Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108331/4/Sch/Rd

Linz, 10.07.2002

VwSen-108331/4/Sch/Rd Linz, am 10. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des I vom 2. Mai 2002, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. April 2002, S-43.836/01, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iZm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 11. April 2002, S-43.836/01, den Einspruch des Herrn I, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. November 2001, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 16. April 2002 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30. April 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung haben Sie Ihre Berufung jedoch erst am 2. Mai 2002 per Telefax eingebracht.

Dem Berufungswerber wurde im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, davon wurde aber nicht Gebrauch gemacht.

Sohin war die Berufung als verspätet zurückzuweisen ohne auf das Vorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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