Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108526/2/Kei/An

Linz, 10.11.2003

VwSen-108526/2/Kei/An Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F K, E, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 2002, Zl. 101-5/3-330126096, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben zumindest am 19.03.2001, in Linz, Aubrunnerweg 33 (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), Ihren PKW - Marke L, F, Farbe rot, mit der Begutachtungsplakette Nr., 6/99, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Geldstrafe von Euro 72,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 79,2 Euro

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs. 1 VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Das im Bescheid angeführte Kfz Lada F, Farbe rot (es sei nie rot sondern ocker mit schwarzen Streifen gewesen) habe für ihn sein Versicherungsberater der Oö. Versicherung Herr J S aus L am 11.6.1999 bei der Kfz-Zulassungsstelle der BH Freistadt vom Verkehr abgemeldet und zugleich ein Kfz KIA-Sportage zum Verkehr angemeldet. Das angeführte Kfz KIA hätte der Bw am 7.6.1999 bei der Fa. S, B Z, erworben und diesen Kombi am 15.12.2000 gegen ein Neufahrzeug gleicher Type und Farbe eingetauscht.

Er hätte nie einen rotfarbenen Lada in Verwendung gehabt. Der Bw beantragte, dass der gegenständliche Bescheid aufgehoben wird.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 2002, Zl. 330126096, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass genau das durch die belangte Behörde im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebene Kraftfahrzeug abgestellt gewesen ist und es ist für den Oö. Verwaltungssenat auch nicht gesichert, dass in dem Fall, dass das beschriebene Kraftfahrzeug so abgestellt gewesen ist, wie es im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführt ist, diesbezüglich tatsächlich der Bw verantwortlich ist.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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