Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108717/2/Ki/Ka

Linz, 17.12.2002

VwSen-108717/2/Ki/Ka Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JS, S, vom 2.12.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 22.11.2002, Zl. VerkR96-4974-2002, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 45 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22.11.2002, VerkR96-4974-2002, den Bw für schuldig befunden, er habe am 28.3.2002 gegen 9.45 Uhr den Kraftwagenzug (LKW) und (Anhänger), auf der Salzkammergutstraße B 145 im Gemeindegebiet von Bad Ischl, in Fahrtrichtung Gmunden, gelenkt, wobei auf Höhe des Strkm.56,800 bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass er sich vor Fahrtantritt, soweit dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40.000 kg um 10.600 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 510 Euro (EFS 10 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 51 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2.12.2002 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

Er ersuchte um eine geringere Geldstrafe, da er ganz sicher nicht vorsätzlich gehandelt habe, sondern das Gewicht nicht richtig habe einschätzen können. Außer des geeichten Radlastmessers könne niemand wirklich das Gewicht korrekt anzeigen. Wer würde diese Person bezahlen? Der LKW sei neu, die Umwelt werde sicher nicht durch erhöhten Schadstoffausstoß negativ berührt. Weihnachten stehe vor der Tür und somit viele Auslagen, bei einem Gehalt von 1.200 Euro sei die Strafe von 561 Euro sehr schmerzlich.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Grundsätzlich wird diesbezüglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen, die Berufungsbehörde schließt sich diesen an.

Ergänzend wird festgestellt, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen, auf eine konkrete und akute Beschädigung kommt es dabei nicht an. Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Beschuldigten eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren. Zudem ist eine Überladung auch geeignet, die Fliehkräfte des Kraftfahrzeuges bei einer allfälligen Notbremsung negativ zu beeinflußen und den Bremsweg entscheidend zu verlängern, was ebenfalls eine gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der hiedurch geschützten Rechtsgüter von Gesundheit und Leben von Menschen bedeutet.

Der Bw weist daraufhin, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Damit ist dem Grunde nach nichts zu gewinnen, als derartige Verwaltungsübertretungen auch durch fahrlässiges Verhalten begangen werden können.

Straferschwerend musste überdies eine einschlägige Vormerkung gewertet werden, Strafmilderungsgründe können auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt werden, wobei festgestellt werden muss, dass das Eingestehen der Verwaltungsübertretung im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht als qualifiziertes Schuldeingeständnis und daher als ausdrücklicher Milderungsgrund angesehen werden kann.

Dennoch rechtfertigt das kooperative Verhalten des Bw nach Auffassung der Berufungsbehörde eine Reduzierung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hinsichtlich der Geldstrafe überdies auf die vom Beschuldigten dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen wurde.

Aus den dargelegten präventiven Gründen war jedoch eine weitere Herabsetzung nicht mehr zulässig.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe den oa gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kisch

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