Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240326/2/Gf/Km

Linz, 28.01.1999

VwSen-240326/2/Gf/Km Linz, am 28. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Dezember 1998, Zl. 101-4/9-330085882, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Dezember 1998, Zl. 101-4/9-330085882, wurde über die gewerbsmäßig die Prostitution ausgeübt haben sollende Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie sich zuvor nicht einer Untersuchung auf das Nichtvorliegen einer HIV-Infektion unterzogen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des AIDS-Gesetzes begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin (vermutlich; im Akt der belangten Behörde findet sich lediglich ein Vermerk dahingehend, daß die do. interne Abfertigung am 16. Dezember 1998 erfolgte) am 17. Dezember 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Dezember 1998 - und damit jedenfalls rechtzeitig - bei der der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-4/9-330085882; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

3.2. Tatbestandsvoraussetzung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext also nicht bloß die Anbahnung, sondern die tatsächliche Ausübung sexueller Handlungen (nicht: der Prostitution).

Daß aber die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall sexuelle Handlungen nicht bloß angebahnt, sondern auch tatsächlich ausgeübt hätte, wird ihr weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, noch wäre eine derartige Tatanlastung durch die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens gedeckt (vgl. die Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Linz vom 5. November 1998 [ohne Zl.]).

3.3. Lag somit offenkundig keine tatbestandsmäßige Handlung i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G vor, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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