Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107622/2/SR/Pr

Linz, 14.05.2001

VwSen-107622/2/SR/Pr Linz, am 14. Mai 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, Rplatz , G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 5. April 2001, VerkR96-4937-1999, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden KFG), zu Recht erkannt:  

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S (entspricht  7,27 Euro) zu leisten.
  3.  
  4. Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs.4 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG. zu II.: § 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens der Marke Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen E (D) zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieser Lastkraftwagen den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, da am 29.06.1999 um 13.35 Uhr auf der A Iautobahn im Gebiet der Gemeinde S bei ABKm im Zuge einer dort vorgenommenen Überprüfung an Ort und Stelle festzustellen war, dass die Windschutzscheibe dieses Lastkraftwagens (Bestandteil eines Kraftwagenzuges aus diesem Lastkraftwagen und dem Anhänger der Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen L (D), gelenkt von Herrn P S, geb. 28.08.1954) im Sichtfeld mehrfach gesprungen war, die Sicht vom Lenkerplatz aus daher für das sichere Lenken dieses Lastkraftwagens nicht ausreichend war und Sie sohin der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 zuwiderhandelten.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 4 Abs. 1 2. Satz, 103 Abs. 1 Z. 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 260, i.d.F. BGBl. Nr. IO/134/1998 (KFG 1967) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Gemäß 500,00 Schilling § 134 Abs. 1 KFG 1967 (36,33 EU)   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 50,00 Schilling (3,63 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet).   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Schilling (39,97 EU)."   2. Gegen dieses dem Vertreter am 11. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. April 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.  

    1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Kontrolle von einem Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik des Landes Oberösterreich festgestellt worden sei, dass die Windschutzscheibe des gegenständlichen LKWs mehrere Sprünge aufgewiesen habe. Der Lenker habe keine Angaben getätigt, die darauf hingewiesen hätten, dass die Beschädigung der Windschutzscheibe während seiner Fahrt vom 28. auf den 29. Juni 1999 entstanden sei. Mangels derartiger Äußerungen wäre die Behörde erster Instanz davon ausgegangen, dass der Mangel bereits vor Antritt der Fahrt vorgelegen sei und die nachträglichen Behauptungen würden daher als Schutzbehauptung gewertet. Da der Bw als Zulassungsbesitzer des LKW nicht glaubhaft gemacht hätte, dass in seinem Unternehmen ein entsprechendes Kontrollsystem eingeführt sei, um Fahrten mit erheblichen Mängeln hintanzuhalten, gehe die Behörde erster Instanz davon aus, dass der Zulassungsbesitzer nicht für die Einhaltung der Vorschriften des KFG gesorgt habe. Mangels Nichtvornahme von entsprechenden Kontrollhandlungen habe der Bw den objektiven Sorgfaltsmaßstab insofern missachtet, als er verpflichtet gewesen wäre, die Mitarbeiter nur derartige LKWs lenken zu lassen, welche keine erheblichen Mängel (im konkreten Fall mehrfache Sprünge im Sichtbereich der Windschutzscheibe) aufweisen würden. Es sei mangels sonstiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung leicht fahrlässig begangen habe. Bei der Strafbemessung sei § 19 VStG berücksichtigt worden und nach Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wäre eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden.
    2.  
    3. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass § 103 Abs.1 Z1 KFG allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit.b VStG wäre und bereits innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG die verletzte Verwaltungsvorschrift so vollständig wie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis angelastet hätte werden müssen. Die Konkretisierung der verletzten Norm habe jedenfalls außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist stattgefunden.
    4.  

