrt stehengeblieben. Schon aus diesem Grunde hätte ihm die Behörde erster Instanz den Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG zubilligen müssen. Der von ihm beantragte Lokalaugenschein - von der Behörde erster Instanz jedoch nicht durchgeführt - hätte schließlich aufgezeigt, dass sich selbst bei sofortigem Anhalten das Fahrzeug der Zweitbeteiligten außerhalb seines Sichtbereiches gelegen wäre, womit der Tatvorwurf offenbar als nicht haltbar erblickt wird. Im Übrigen sei er nach seinem Anhalten auch ausgestiegen und habe bei der Besichtigung seines Außenspiegels keinen Schaden an diesem festgestellt. Da er die Zweitbeteiligte von seinem Anhalteort nicht wahrgenommen habe, sei er berechtigt gewesen, die Fahrt fortzusetzen (Hinweis auf ZVR 1978/253).

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Beweisergänzung und die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zweitbeteiligten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die anlässlich des vor der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheins angefertigten digitalen Fotos wurden im Zuge der Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil, obwohl diese nur unweit vom Sitz der Behörde erster Instanz stattfand.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Eingangs soll nicht unerwähnt bleiben, dass in dem von der Behörde erster Instanz formulierten Spruch eine Vielzahl nicht tatelementsspezifischer Inhalte aufgenommen wurde, sodass dessen Lesbarkeit erheblich erschwert ist. Im Dunkeln bleibt der Inhalt des Tatvorwurfes, wenn dieser im Kern lautete, der Berufungswerber habe es unterlassen, den KKW sofort in einer der Aufklärung dieses Verkehrsunfalls erforderlichen Art anzuhalten. Es entbehrt etwa auch einer sachlichen Grundlage, die Daten des Zulassungsbesitzers und das Geburtsdatum der Zweitbeteiligten, sowie Details über den Sachverhalt in eine Tatumschreibung wegen vermeintlicher Fahrerflucht aufzunehmen. Als nicht realitätsnahe kann es gelten, wenn die Behörde erster Instanz in ihrer Begründung etwa vermeinte, "es wäre für den Berufungswerber ein Leichtes gewesen, Nachschau zu halten, ob der Zweitbeteiligte seiner Anhalteverpflichtung nachgekommen ist." Dabei wird einerseits offenkundig übersehen, dass der Berufungswerber sehr wohl anhielt, andererseits wird gleichzeitig verschwiegen, dass offenbar auch das Anhalten der Zweitbeteiligten wohl noch von kürzerer Dauer gewesen sein muss, was schließlich in der Anhaltung des Berufungswerbers durch die Zweitbeteiligte schon nach etwa drei Kilometer (laut Anzeige fünf Kilometer) dokumentiert zu sein scheint. Gänzlich unbedacht bleiben die Witterungssituation in Verbindung mit der relativ schmalen und kurvenreichen Strecke. Da im Zuge dieser Konfrontation offenbar auch von der Anzeigerin ein gesetzeskonformer Identitätsnachweis unterblieb und diese erst um 09.00 Uhr über Verärgerung telefonisch Anzeige erstattete, scheint ebenso übersehen worden zu sein.

4.2. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt seinen Pkw auf der L 513 aus Riedau kommend in Richtung Ried. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Nebel mit einer Sichtweite von 50 bis 100 m. Im Bereich des Strkm 8,8, dort befindet sich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers eine relativ enge Rechtskurve, kam es zu einer Streifung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dieses wurde von der Zeugin H gelenkt. Die Fahrbahnbreite beträgt an dieser Stelle etwa 5,8 m. Der Straßenzug weist zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen auf. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers betrug laut dessen Angaben etwa 70 km/h.

Der Fahrzeugkontakt war durch ein entsprechendes Geräusch wahrnehmbar. In der Folge hielt der Berufungswerber sein Fahrzeug etwa 200 m vom Kollisionspunkt entfernt an und hielt hinsichtlich eines Schadens Nachschau. Dies verlief negativ. Eine Sicht zum Unfallort war von dieser Position aus, einerseits wegen des Nebels, anderseits aber auch aus topografischen Gründen nicht gegeben. Anschließend setzte er seine Fahrt in Richtung Ried wieder fort.

