Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107467/11/SR/Mm

Linz, 28.06.2001

VwSen-107467/11/SR/Mm Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des G K, vertreten durch die Rechtsanwälte D & K - M, Hstraße , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12. Jänner 2001, Zl. VerkR96-3014-2000-GG, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), nach der am 20. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 64 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe: 1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft: "Sie haben am 13.06.2000 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.20 Uhr im Gemeindegebiet von E, T A als Fahrschulbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Schülerin E P am 13.06.2000 beim Lenken eines Motorrades im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten vermittelt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 113 Abs.1 und § 114 Abs.1 KFG 1967 iVm § 64b Abs.5 KDV 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,00 Schilling 101 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (218,01 EUR) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 300,00 Schilling (21,80 EUR) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet); Schilling (0,00 EUR) als Ersatz der Barauslagen für -- Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (239,82 EUR)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 16. Jänner 2001 zugestellte Straferkenntnis, richtet sich die vorliegende, am 26. Jänner 2001 - und damit rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte - Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass mit der Zeugin E P am 13. Juni 2000 mehr als zwei Unterrichtseinheiten (praktische Ausbildung) durchgeführt wurden. Bei § 64b Abs.5 KDV würde es sich um kein disponibles Rechtsgut handeln. Das Verhalten des Fahrschullehrers sei dem Bw als Fahrschulbesitzer gemäß § 113 Abs.1 KFG (Aufsichtspflicht) zurechenbar.   Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Als Milderungsgrund sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.   Da trotz Aufforderung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben worden wären, hätte die Behörde erster Instanz das monatliche Einkommen geschätzt. Sie wäre von 12.000 S monatlichem Einkommen, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgegangen.   2.2. In der Berufung führt der Vertreter des Bw aus, dass es einen Verfahrensmangel darstellen würde, dass die Zeugin G F nicht befragt worden wäre.   Die Strafverfügung sei absolut nichtig, da von der Unterschrift (bloße Anführung eines Familiennamens) nicht unzweifelhaft die genehmigende Person sichergestellt sei.   Bei der praktischen Ausbildung wäre nach Durchführung der zwei Lerneinheiten beabsichtigt gewesen, einen neuen Termin für die weitere praktische Fahrausbildung zu vereinbaren. Die Zeugin und Fahrschülerin E P hätte jedoch die praktische Ausführung en bloc durchführen wollen. Sie hätte dies damit begründet, dass aus beruflichen und privaten Gründen ein weiterer Termin nicht mehr möglich wäre. Der Zeuge M L hätte die notwendige Aufklärung iS des § 64b Abs.5 KDV erteilt. Die Zeugin E P hätte aber massiv auf ihre entsprechende Zeitnot hingewiesen und den Fahrlehrer umgestimmt.   Die Norm des § 64b Abs.5 KDV sei disponibel. Die Zeugin E P sei vom Fahrlehrer beobachtet worden und er hätte keine Mängel, Fehler oder Minderung der Verkehrstüchtigkeit bemerkt. Die Pausen seien ordnungsgemäß eingehalten worden. Nach dem Sturz sei die praktische Ausbildung ohnehin beendet worden. Eine Verletzung wäre nicht eingetreten.   Sollte die Behörde davon ausgehen, dass eine Einwilligung aufgrund des guten "Sittenkorrektivs" nicht erteilt werden hätte dürfen, so läge ein Verbotsirrtum des Fahrlehrers vor, der diesem aufgrund des Drängens der Fahrschülerin E P nicht vorwerfbar wäre.   3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 20. Juni 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und die Zeugen E P und M L geladen.   3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Am 13. Juni 2001 wurden in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.20 Uhr vom Fahrschullehrer M L praktische Übungseinheiten mit der Fahrschülerin und Zeugin E P durchgeführt.   Zu Beginn der theoretischen Ausbildung, deren erste Unterrichtseinheit ca. zwei Wochen vor Beginn der praktischen Unterrichtseinheiten angesetzt war, wurde vom Fahrschullehrer M L der Zeugin E P eröffnet, dass für 13. Juni 2000 die Durchführung der praktischen Übungseinheiten geplant sei. Wie weit der Zeugin E P dabei zur Kenntnis gebracht wurde, dass die gesamte praktische Übung an diesem Tag abgeschlossen werden sollte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls hat die weitere Fahrschülerin P das Begehren des Fahrschullehrers M L gut geheißen, da sie sich dann nur einen Tag Urlaub nehmen müsste und ihr dieser Vorschlag sehr entgegenkommen würde.   