Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108341/8/Br/Rd

Linz, 16.07.2002

VwSen-108341/8/Br/Rd Linz, am 16. Juli 2002

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Mai 2002, Zl. VerkR96-3453-2000-Br, nach der am 16. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Spruch als vorletztes Wort, vor ..... überholt, "links" einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

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II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 11,60 Euro (entspricht 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat wider den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von neunzehn Stunden verhängt und in dessen Spruch folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 6.9.2000, gegen 17.25 Uhr auf der A7 bei Autobahnkm 26,9 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf, Fahrtrichtung Freistadt, als Lenker des Kombis, Kennzeichen, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (PKW) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich - Verkehrsabteilung - Außenstelle 4212

Neumarkt i.M. vom 23.09.2000, die auf der Wahrnehmung einer Privatperson beruht, sowie des Ermittlungsverfahrens fest.

Demnach haben Sie am 06.09.2000 gegen 17.25 Uhr den Kombi auf der A7 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf in Richtung Freistadt gelenkt, wobei Sie bei Autobahnkm 26,9 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (PKW) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt haben.

In der an Sie gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2001, in welcher Ihnen die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.03.2001 führen Sie sinngemäß aus, dass Sie sich zu der angegebenen Zeit auf der zweispurigen A7 auf der linken Fahrspur befunden hätten, da Sie an zwei LKW's vorbeigefahren seien, noch bevor die Hinweistafel "Überholverbot" ersichtlich gewesen sei. Als Sie die besagte Hinweistafel wahrgenommen hätten, hätten Sie versucht, auf der zweispurigen Autobahn von der von Ihnen benutzten linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Dies sei Ihnen trotz Kolonnenverkehr vor einem silberfarbenen Kombi gelungen, wobei Sie sich auch noch per Handzeichen bei diesem Lenker bedankt hätten. Ob Sie dabei noch an dem grünen Citroen Xantia mit dem Kennzeichen, dessen Lenker Ihnen diese Verwaltungsübertretung vorwerfen würde, auf der zweispurigen Autobahn vorbeigefahren seien, könnten Sie nicht nachvollziehen. Tatsache sei jedoch, dass Sie sicherlich keinen Überholvorgang eingeleitet hätten, sondern sich lediglich von der linken Fahrspur im Bereich des Überholverbotes in die rechte Fahrspur eingeordnet hätten.

Bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von Herrn C führte dieser aus, dass es richtig sei, dass er zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der A7 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf in Richtung Freistadt gelenkt hätte. Richtig sei weiters, dass er bei dieser Fahrt am Ende der A7 im Bereich des dortigen Überholverbotes vom Lenker des Firmenkombis mit dem behördlichen Kennzeichen überholt worden sei. Er sei von diesem Lenker noch in dem Bereich der A7 überholt worden, wo sich die Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen reduzieren würde. Im dortigen Bereich haben mit Sicherheit keine zwei Fahrzeuge nebeneinander Platz, wobei er das von ihm gelenkte Fahrzeug abbremsen hätte müssen, um dem Lenker des angeführten Firmenkombis das Einordnen nach dem Überholvorgang zu ermöglichen.

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, la, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Die Behörde hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen, zumal dieser seine Angaben unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend gemacht hat, während es Ihnen demgegenüber frei steht, sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren beliebig zu verantworten, ohne irgendwelche nachteiligen Folgen befürchten zu müssen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie die Ihnen angetastete Tat zu verantworten haben.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des

Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering. Gerade durch das Nichtbefolgen von Verboten wird die Verkehrssicherheit in hohem Maß gefährdet, da es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit teils schwerwiegenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen kommt.

Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens wurde dieses auf 1.090 Euro

monatlich geschätzt und der Strafbemessung zugrundegelegt.

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden gegeneinander abgewogen und dabei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Ein Erschwerungsgrund wurde nicht gefunden.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat

entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. In der dagegen per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebrachten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:

"Hiermit erhebe ich, P, gegen die Straferkenntnis Einspruch.

Wie schon bei meiner Stellungnahme vom 15.3.2001 bekannt gegeben, habe ich zum damaligen Zeitpunkt keinen Überholvorgang im Bereich des Überholverbotes eingeleitet, was auch aus dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 25.2.2002 durch den Zeugen nicht wahrgenommen werden konnte. Es ist daher für mich nicht verständlich auf Grund welcher Tatsache mir ein Überholvorgang im Bereich des Überholverbotes angelastet wird.

Ich habe lediglich den bereits vor dem Überholverbot eingeleiteten Überholvorgang im Bereich des Überholverbotes beendet, und zwar so, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Es kann nämlich sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, an besagter Stelle unmittelbar bei Beginn des Überholverbotes abzubremsen, eventuell anzuhalten und zu warten, bis die rechte Fahrspur frei ist um sich anschließend einzuordnen. Aus diesem Grund habe ich lediglich im Zuge des Fließverkehrs mich in die Kolonne eingeordnet.

Weiters habe ich, wie bereits in meiner Stellungnahme ersichtlich, mich vor einem silbernen Kombi eingereiht und nicht unmittelbar vor dem grünen Citroen des Zeugen. Außerdem möchte ich die Angaben des Zeugen hinterfragen, der laut Protokoll bekannt gegeben hat, dass ich die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten haben soll, obwohl er das von ihm gelenkte Fahrzeug laut seiner Aussage im Protokoll abbremsen hatte müssen um ein Einordnen zu ermöglichen.

