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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108483/2/Ki/Ka

Linz, 27.08.2002

VwSen-108483/2/Ki/Ka Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der SS, vom 17.7.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.6.2002, VerkR96-4338-2002, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung keine Folge gegeben, die diesbezüglich verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Bezüglich der Fakten 2, 4, 5 und 6 wird der Berufung gegen die Strafhöhe mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

a) Faktum 2: Geldstrafe 70 Euro, EFS 48 Stunden

b) Faktum 4: Geldstrafe 36 Euro, EFS 24 Stunden

c) Faktum 5: Geldstrafe 100 Euro, EFS 60 Stunden

d) Faktum 6: Geldstrafe 100 Euro, EFS 60 Stunden

III. Bezüglich Faktum 3 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

IV. Bezüglich Faktum 1 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

V. Bezüglich der Fakten 2, 4, 5 und 6 wird der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf insgesamt 30,60 Euro (jeweils 10 % der nunmehr festgelegten Geldstrafen) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist diesbezüglich kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

VI. Bezüglich Faktum 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu III: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG.

zu IV: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

zu V: §§ 64 und 65 VStG.

zu VI: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat datiert mit 4.2.2002 unter AZ: VerkR96-4338-2002 gegen die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) nachstehende Strafverfügung erlassen:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gde. Altenfelden, Bundesstraße 127, km 38.100

Tatzeit: 14.12.2001, 14.10 Uhr

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, u.

1. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt.

(7.12.2001 von 12.10 Uhr bis 18.20 Uhr keine Lenkpause)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 72.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

2. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit überschritten.

Erlaubte Tageslenkzeit: 9 bzw zwei mal wöchentl. 10 Stunden

Tatsächliche Tageslenkzeit: 12 Stunden

(11.12.2001, von 05.05 Uhr bis 22.15 Uhr)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.6 Abs.1 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 145.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

3. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt.

Vorgeschriebene Ruhezeit: 11, 9 bzw 12 Stunden

Tatsächliche Ruhezeit: 6 Stunden 50 Minuten

(11.12.2001, 22.15 Uhr bis 12.12.2001, 05.05 Uhr)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 218.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

4. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt.

(12.12.2001, 07.30 Uhr bis 13.12.2001, 02.05 Uhr keine Lenkpause)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 72.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

5. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit überschritten.

Erlaubte Tageslenkzeit: 9 bzw zwei mal wöchentl. 10 Stunden

Tatsächliche Tageslenkzeit: 17 Stunden 20 Minuten

(12.12.2001, 07.30 Uhr bis 13.12.2001, 02.05 Uhr)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.6 Abs.1 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 218.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

6. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt.

Vorgeschriebene Ruhezeit: 11, 9 bzw 12 Stunden

Tatsächliche Ruhezeit: 5 Stunden 25 Minuten

(13.12.2001, 02.05 Uhr bis 13.12.2001, 07.30 Uhr)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 218.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: EUR 943.00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

Infolge eines Einspruches, ausschließlich gegen die Strafhöhe, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nunmehr den angefochtenen Bescheid vom 20.6.2002, VerkR96-4338-2002, erlassen und es wurden die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt neu festgesetzt:

"Z1 Geldstrafe von Euro 72,00 auf Euro 36,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 24 Stunden

Z2 Geldstrafe von Euro 145,00 auf Euro 100,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 48 Stunden

Z3 Geldstrafe von Euro 218,00 auf Euro 170,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 72 Stunden

Z4 Geldstrafe von Euro 72,00 auf Euro 60,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 30 Stunden

Z5 Geldstrafe von Euro 218,00 auf Euro 170,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 72 Stunden

Z6 Geldstrafe von Euro 218,00 auf Euro 170,00

Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 72 Stunden"

Weiters wurden gemäß § 64 VStG die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt 70,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) festgesetzt.