Laut Zeugen M L standen die Motorräder nur begrenzt zur Verfügung. Für den Tattag waren ausschließlich die beiden Motorradschülerinnen für die praktische Ausbildung vorgesehen. Die Firma des Bw besitzt drei Motorräder.   Die Zeugin E P hat den praktischen Teil der Ausbildung mit der "kleinen Maschine" begonnen, da der Zeuge M L erkannt hatte, dass es sich bei E P um eine Anfängerin gehandelt hat. Nach einer Stunde praktischer Ausbildung konnte die Zeugin "soweit alleine" fahren und die Spur halbwegs halten. In einem "unbeaufsichtigten Zeitraum" kam die Zeugin E P in einer vermutlich sehr engen Kurve mit dem Motorrad zu Sturz. Der Sturz kam mit einer 500-er Honda zustande. Grund dürfte unter anderem die gefahrene Schrittgeschwindigkeit gewesen sein. Eine Verletzung hat sie sich dabei nicht zugezogen. Gegen 10.15 Uhr wurde vom Fahrschullehrer M L eine Pause angeboten. Die Zeugin E P ist weitergefahren. In der Mittagspause hat sich die Zeugin E P kurzfristig entfernt und ihren Sohn versorgt. Nach der Mittagspause wurden die praktischen Übungen auf der "Straße" fortgesetzt. Auf der Rückfahrt ist es in einer engen Kurve zu einem Sturz der Zeugin P gekommen. Der Zeuge M L hat sein Motorrad angehalten und sich zur Fahrschülerin E P begeben. Mittlerweile hatte der hinter ihr fahrende Lkw-Fahrer, der rechtzeitig sein Kraftfahrzeug anhalten konnte, dieser mit dem Motorrad aufgeholfen. Beim Sturz wurde E P nicht verletzt. Die begonnene Rückfahrt zum Ausbildungsplatz wurde fortgesetzt. Die Aufforderung zur Weiterfahrt erteilte der Fahrschullehrer M L. Die am Sozius mitfahrende zweite Fahrschülerin P wurde nicht ersucht, das Motorrad zum Übungsplatz zurückzulenken.   Nach der Rückkehr am Parkplatz hat sich die Fahrschülerin E P in einem angespannten Zustand befunden. Der Fahrschullehrer M L hat den Zustand als geistig abwesend bezeichnet und das geführte Gespräch betraf nur Nebensächliches. Ob während der Fahrt ein nicht mehr fahrfähiger Zustand vorgelegen ist, konnte der Fahrschullehrer nicht angeben. Der Fahrschülerin E P ist es jedoch jederzeit freigestanden den Kurs, dh die praktische Ausbildung, zu unterbrechen.   Von der praktischen Ausbildung (neun Unterrichtseinheiten an diesem Tag) hat der Fahrschulleiter Bescheid gewusst. Es gibt kein Kontrollsystem oder eine Anordnung, die Fahrschullehrern ein derartiges Vorgehen untersagen würde.   3.3. In der Schlussäußerung der Vertreterin des Bw wird das Unrecht der Tat eingesehen und das objektive Tatbild nicht mehr bestritten.   Im Gegensatz zu den schriftlichen Berufungsausführungen hat die mündliche Verhandlung erbracht, dass das Ansinnen, die neun praktischen Unterrichtseinheiten an einem Tag durchzuführen, eindeutig vom Fahrschullehrer des Bw ausgegangen sei. Weiters hat sich entgegen dieser schriftlichen Ausführungen gezeigt, dass nicht die Zeugin E P den Wunsch geäußert hat, die Unterrichtseinheiten an einem Tag durchzuführen, sondern dass seitens des Fahrschullehrers M L der zweiten Fahrschülerin P entgegengekommen werden sollte. Letztere hat durch diese Einteilung nur einen Urlaubstag benötigt. Dass den Ausführungen der Zeugin E P zu folgen ist, zeigt auch ihr Verhalten am 13. Juni 2000. Sie hat in der Annahme, dass es sich lediglich um zwei Unterrichtseinheiten handeln würde, ihren Sohn allein zuhause gelassen. Erst nach Aufnahme der praktischen Übungen wurde ihr die Durchführung sämtlicher praktischen Unterrichtseinheiten an einem Tag bekannt gegeben und sie konnte daher erst in der Mittagspause für eine Beaufsichtigung ihres Sohnes sorgen.   Auch die Aussagen des Fahrschullehrers M L zeichnen ein anderes Bild als in der Berufungsschrift dargestellt. Der Fahrschullehrer hat sehr wohl erkannt, dass es sich bei der Fahrschülerin E P um eine Anfängerin gehandelt hat. Deshalb hatte er ihr vorerst die "kleinere Maschine" gegeben. Dass diese Fahrschülerin nicht in der Lage war, mit dem ihr zur Verfügung gestellten Gerät (in der Folge 500-er Honda) umzugehen hat auch ihr Sturz bei den Übungen am Parkplatz gezeigt.   Trotz dieser Erkenntnis, dass es sich bei der Fahrschülerin E P um eine Anfängerin handelt, die unsicher agiert, wurden mehr als zwei praktische Unterrichtseinheiten vorgenommen. Die Unsicherheiten haben sich auch in den glaubwürdigen Äußerungen der Zeugin E P bestätigt. Spätestens nach dem Sturz auf der Straße mit öffentlichem Verkehr hätte der Fahrschullehrer M L reagieren und von seiner Seite aus den praktischen Unterricht abbrechen müssen. Nur um der allfällig späteren Einrede vorzubeugen, dass der praktische Unterricht nicht in voller Länge der neun vorgesehenen Einheiten erfolgt ist, hat er die Zeugin E P veranlasst, das Motorrad bis zum Übungsplatz zurückzulenken. