Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108702/8/Fra/Ka

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-108702/8/Fra/Ka Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. RB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 30.10.2002, VerkR96-5193-2002-Fs, bereffend Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 20.5.2002 um 18.35 Uhr, im Ortsgebiet von Uttendorf, den LKW, Kz.: , mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 26.000 kg, auf der L1040 bis zum Haus Lohnau 68 gelenkt hat und er als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag) von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer Verhandlung erwies sich nicht erforderlich, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

 

Gemäß § 42 Abs.2 StVO 1960 ist in der im Abs.1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Gemäß § 42 Abs.3 StVO 1960 sind von dem im Abs.2 angeführten Verbot ua Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung leicht verderblichen Lebensmitteln dienen.

 

3.2. Nach der Anzeige des GP Braunau/Inn vom 6.6.2002, GZ. A2/2065/02-Sch, sollte die inkriminierte Fahrt laut Angaben des Bw dazu dienen, Schlachtvieh von einem Bauern zu holen und zu einem Metzgereibetrieb zu verbringen. In der Anzeige ist allerdings weiter festgehalten, dass der verwendete LKW aufgrund des allgemein guten und sauberen Zustandes nicht den Eindruck erweckte, schon einmal als Lebend-Tiertransporter gedient zu haben. Der Bw wendete auch im Berufungsverfahren ein, dass dieser LKW zum Transport von Lebendvieh nicht tauglich sei. Er behauptet, es handle sich dabei um einen reinen Kühltransporter und er habe zwei Tonnen Frischfleisch damals von Salzburg nach Pischlsdorf transportiert, damit er gewährleisten habe können, dass das Fleisch um 05.00 Uhr des Folgetages beim Abnehmer, Fa. F, in Wien ist. Der Bw legte drei Originallichtbilder des von ihm damals gelenkten LKW´s vor. Aus dem ersten Lichtbild ergibt sich die Front des Fahrzeuges samt Kennzeichen, das zweite Lichtbild zeigt die Fahrerseite des LKW´s samt Kühlaggregate, das dritte Lichtbild zeigt die Ausgestaltung der Ladefläche.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat eine verkehrstechnische Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob die Ausgestaltung des LKW´s (geschlossene Seitenwände, mangelnde Aufstiegsrampe, hohe Ladekante und glatter Boden) einen Transport von Lebendvieh zulässt. Der verkehrstechnische Sachverständige Ing. Hagen ist in seiner Stellungnahme vom 6.3.2003, AZ. VT-010191/798-2003-Hag, zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Um Lebendvieh transportieren zu dürfen, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Rutschfester Boden: Auf Grund des vorstehenden Fotos kann nicht festgestellt werden, ob dieser Punkt erfüllt ist.

2. Eine ausreichende Belüftung: Eine ausreichende Belüftung kann nicht festgestellt werden. Das Foto zeigt einen geschlossenen Kostenaufbau, ohne Lüftungsschlitze. Die Ausnehmung in der Stirnwand (an der Außenseite ist das Kühlaggregat montiert) bietet keine ausreichende Belüftung.

3. Anbindevorrichtungen oder Begrenzungsvorrichtungen, um die Tiere gegen Fahrzeugbewegungen (Bremsen, Anfahren) zu schützen - nicht vorhanden.

4. Einstreu zur Aufnahme von Exkrementen - nicht vorhanden.

5. Bauweise des Aufbaues so, dass die Tiere von außen beobachtet werden können - nicht vorhanden.

6. Beleuchtung: An Hand der Fotos ist keine Beleuchtungseinrichtung im Kasteninneren zu erkennen.

Im gegenständlichen Fall sind die erforderlichen baulichen Voraussetzungen für den Transport von Lebendvieh nicht vorhanden bzw auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar."

 

Es obliegt sohin der Beurteilung, ob der Bw seine Version, es habe sich um einen dringenden Kühltransport mit leichten verderblichen Lebensmitteln nach Wien gehandelt habe und eine ständige Kerntemperatur von plus 2 Grad einzuhalten gewesen sei, glaubhaft untermauern konnte. Vorerst ist davon auszugehen, dass der Bw laut oa Anzeige des GP Braunau/Inn und der nachfolgenden Zeugenaussage des Meldungslegers vom 19.8.2002 von einer Zustellung leicht verderblicher Lebensmittel, nämlich Frischfleisch, nichts erwähnte. In der Rechtfertigung vom 27.9.2002 brachte der Bw erstmals vor, zwei Tonnen Frischfleisch in Salzburg geladen zu haben, welches um 05.00 Uhr des Folgetages beim Abnehmer, Fa. F in Wien, sein habe müssen. Da ein Beladevorgang in der Nacht in Salzburg nicht möglich gewesen sei, habe er den Einladevorgang am Nachmittag des Tattages vornehmen müssen und sei mit diesen ca. 2 t Frischfleisch von Salzburg nach Pischelsdorf gefahren, und dann so rechtzeitig die Fahrt nach Wien antreten zu können, dass er dort bis 05.00 Uhr ankomme. Die Beladung bei der Fa. A in Salzburg wäre ansonsten am nächsten Tag erst ab 05.00 Uhr möglich gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe dieses Unternehmen aufgesperrt, was dazu geführt hätte, dass die bestellte Lieferung nicht fristgerecht beim Abnehmer angekommen wäre, was den Auftrag seines Geschäftspartners somit nicht entsprochen hätte. Die gegenständliche Fahrt habe er nicht zu seinem Privatvergnügen durchgeführt, es sei im Gegenteil für ihn beschwerlich gewesen, diese Fahrt an diesem Feiertag vornehmen zu müssen, um dem Auftrag seines Geschäftspartners, dem Abnehmer der Ware, gerecht zu werden. Auch nur die geringste Verzögerung der Ablieferung des Frischfleisches hätte dazu geführt, dass wiederum sein Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen hätte können. Im Berufungsverfahren hat nun der Bw nicht nur die oa Originallichtbilder, sondern auch einen Lieferschein der Fa. Günter Fischer, Wien, Fleischgroß- und Einzelhandel vom 21.5.2002 vorgelegt. Aus diesem Lieferschein ergibt sich, dass 1.947 kg Fleisch (also rund 2 t) geliefert worden sind. Der Bw hat somit seine o.a. Version durch Vorlage geeigneter Unterlagen untermauert.

 

Die rechtliche Folgerung des Bw, dass unter leicht verderbliche Lebensmittel auch Fleisch zu verstehen ist, ist zutreffend. Die Fahrt fiel daher unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO 1960, weshalb der Bw nicht tatbildmäßig gehandelt hat.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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