Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108357/13/Fra/Pe

Linz, 11.11.2002

VwSen-108357/13/Fra/Pe Linz, am 11. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.5.2002, VerkR96-2058/2001/Win, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 145 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 14,50 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG, § 16 und § 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 196 Euro (EFS 81 Stunden) verhängt, weil er am 10.8.2001 um 16.40 Uhr als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Rohrbacher-Bundesstraße (B 127) bei Strkm. 32,158 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bekämpft zunächst die Feststellung, wonach die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKWs aus einer Entfernung von 292 m gemessen und dabei eine Geschwindigkeit von 142 km/h festgestellt wurde. Der Bw weist darauf hin, dass sich das Fahrzeug des Meldungslegers aus seiner Sicht gesehen auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand abgestellt befunden hat. Dies lasse den Schluss zu, dass die Meldungsleger die Fahrzeuge aus der Gegenrichtung des Bw kontrolliert und bei ihm keine Messung durchgeführt haben. Bei einer angeblichen Geschwindigkeit von 142 km/h hätte er vom Ort der Messung bis zum Fahrzeug der Meldungsleger lediglich 7 sec. gebraucht, sohin wäre eine normale Anhaltung gar nicht mehr möglich gewesen. Tatsache sei, dass die Meldungsleger aus dem Fahrzeug herausgesprungen seien und einer der Meldungsleger bis zur Fahrbahnmitte hin geeilt ist. Dieser Vorgang habe wesentlich länger als 7 sec. gedauert, sodass die Entfernung von 292 m, aber auch die von den Meldungslegern angeblich gemessene Geschwindigkeit von 142 km/h unwahrscheinlich sei. Dazu komme weiters, dass der Meldungsleger behauptet, er hätte sich bei der Messung auf das Lenkrad gestützt. Der Meldungsleger habe sohin zwangsläufig durch das Fenster messen müssen, weshalb auch hier die Richtigkeit des Messergebnisses bezweifelt wird. Darüber hinaus habe er sich hinter mehreren Fahrzeugen bewegt, weshalb auch hier kaum ein gültiges Messergebnis zustande gekommen sein könne. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass die Behörde erster Instanz nicht einmal festgestellt habe, in welche Fahrtrichtung sich sein Fahrzeug bewegt hat, weshalb eine Bestrafung mangels Konkretisierung nicht möglich ist. Unter dem Aspekt der Berufung gegen die Strafe bringt der Bw vor, dass, selbst wenn ihm eine Geschwindigkeit von 138 km/h zur Last gelegt werden sollte, die über ihn verhängte Geldstrafe von 196 Euro überhöht sei. Er beantragt daher, seiner Berufung Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen und in eventu die Geldstrafe entsprechend schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2002 iVm einem Lokalaugenschein erwogen:

Der Meldungsleger, Herr RI. CK, GP N, gab bei der Berufungsverhandlung an, sich an die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung im Wesentlichen nicht mehr erinnern zu können und verwies auf die von ihm verfasste Anzeige vom 12.8.2001 sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen vom 11.9.2001 und vom 30.11.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Standort des Beamten auf Höhe des Strkm.32,450, linkes Bankett im Sinne der Kilometrierung, war und er das Beschuldigtenfahrzeug mit dem Messgerät LTI. 20.20 TS/KM-E Nr.7639 in einer Entfernung von 292 m gemessen hat. Am Display des Gerätes wurde eine Geschwindigkeit von 142 km/h angezeigt. Die Messung erfolgte um 16.40 Uhr. Die vorgeschriebenen Geräte, Funktions- und Zielferfassungskontrollen wurden um 16.30 Uhr durchgeführt. Das Messgerät war auf dem Lenkrad des Dienstkraftfahrzeuges aufgelegt und die Messung wurde durch die Windschutzscheibe vorgenommen. Im näheren Bereich des gemessenen Fahrzeuges befand sich kein weiteres Fahrzeug. Zu einer Fehlmessung ist es nicht gekommen. Nach der Messung stiegen er und sein Kollege M aus dem Dienstfahrzeug und führten die Anhaltung durch. Der Bw hielt bei der nachfolgenden Bushaltestelle an und wartete auf ihn. Nach der Konfrontation des Bw mit dem Messergebnis hat dieser eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten. Zur Behauptung des Bw, ein Fahrzeug wäre 20 m vor ihm schräggesetzt gefahren, hat der Meldungsleger angegeben, dass sich in unmittelbarer Nähe des PKW´s des Bw kein Fahrzeug befunden hat und er eindeutig das Fahrzeug des Bw gemessen hat.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Meldungsleger das Messgerät nicht den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt hätte. Bei der Berufungsverhandlung führte der Meldungsleger aus, im Jahr 20 bis 50 Messungen an der gegenständlichen Örtlichkeit durchzuführen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Meldungsleger um ein mit Geschwindigkeitsmessungen betrautes Straßenaufsichtsorgan handelt, dem zugetraut werden kann, das Gerät richtig zu bedienen. Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH ist das gegenständlich eingesetzte Messgerät auch ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Weiters ist zu bedenken, dass der Meldungsleger seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, bei deren Verletzung er nicht nur mit straf-, sondern auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während dem Bw aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position keine derartigen Pflichten auferlegt sind. Er kann sich nach Belieben verantworten, ohne dass er Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Wenn sich der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung nicht mehr an die Messung erinnern konnte, ist dieser Umstand aufgrund der großen Anzahl der von ihm jährlich durchgeführten Messungen sowie aufgrund der verstrichenen Zeit nicht verwunderlich. Daraus kann jedoch kein Glaubwürdigkeitsdefizit abgeleitet werden. Der Meldungsleger hat auch für das gegenständliche Gerät den Eichschein sowie für die gegenständliche Messung das Messprotokoll vorgelegt. Aus dem Eichschein ergibt sich, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, aus dem Protokoll ergibt sich, dass die nach den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Messung ist daher beweiskräftig. Zusätzlich wird auf die Ausführungen des Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik insoferne verwiesen, als Messungen durch die Windschutzscheibe nach den Verwendungsbestimmungen zulässig sind. Wäre vor dem Fahrzeug des Bw leicht links versetzt ein Fahrzeug gefahren, wäre die Messung des Beschuldigtenfahrzeuges nicht möglich gewesen. Wenn der Bw mit der gemessenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, würde er die Strecke von 292 m in 7,4 Sekunden zurückgelegt haben. Während dieses Zeitraumes ist ein Ablegen des Gerätes und ein Aussteigen sowie Abgabe von Anhaltezeichen möglich. Der Messvorgang selbst dauere nur 0,3 Sekunden. Während dieser Zeit werden Wertepaare verglichen. Käme es zu einer Fehlmessung, erscheint am Display des Gerätes keine Geschwindigkeitsanzeige, sondern eine ERROR-Meldung. Trifft der Messstrahl auf ein zweites bewegtes oder unbewegtes Objekt, das könnte auch ein Grashalm sein, wird die Messung abgebrochen. Diesen schlüssigen Ausführungen ist der Bw nicht entgegengetreten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Bedienungsgerätes Bedienungsfehler unterlaufen sind und dass das Gerät nicht richtig funktioniert hätte. Die Messung ist als beweiskräftig anzusehen. Der Bw hat daher, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Da an der spruchgegenständlichen Örtlichkeit keine Geschwindigkeit verordnet ist, sondern die gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten gelten, bedarf es auch nicht der Angabe der Fahrtrichtung im Spruch des Bescheides (VwGH 17.5.1989, 88/03/0254).

Strafbemessung:

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist keine als erschwerend zu wertende Strafvormerkung aktenkundig. Die Strafe war daher zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war nicht vertretbar, weil dem Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, welche als Milderungsgrund zu werten wäre, nicht zugute kommt. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um beinahe 40 % überschritten, der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 20 % ausgeschöpft, sodass in Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens eine unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen war.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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