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch die mitfahrende Zeugin P die überforderte Fahrschülerin E P abzulösen. Auch wenn sich der Fahrschullehrer M L nicht mehr an den Zustand der Fahrschülerin E P während der Fahrt erinnern kann, so lassen seine Angaben nach der Ankunft am Parkplatz sehr wohl den Schluss zu, dass die Fahrschülerin zumindest gegen Ende der praktischen Einheiten weder geistig noch körperlich in der Lage war, das Motorrad zu beherrschen.   Der Fahrschullehrer M L hat glaubwürdig dargestellt, dass der Bw von seiner Vorgangsweise Kenntnis hatte. Ob es sich bei dieser Vorgangsweise um eine übliche gehandelt hat ist nicht in erforderlicher Deutlichkeit zum Vorschein gekommen.   Unstrittig blieb, dass seitens des Bw keine Überprüfung des Fahrschullehrers vorgenommen wurde, dieser die beabsichtigte Vorgangsweise (9 praktische Unterrichtseinheiten in einem) nicht untersagt und keine Anweisung für den Fall einer mangelnden Befähigung (physische oder psychische Probleme bei der praktischen Ausbildung) getroffen wurde.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 64b Abs.5 KDV beträgt eine Unterrichtseinheit für die praktische Ausbildung 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Pro Tag dürfen Schülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten vermittelt werden.   Gemäß § 113 Abs.1 KFG hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer den in Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, inbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs.2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.   § 134 Abs.1 KFG Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   4.2. Unstrittig ist, dass entgegen § 64b Abs.5 KDV am 13. Juni 2000 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.20 Uhr, praktische Unterrichtseinheiten durchgeführt worden sind. Bei § 64b Abs.5 KDV kann nicht von einem "disponiblen Rechtsgut" gesprochen werden. Der Norm ist eindeutig zu entnehmen, dass "pro Tag den Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als zwei Unterrichtseinheiten vermittelt werden dürfen". Der Sinn dieser Norm stellt unter anderem darauf ab, dass Fahrschüler bei Durchführung der praktischen Übungen weder in geistiger noch in körperlicher Hinsicht überfordert werden dürfen.   Dass es zu einer derartigen Überforderung nicht kommt, ist gemäß § 113 Abs.1 der Fahrschulbesitzer gesetzlich verpflichtet, die Aufsicht über die Lehrtätigkeit (seiner Fahrschullehrer) wahrzunehmen.   4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bw in der mündlichen Verhandlung das objektive Tatbild als solches nicht mehr bestritten. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hat der Bw dargelegt, dass er der von ihm geforderten Aufsichtspflicht nachkommt bzw. nachgekommen ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bw vom Fahrschullehrer M L davon informiert, dass am Tattag mehr als zwei Unterrichtseinheiten en bloc durchgeführt werden sollen. Dies hat sich nicht nur dadurch geäußert, dass eine entsprechende Mitteilung an den Bw erfolgte, sondern auch darin, dass die gesamten Motorräder der Fahrschule (drei Motorräder) für den Tag des 13. Juni 2000 benötigt würden. Der Bw musste weiters wissen, dass der praktische Kurs bei Fahrschullehrer M L nur von zwei Fahrschülerinnen belegt war und dieser an dem Tag keinen weiteren Kurs zu betreuen hatte. Schon aus der Konstellation hätte er erkennen müssen, dass ein Verstoß gegen die Norm des § 64b Abs.5 KDV beabsichtigt war. Entsprechend seiner Verpflichtung gemäß § 113 Abs.1 KFG wäre er gehalten gewesen, eine derartige praktische Ausbildung zu untersagen.   Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.   4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und die Behörde erster Instanz hat bei der höhenmäßigen Festsetzung entsprechendes Augenmerk bewiesen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   Das Verschulden kann nicht als gering betrachtet werden. Wie ausgeführt dient § 64b Abs.5 KDV unter anderem dem Schutz des Fahrschülers vor psychischer und physischer Überforderung. Sowohl die praktischen Stunden am Parkplatz als auch auf der Straße haben durch diverse Stürze gezeigt, dass die Zeugin E P nicht mehr in der Lage war, dem Unterricht in dem erforderlichen Maße zu folgen. Der Bw hat auch nicht vorgebracht, dass es für den Fall derartiger Belastungen der Fahrschüler entsprechende Anordnungen an die Fahrlehrer gibt. Er ist daher im gegebenen Fall der gesetzlichen Aufsichtspflicht in keinster Weise nachgekommen.   Die verhängte Strafe beträgt ein Zehntel des gesetzlich möglichen Strafausmaßes und wird sowohl als tat- sowie auch als schuldangemessen betrachtet. Sie ist den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Situation) angepasst. Der Umstand, dass der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten ist, kann für sich alleine zu keiner Herabsetzung der verhängten Geldstrafe führen.   Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welche in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Praktische Unterrichtseinheit, 2 Einheiten pro Tag

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