Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108480/2/Sch/Pe

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-108480/2/Sch/Pe Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KN vom 4. Juli 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2002, VerkR96-6369-2002, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2002, VerkR96-6369-2002, über Herrn KN, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 VStG iVm §§ 13 Abs.5 iVm 6 Z2 GGBG eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Zulassungsbesitzers Fa. NTL GmbH nicht dafür gesorgt habe, dass dem Lenker des Gefahrguttransportes mit dem Kennzeichen und das tragbare Feuerlöschgerät gemäß Rn 10240 Abs.1 lit.b ADR mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg beigestellt werde. Die Übertretung sei anlässlich der am 31. Jänner 2002 um 15.15 Uhr auf der Westautobahn A1 am Parkplatz Wildenhag bei Km 243,700, Gemeindegebiet Straß iA durchgeführten Gefahrgutkontrolle festgestellt worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw. GGBG (ehedem GGSt) grundsätzlich die Ansicht, dass in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27.2.1996, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7.10.1998, VwSen-107731/5/Sch/Rd vom 20.8.2001 u.a.). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gefahrgut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist für die Konkretisierung des Tatvorwurfes von Bedeutung (vgl. etwa Rn 10011 ADR). Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind diesbezügliche Angaben nicht enthalten.

 

Gemäß Rn 10240 Abs.1 lit.b ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand der Reifen/Bremsen oder einen Brand, der sich auf die Ladung erstreckt, zu bekämpfen.... Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t dürfen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein.

 

Die von der Erstbehörde hinsichtlich der Beschreibung der Beförderungseinheit (dieser Terminus fehlt gänzlich) gewählte Formulierung "des Gefahrguttransportes und " lässt offen, um welche Art von verwendeten Fahrzeugen es sich hiebei gehandelt hat. Die entsprechende Konkretisierung hätte ohne weiteres der Gendarmerieanzeige entnommen werden können, wo von einem Sattelkraftfahrzeug die Rede ist.

 

Der Berufung hatte sohin iSd einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Spruchkonkretisierung in einem Strafbescheid (vgl. VwGH verst. Sen. 3.10.1985, Slg.11894A) Erfolg beschieden zu sein.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf das Berufungsvorbringen noch insoweit eingegangen:

Wenn der Berufungswerber vermeint, durch sein im Rechtsmittel geschildertes Kontrollsystem in Form einer monatlichen Überprüfung der Fahrzeuge hinreichend vorgesorgt zu haben, so ist er diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat sich etwa im Erkenntnis vom 13. November 1996, 96/03/0232, ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Das vom Rechtsmittelwerber geschilderte System scheint diesen Anforderungen nicht genüge zu tun.

 

Es kann von ho. naturgemäß nicht beurteilt werden, in welchen zwei Verwaltungsstrafverfahren angeblich das Kontrollsystem als ausreichend angesehen wurde, das hiesige Berufungsverfahren VwSen-107859 kann damit jedenfalls nicht gemeint gewesen sein.

 

Abgesehen davon stellt sich jedes Kontrollsystem hinsichtlich Effizienz selbst in Frage, wenn immer wieder Mängel festgestellt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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