Außerdem möchte ich hiermit festhalten, das dieser Vorgang kurz nach Beginn des Überholverbotsbereiches geschah und noch lange vor dem Bereich, wo beide Fahrspuren in eine Fahrspur münden.

Da keinerlei Beweise für die Behauptungen des Zeugen vorhanden sind, sowie die Strafverfügung einen formalen Fehler ausweist (bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen handelt es sich nicht um einen Kombi sondern um ein Fahrzeug der Klasse LKW/N1,) ersuche ich Sie hiermit um die Einstellung des Verfahrens.

Hochachtungsvoll P"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Durchführung eines abgesonderten Ortsaugenscheines bei gleichzeitiger Überprüfung der Straßenkilometrierung und des Verlaufes des Fahrstreifens an dieser Örtlichkeit. Der Straßenverlauf wurde bildlich dokumentiert und ebenfalls wurde die Verordnung hinsichtlich des damals noch aufrechten Überholverbotes beigeschafft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde der Anzeiger C zeugenschaftlich einvernommen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt seinen Pkw auf der A7 in Richtung Norden. Im Bereich des Strkm 27,0 wird der Fahrstreifenverlauf von zwei auf einen Fahrstreifen übergeführt. Ab Strkm 26,700 war vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl: 615.007/2-I/6/88, gemäß § 43 Abs.1 StVO ein Überholverbot verordnet.

Der Berufungswerber überholte, unmittelbar im Bereich des Zusammenlaufes der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen, den mit 80 km/h fahrenden Zeugen C. Dieser konnte den bevorstehenden Überholvorgang bereits durch den Rückspiegel wahrnehmen, sodass er, ob der unmittelbar nachfolgenden Fahrbahnverengung, sein Fahrzeug stark abbremste, um dem Berufungswerber noch die sichere Beendigung des Überholvorganges zu ermöglichen. Das vom Zeugen durch Handzeichen kundgetane Missfallen über diesen "verbotenen Überholvorgang" wurde vom Berufungswerber mit einer entsprechenden Handbewegung negativ beurteilt. Auf Grund des Umstandes, dass in unmittelbarer Nähe ein motorisierter Gendarmeriebeamter Verkehrsüberwachungsdienst versah, zeigte der Zeuge diesem Beamten das genannte Fahrverhalten des Berufungswerbers an.

4.2. Der Zeuge bestätigte im Rahmen der Berufungsverhandlung die ursprünglich gemachten Angaben in glaubwürdiger Weise. Die Angaben sind mit der Realität, nämlich dem dort herrschenden Straßenverlauf gut nachvollziehbar. Ebenfalls ist klar, dass dieser Überholvorgang im Verbotsbereich erfolgte. Keine Zweifel ergeben sich daher für den Oö. Verwaltungssenat am objektiven Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben.

Im Gegensatz dazu, vermag dem Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Offenkundig sind diese Darstellungen, insbesondere der Hinweis, "den bereits eingeleiteten Überholvorgang noch beendet zu haben", reine Schutzbehauptungen. Sollte der Berufungswerber damit meinen, den Überholvorgang noch vor dem Verbotszeichen begonnen zu haben, so geht dies schon deshalb ins Leere, weil ein Überholvorgang als Ganzes zu beurteilen ist und dieser demgemäß vor dem Beginn des Verbotsbereiches beendet zu sein hat. Gänzlich ins Leere geht schließlich, wenn er die Fehlbezeichnung der Art seines Fahrzeuges, nämlich, dass es sich bei diesem Fahrzeug um keinen Kombi, sondern um ein Fahrzeug der Klasse LKW/N1, handle. Inwiefern er dadurch in seinen Rechten verletzt sein soll, ist unerfindlich. Seinen Ausführungen, welchen er offenbar durch unentschuldigtes Fernbleiben an der Berufungsverhandlung offenbar gar nicht näher unter Beweis zu stellen geneigt war, können daher nur als Zweck- und Schutzbehauptungen qualifiziert werden.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes erwogen:

§ 16 Abs.2 lit.a StVO lautet:

"Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen: a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist",

, ........"(BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994).

Das Verbot erstreckt sich auf den Bereich, der durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52 lit.a Z4a StVO gekennzeichnet ist. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verboten (VwGH 24.6.1994, 94/02/0236). Der Überholvorgang ist, wie oben bereits ausgeführt, als Gesamtvorgang, nämlich bis zum vollständigen Wiedereinordnen, zu sehen (VwGH 18.11.1992,92/03/0060 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1983, Zl. 82/02/0256).

6. Zur Strafzumessung:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass knappe Überholmanöver auf potentiell gefährliche Fahrneigungen schließen lassen, indem damit offenkundig die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig, routinemäßig und wohl als Folge einer auf wenig Geduld schließen lassende Neigung in Kauf genommen wird.

Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass angesichts des hohen Gefährdungspotentials einer derartigen Handlung bei bloßer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von weniger als zehn Prozent, die Geldstrafe hier durchaus sehr niedrig angesetzt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

 

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