Ein Verweilen im Bereich der Unfallstelle wäre auf Grund der durch Nebel bedingten schlechten Sichtverhältnisse sehr problematisch und mit einer erheblichen Gefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer begleitet gewesen. Ebenfalls steht fest, dass wohl beide Fahrzeuglenker unmittelbar nach dem Kontakt ihrer Fahrzeuge kurz anhielten, aber zueinander keinen Blickkontakt (mehr) hatten (Bild: In Fahrtrichtung des Bw., wobei die Streifung im Bereich des Kurvenscheitels [Pfeil] anzunehmen ist). Bereits der Anhalteweg beider Fahrzeuge bedingte eine Distanz zueinander, welche über der damaligen Sichtweite anzunehmen ist.

Die Zeugin H wendete nachfolgend ihr Fahrzeug kurz nach der Unfallstelle, bei den dort beidseitig am Straßenrand gelegenen Bushaltestellen. Etwa nach einem Kilometer schloss sie auf das Fahrzeug des Berufungswerbers auf, wobei sie auf Grund der Farbe dieses Fahrzeuges annahm, dass es sich bei diesem um das an der Streifung beteiligte handelte. Durch permanente Abgabe von optischen Signalen (Lichthupe) versuchte sie den Berufungswerber zum Anhalten zu bewegen. Dieser hielt jedoch erst nach etwa drei Kilometern, etwa auf Höhe der Autobahngendarmerie Tumeltsham bei einer Bushaltestelle an. In der Folge konnte eine Einigung über das Verschulden am Vorfall nicht gefunden werden. Es wurden wohl Visitenkarten ausgetauscht und "nach der nicht befriedigend verlaufenden Unterredung" auch noch ein Telefonat geführt. Letztlich wurde wegen dem Unterbleiben eines "Schuldeingeständnisses" seitens des Berufungswerbers von der Zeugin fernmündlich die Gendarmerie über den Vorfall verständigt. Seitens der Gendarmerie wurde sodann unverzüglich mit dem Berufungswerber fernmündlich Kontakt aufgenommen und in der Folge die Anzeige wegen des Verdachtes nach § 4 Abs.5 StVO (!) gelegt.

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der im Rahmen der Berufungsverhandlung gehörten Beteiligten im Ergebnis unstrittig. Festgestellt wurde die Straßenbreite und dessen Verlauf an der Unfallstelle im Rahmen des Ortsaugenscheins ergänzend mit den dabei angefertigten Fotos.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.2. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

5.2.1. Ein Kraftfahrer ist jedoch nach einem Verkehrsunfall dann nicht zum sofortigen Anhalten (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) verpflichtet, wenn der - außer ihm - einzige Unfallbeteiligte Fahrerflucht begeht. Bei vernünftiger Überlegung ergibt sich aus dem Inhalt der in § 4 Abs.1 lit.b und c StVO vom Gesetzgeber festgelegten Lenkerpflichten, dass die in § 4 Abs.1 lit.a StVO dem Lenker vom Gesetz erteilte Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, nicht bloß den Zweck verfolgt, das Fahrzeug ganz kurzfristig zum Stillstand bringen zu lassen. Diesem der in Rede stehenden Gesetzesstelle innewohnenden Sinn konnte hier der Berufungswerber im vorliegenden Fall schon wegen der Tatsache, dass er zur Zweitbeteiligten keinen Sichtkontakt hatte und wohl annehmen konnte, dass auch diese die Fahrt fortsetzte, durch ein Verweilen am Ort der "sofortigen" Anhaltung nicht gerecht werden.

Da dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht unterstellt werden darf vom Normadressaten Sinnloses zu verlangen, hat der Berufungswerber durch die gegenständliche Unterlassung des sofortigen Anhaltens keineswegs das Tatbild des § 4 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht (vgl. VwGH 6.4.1978, 754/77, ZVR 1978/253). Schon damit ist dem Berufungswerber in seinem rechtlichen Vorbringen zu folgen gewesen, was die Behörde erster Instanz wohl grundsätzlich zu verkennen schien.

Bemerkenswert ist, dass die Behörde erster Instanz entgegen der durchaus nachvollziehbaren vorläufigen rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens durch die Gendarmerie iSd § 4 Abs.5 StVO - wenn sie schon ein Fehlverhalten zu erkennen vermeinte - nicht diese Rechtsnorm heranzog. Die bloße Ausfolgung der Visitenkarten stellt nämlich iSd Judikatur keinen gegenseitigen Nachweis der Identität dar. Falls der Berufungswerber, wie er bei der Berufungsverhandlung erklärte, ohnedies die Gendarmerie verständigt hätte, welche ihm offenbar durch den Anruf bei ihm zuvor kam, wäre dies wohl auch noch als "ohne unnötigen Aufschub erfolgt", zu qualifizieren gewesen.

Da hier offenkundig ein dem § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 subsumierbares Verhalten nicht gesetzt wurde, war der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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