Gegen den letztzitierten Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 17.2.2002. Darin wird ausgeführt, dass lediglich das Strafausmaß angefochten werde. Bei der Beurteilung des Strafausmaßes seien weder die Familien- noch Einkommensverhältnisse berücksichtigt worden. Dazu wird ausgeführt, dass ein monatliches Nettoeinkommen von 1.050 Euro bezogen wird bzw Unterhaltspflicht für ein Kind besteht. Weiters müsse die Bw für ihre Wohnungseinrichtung einen Kredit in Höhe von 13.000 Euro aufnehmen. Die diesbezüglich monatliche Rückzahlungsrate betrage 120 Euro.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zu den Punkten 1 und 2 der Berufungsentscheidung:

Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG sieht für die in dieser Norm bezeichneten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest (Ersatzfreiheitsstrafen) bis zu 6 Wochen, vor. Bei der Festlegung der konkreten Strafen hat dann die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst wird dazu festgestellt, dass die zur Last gelegten Übertretungen in erheblichem Ausmaß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer schädigen, weshalb der Unrechtsgehalt der Taten an sich nicht gering ist. Es ist daher auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um der Allgemeinheit diesen Umstand zu signalisieren.

Die Erstbehörde ist bei der Straffestsetzung davon ausgegangen, dass die zunächst mittels Strafverfügung verhängten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend und somit grundsätzlich richtig bemessen wurden. Wegen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit hätten jedoch die Strafbeträge auf ein gerade noch vertretbares Ausmaß reduziert werden können und es werde erwartet, dass die Bw in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen Abstand nehme.

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass hinsichtlich Faktum 1 sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe richtig bemessen wurden und somit eine weitere Herabsetzung nicht mehr in Frage kommen kann. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde diesbezüglich die Strafe in Anbetracht der vorliegenden Umstände sehr milde bemessen.

Was hingegen die Fakten 2, 4, 5 und 6 anbelangt, so vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Reduzierung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich Faktum 4 die von der Erstbehörde festgestellte Zeit, während welcher keine Lenkpause eingelegt worden sein sollte (07.30 Uhr bis 02.05 Uhr des folgenden Tages) nicht nachvollzogen werden kann. Laut dem im Akt aufliegenden Tachografenschaublatt liegt eine entsprechende Lenkzeitüberschreitung ausschließlich in der Zeit zwischen 16.15 Uhr und 22.35 Uhr vor.

Berücksichtigt wurde diesbezüglich auch seitens der Berufungsbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw sowie ihre vermögensrechtliche Situation.

Aus den bereits oben erwähnten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen, ist eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird in diesen Punkten daher festgestellt, dass die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechen und auch das Verschulden der Bw entsprechend berücksichtigt wurde.

Zu Punkt 3 der Berufungsentscheidung:

Diesbezüglich hat die Erstbehörde der Bw zur Last gelegt, sie hätte innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Dieser Vorwurf entspricht der Tatsache, zumal die Beschuldigte ab 11.12.2001, 05.05 Uhr unterwegs war und sie an diesem Tag ihre tägliche Ruhezeit erst um 22.15 Uhr angetreten hat. Demnach war es ihr im Hinblick auf die lange Zeitdauer nicht mehr möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten, diese betrug, wie in der Strafverfügung richtig dargelegt wurde, lediglich 6 Stunden und 50 Minuten (innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden).

Dennoch vertritt die Berufungsbehörde in diesem Falle die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe vorliegen.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 21 VStG ist sohin dann anzuwenden, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im gegenständlichen Falle hat die Beschuldigte zwar bezogen auf einen 24-stündigen Zeitraum die vorgesehene Ruhezeit nicht konsumiert, tatsächlich hat sie die nächste Fahrt aber erst um 07.25 Uhr angetreten und somit insgesamt eine Ruhezeit von etwas mehr als 9 Stunden konsumiert. In Anbetracht dieses Umstandes kann von einem geringfügigen Verschulden der Bw ausgegangen werden und es sind auch mit dem diesbezüglichen Verhalten keinerlei nachteiligen Folgen verbunden, weshalb ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) bestand. Um sie jedoch von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war der Ausspruch einer Ermahnung geboten.

Zu den Punkten 4, 5 und 6 der Berufungsentscheidung:

Der jeweilige Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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