Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108478/7/Bi/Be

Linz, 12.11.2002

 

VwSen-108478/7/Bi/Be Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 8. August 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2. August 2002, VerkR96-6174-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl.II Nr. 395/2001, iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. März 2002 gegen 13.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz und, beladen mit Gefahrgut Kl.8 Z.91 ADR, auf der Pyhrnautobahn A9, ABkm 58.800, im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Fahrtrichtung Graz gelenkt habe, wobei die Beförderungseinheit mit einer Warnleuchte mit gelbrotem Licht ausgerüstet gewesen sei, welche jedoch auf Grund der Anbringung ein wirksames Warnen - im Bereich von 200 m vor dem Tunnel und im Tunnel - nicht gewährleistet habe, da das Licht der Warnleuchte nicht nach allen Richtungen sichtbar gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die von ihm angebrachte Warnleuchte erfülle sämtliche Anforderungen der genannten Verordnung. Laut Anhang 2 gelte das Warnen als wirksam, wenn das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar werde. Das Licht werde von den Tunnelwänden reflektiert und sei somit von allen Seiten sichtbar. Die Rechtsauffassung, dass auch das von den Tunnelwänden reflektierte Licht als ausreichend anzusehen sei, werde auch vom Verkehrs- und vom Innenministerium vertreten - dazu legt der Bw ein von Dr. G diesbezüglich bestätigendes E-Mail vor. Der Gesetzgeber habe für einige Tunnel die Anbringung einer 2. Warnleuchte explizit vorgeschrieben, dh solches hätte für Fälle wie den gegenständlichen auch so formuliert sein müssen. Die Aussage des Meldungslegers könne sich nur auf die Warnleuchte und nicht auf das reflektierte Licht bezogen haben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Gefahrgut-Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung Ing. H vom 20. Oktober 2002, VT-010191/773-2002-Hau. Diese Stellungnahme wurde der Erstinstanz vorgelegt, die unter Bezugnahme darauf die Einstellung des Verfahrens beantragt hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.2 Z1 der Verordnung, BGBl.II Nr.395/2001, darf mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs.1 angeführt (ds solche, deren Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 oder einer Verdopplung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 beginnen oder den Buchstaben X vorangestellt haben), in Tunneln der Kathegorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.

Gemäß Anhang A sind Tunnel der Kathegorie A solche, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1.000 m, jedoch weniger als 5.000 m; Tunnel gemäß Kathegorie B solche, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5.000 m.

Gemäß Anhang 2 ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht. Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.

Unbestritten zugrundezulegen ist, dass der Bw die den Kennzeichen nach angeführte Beförderungseinheit durch den Bosrucktunnel - Länge 5.500 m, daher Kathegorie A - lenkte, wobei ihm bei der Anhaltung vorgeworfen wurde, dass auf Grund der Anbringung der Warnleuchte ein wirksames Warnen nicht gewährleistet gewesen sei, weil das Licht der Warnleuchte nicht nach allen Richtungen sichtbar gewesen sei. Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln mit den Nummern 80 zur Kennzeichnung der Gefahr gekennzeichnet. Laut Foto war die Warnleuchte vorne am Dach des Führerhauses des Sattelzugfahrzeuges angebracht. Laut Anzeige war diese Drehleuchte auf Grund des höheren Aufbaues des Tanksattelanhängers nach hinten bzw schräg zur Seite nicht sichtbar.

Der Bw hat sich schon bei der Anhaltung auf die ordnungsgemäße Ausrüstung berufen und auch im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom
27. März 2002 eingeräumt, die Warnleuchte sei aus gewissen Sichtwinkeln zwar durch den Tank abgedeckt, allerdings sei das Licht der Warnleuchte von allen Seiten weithin sichtbar und werde auch von den Tunnelwänden reflektiert.

Der Meldungsleger RI P hat in seiner Zeugenaussage vom 12. April 2002 seine Ansicht bestätigt und ausgeführt, eine Reflexion des orangefarbenen Lichtes von den Tunnelwänden sei durch die bei der Tunnelbeleuchtung verwendeten Natriumdampflampen verbunden mit der Hell-Dunkel-Abfolge beim Nachfahren hinter dem 4 m hohen Sattelkraftfahrzeug nicht wahrnehmbar gewesen.

Der Amtssachverständige Ing. H hat darauf verwiesen, dass die Formulierung der genannten Verordnung bzw deren Anhang 2 den Sinn der Bestimmung nicht wirklich wiedergebe. Die frühere Bestimmung, BGBl.II Nr. 196/1999, habe vorgesehen, dass mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß KFG so angebracht sein müsse, dass das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar sei, dh es sei auch von einer hinteren Warnleuchte die Rede gewesen.

Die nunmehrige Verordnung verlange nur mehr eine Warnleuchte, die nicht nur den nationalen Bestimmungen des KFG, sondern den internationalen ECE-Regelung
Nr. 65 entsprechen müsse. Das Anbringen einer 2. Warnleuchte am hinteren Ende der Beförderungseinheit sei ua deswegen nicht möglich, weil bei bestimmten gefährlichen Gütern die Verkabelung des Fahrzeuges einer bestimmten Bauart entsprechen müsse, was bei ausländischen Fahrzeugen konstruktive Maßnahmen erfordern würde, welche wieder nach der Richtlinie 94/5/EG nicht verlangt werden dürften. Der Gesetzgeber habe daher mit der Verordnung, BGBL.II Nr. 395/2001, sowohl bei der Bauart der Warnleuchte als auch bei deren Anbringung auf internationale Regelungen Bedacht genommen.

Der Sachverständige gelangt zum Schluss, dass eine Warnleuchte als ausreichend anzusehen sei, zumal deren Licht über die Tunnelwandungen sehr wohl nach allen Seiten hin sichtbar sein werde.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die vom Bw gelenkte Beförderungseinheit durch die Anbringung eines gelbroten Drehlichtes am Dach des Sattelzugfahrzeuges den Vorschriften der anzuwendenden Verordnung vollinhaltlich entsprochen hat, sodass hinsichtlich der durch die Licht-Reflexion an den Tunnelwänden die Wirksamkeit des Warnlichtes zu erwarten war. Wenn allerdings, wie vom Meldungsleger offensichtlich bei der Nachfahrt beobachtet, durch die Qualität und Gestaltung der Tunnelbeleuchtung dieses Reflektieren nach hinten bzw schräg von der Seite tatsächlich in der Sichtbarkeit beeinträchtigt wurde - seine Schilderung dieser Beobachtung ist nachvollziehbar und glaubwürdig - so kann dies dem Bw letztendlich nicht zum Nachteil gereichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

VO wurde erfüllt daher keine Verwaltungsübertretung - Einst.

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