Die Behörde erster Instanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zulassungsbesitzer ca. 1000 km vom angeblichen Tatort in Ö entfernt beheimatet wäre und ein Verstoß - lt. einer beispielsweise angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bei einer Beschädigung der Windschutzscheibe dem Zulassungsbesitzer nicht zugerechnet werden könnte. Im konkreten Fall würde somit mangels Kenntnis von der Tatsache der Beschädigung der Windschutzscheibe die Möglichkeit der subjektiven Tatseite entfallen. Der Zulassungsbesitzer sei vom Fahrzeuglenker von der Beschädigung der Windschutzscheibe während der Fahrt nicht informiert worden. Gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verfahren einzustellen sei.   Der Amtssachverständige Ing. J L sei zwar bei der Kontrolle von einem schweren Mangel ausgegangen, hätte sich bei der später erfolgten Befragung nicht mehr erinnern können. Ein vorliegender grober Mangel würde daher bestritten werden.   Betreffend der bei der Kontrolle vorliegenden Beschädigung habe der Zeuge und Fahrzeuglenker P S dem Bw mitgeteilt, dass während der Fahrt ein LKW vor ihm Holz verloren habe, dieses direkt gegen die Windschutzscheibe geprallt sei und die Sprünge verursacht hätte. Entsprechende Reparaturen würden von der Firma selbst durchgeführt und deshalb sei der Zeuge P S gehalten gewesen, seine Fahrt fortzusetzen. Darüber hinaus wäre er bei einer Reparatur vor Ort zu sehr aufgehalten gewesen. Ein Verschulden könne dem Bw nicht angelastet werden, da vor Fahrtantritt die Windschutzscheibe in Ordnung gewesen wäre.   3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Gemäß § 51e Abs.4 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Artikel 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegensteht.   3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt gehalten. Aufgrund dieser steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:   Der Bw ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Lastkraftwagens. Im Zuge einer vorgenommenen Überprüfung auf der A, bei Autobahnkilometer wurde von den einschreitenden Beamten festgestellt, dass die Windschutzscheibe des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen E (D) im Sichtfeld mehrmals gesprungen war. Die Sicht vom Lenkerplatz aus war für das sichere Lenken des Lastkraftwagens nicht ausreichend. Der Lenker des Lastkraftwagens hatte Order, derartige Beschädigungen in der Firma reparieren zu lassen. Es war ihm daher untersagt, durch eine Reparatur vor Ort einen unnötigen Aufenthalt zu verursachen. Die festgestellte Beschädigung im Sichtfeld der Windschutzscheibe (mehrere Sprünge) bestand bereits vor Fahrtantritt.   Der amtliche Sachverständige hat in seinem Befund am 29. Juni 1999 eine Windschutzscheibe, die im Sichtfeld mehrfach gesprungen ist, festgestellt und im Gutachten (Prüfungsergebnis) diesen Mangel als erheblich bezeichnet.   3.3. Die Feststellungen der Behörde erster Instanz decken sich mit denen des unabhängigen Verwaltungssenates. Die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ist schlüssig und nachvollziehbar. Diese (Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird übernommen und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt. Darüber hinaus deckt sich die Beweiswürdigung mit der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass grundsätzlich jenen Äußerungen, die unmittelbar nach der Tatbegehung getätigt werden, mehr Gewicht zukommt, als einem später vorgenommenen, entgegenstehenden Begründungsversuch. Es ist somit davon auszugehen, dass der LKW-Lenker und Zeuge Peter Springer mit seiner Berufserfahrung einen derartigen Vorfall bei der Kontrolle und Überprüfung des Lastkraftwagens unverzüglich zu Protokoll gegeben hätte. Die Behörde erster Instanz ist verständlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschädigung schon zeitlich zuvor, dh vor Fahrtbeginn, bestanden hat.   Unstrittig ist, dass kein funktionierendes Kontrollsystem bestanden hat. Im Gegensatz zu erwartenden Anweisungen an den Lenker, die diesem eine Weiterfahrt bei einer derartigen Beschädigung untersagt hätte, war der Zeuge vom Bw angewiesen worden, derartige Beschädigungen in der (eigenen) Firma reparieren zu lassen. D.h. der Zeuge P S wäre gehalten gewesen, mit dem, einem erheblichen Mangel behafteten Fahrzeug, noch 1000 km zu fahren, um erst nach der Rückkehr firmenintern eine entsprechende Reparatur durchführen zu lassen. Auch wenn der Bw den Zeugen Peter Springer nach dieser Beschädigung nicht dezitiert angewiesen hat, die Fahrt mit dem mangelhaften LKW fortzusetzen, ist aber aus der generellen Anweisung, (siehe die Ausführungen im Ermittlungsverfahren und in der Berufungsschrift) zu ersehen, dass der Lenker gehalten ist, in derartigen Fällen so vorzugehen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 4 Abs.1 2. Satz KFG: Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Gemäß § 103 Abs.1 2.Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.   Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   4.2. Die Behörde erster Instanz ist verpflichtet, den objektiven Tatbestand von Amts wegen zu ermitteln. Daraus folgt, dass dem Bw eine Verletzung der Verwaltungsvorschrift erst dann angelastet werden kann, wenn der objektive Tatbestand - hier die Nichtbefolgung eines Gebotes - feststeht. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw auf Grund des Sachverständigengutachtens vorgeworfen, dass er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzers nicht nachgekommen ist, da die Windschutzscheibe nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat. Der Aktenlage lässt sich jedoch die Feststellung der Behörde erster Instanz - Mangel bereits vor der Inbetriebnahme vorgelegen - schlüssig entnehmen bzw. findet diese Deckung im Gutachten. Das der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegte Gutachten führt aus, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers mehrfach gesprungen war und durch diesen Mangel das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen ist. Über die Art und den Zeitpunkt der Beschädigung ist zwar dem Gutachten nichts zu entnehmen, jedoch hat der Zeuge Peter Springer gegenüber den einschreitenden Beamten keinerlei Andeutungen gemacht, die auf eine unmittelbar zuvor zurückliegende Beschädigung schließen lassen hätte können. Erst im Verfahren gegen den Bw (als Zulassungsbesitzer) wurde von diesem vorgebracht, das die Beschädigung unmittelbar zuvor erfolgt sei. Wie bereits dargelegt, kommt dieser Verantwortung nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus ist der Bw mit seiner Anordnung, derartige Schäden firmenintern reparieren zu lassen, der geforderten Sorgfalt nicht nachgekommen, weil er durch diese Anweisung die Verwendung eines nicht mangelfreien Fahrzeuges geradezu fordert.   4.3. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........   Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).   Auch wenn dem Bw ursprünglich nur eine Verletzung von § 4 Abs.1 KFG vorgeworfen worden ist, so war der Vorwurf derart gestaltet, dass der Beschuldigte aufgrund der konkretisierenden Umschreibung in die Lage versetzt worden ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Wie das Ermittlungsverfahren und die Schriftsätze des Bw zeigen, war er in der Lage, entsprechende Beweise auf den Tatvorwurf vorzubringen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Zitierung lediglich des Absatzes (auch wenn dieser mehrere Punkte bzw. Sätze umfasst) iSd § 44a VStG ausreichend ist.   Die Tatanlastung ist darüber hinaus geeignet, den Bw rechtlich davor zu schützen, nicht wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, da wie bereits oben ausgeführt, der Tatvorwurf so konkretisiert worden ist, dass darunter nur eine Verletzung von § 4 Abs.1 2. Satz KFG zu verstehen gewesen ist.   4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Der Bw konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren spruchgemäß festzusetzen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. S t i e r s c h n e i d e r   Beschlagwortung: uneingeschränkte Sicht, Kontrollsystem

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