Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108806/2/Bi/Be

Linz, 25.04.2003

 

 

 VwSen-108806/2/Bi/Be Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch RA V, vom 29. April 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. April 2002, VerkR96-2511-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt, weil er am 28. April 2001 gegen 17.30 Uhr den Pkw VW Polo mit dem jugoslawischen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Deutschland kommend in Richtung Wels gelenkt habe, wobei bei einer Kontrolle bei ABkm 75.400 im Gemeindegebiet Suben festgestellt worden sei, dass es sich beim von ihm vorgewiesenen jugoslawischen Führerschein mit der Nummer RK00086290 um eine Totalfälschung gehandelt habe und er somit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.



Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 17. April 2002 an den - damals noch nicht anwaltlich vertretenen - Berufungswerber (Bw) persönlich.

 

2. Dagegen hat der Bw, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung erst mit
29. Jänner 2003 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein jugoslawischer Führerschein Nr. RK00086290 sei 1993 in Vukovar und sein internationaler Führerschein Nr. I087518 am 12.2.2001 in Smederevo, Jugoslawien, ausgestellt. Er bestreite, dass der beschlagnahmte Führerschein eine Fälschung gewesen sei; er habe sehr wohl eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besessen. Er habe 1993 - das Datum 1995 bei der Autobahngendarmerie Ried sei ein Missverständnis gewesen; der Niederschrift sei kein allzu großer Wert beizumessen, weil der Beamte einen starken österreichischen Dialekt gesprochen habe - während seines Jugoslawienaufenthalts an einem einmonatigen Führerscheinkurs in Vukovar teilgenommen und eine Fahrprüfung abgelegt. Der Führerschein sei von der damals zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt worden. Es habe nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben, dessen Echtheit anzuzweifeln.

Sollte der Führerschein tatsächlich eine Fälschung sein, sei ihm dies nicht vorwerfbar; ihm könne weder bewusste noch unbewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Eine Urkundenfälschung sei gerichtlich nicht festgestellt worden, sodass die Unschuldsvermutung gelte. Die Behauptung, er habe sich jahrelang nicht um eine Umschreibung bemüht, um die Fälschung zu verheimlichen, sei eine unzulässige und rechtswidrige Vermutung. Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des im Spruch genannten Pkw am
28. April 2001 gegen 17.30 Uhr von der Fahndungsstreife der Autobahngendarmerie Ried (Meldungsleger RI L und RI M) zur Kontrolle angehalten wurde, wobei er den genannten jugoslawischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung aushändigte. Dieser sei von den Beamten augenscheinlich als Totalfälschung eingeschätzt, vorläufig in Beschlag genommen und der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der BPD Linz übermittelt worden. Weiters sei Anzeige wegen des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde erstattet worden.



Aus der mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass dieser seit 1972 in Deutschland wohnt und als Schlosser beschäftigt ist; sein Zweitwohnsitz ist in 11200 Smederevo, Kosovska 88, Jugoslawien. Laut der von ihm unterschriebenen Niederschrift hat der Bw 1995 im Urlaub in Vukovar bei einer dortigen Fahrschule, deren Name er nicht mehr wusste, nach einem einmonatigen Kurs den Führerschein gemacht, der 270 DM gekostet habe. Warum der Führerschein 1993 ausgestellt wurde, konnte er nicht sagen. Ebenfalls keine Erklärung hatte der Bw dafür, warum er den Führerschein nicht in Deutschland umschreiben habe lassen. Sowohl der nationale als auch der auf Grund dessen ausgestellte internationale Führerschein wurden beschlagnahmt.

 

Nach dem Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der BPD Linz vom 9. Mai 2001, Zl. II/KD.1022/02-Off, wurde der beschlagnahmte nationale Führerschein der Republik Serbien, SerienNr. RK00086290, ausgestellt am 14.7.1993 von Sup Vukovar, durch Vergleich mit do Arbeitsunterlagen, makroskopische Untersuchung, Untersuchung im UV- und IR-Lichtspektrum sowie entsprechende Dokumentation untersucht und herausgefunden, dass sich das Führerscheinformular in seiner Ausführung (Bedruckstoff, Drucktechnik, Formulargestaltung und Typografie) vom vorhandenen authentischen Vergleichsmaterial unterscheidet und ein Nachahmungsprodukt darstellt. Insbesondere wurde die Unterscheidung des Wappens von dem auf einem serbischen Originaldokument, das Fehlen des gesamten Grunddruckes auf dem Formular und die Nachahmung des bei serbischen Originalführerscheinen angebrachten Wasserzeichens dokumentiert. Auf Grund der genannten Untersuchungen wurde der beschlagnahmte Führerschein ("Nachahmungsprodukt") als Totalfälschung qualifiziert.

 

Der Meldungsleger führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2001 aus, er habe den Bw zur Kontrolle angehalten, der den offensichtlich gefälschten nationalen Führerschein ausgehändigt habe. Der internationale Führerschein Nr. I087518, ausgestellt vom Automobilclub Smederevo am 12.2.2001, sei ein Originaldokument und deshalb beschlagnahmt worden, weil ein internationaler Führerschein nur auf Grund eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden kann und es sich um eine unrechtmäßige Ausstellung seitens des Automobilclubs handle.

 

Der Bw hat in seinen Schriftsätzen vom 9. Juni 2001 und 20. Juli 2001 bestritten, dass es sich um eine Fälschung handle. Seine Behauptung, der Führerschein sei echt, sei nicht zu widerlegen, zumal der Beamte kein Fachmann sei - diesbezüglich erwarte er die Zusendung der entsprechenden Zeugnisse des Beamten - und der Untersuchungsbericht von der Akteneinsicht ausgenommen worden sei.

 

Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Schärding vom 20. September 2001,



U 230/01m, wurde das Strafverfahren gegen den Bw wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch über Erklärung des öffentlichen Anklägers gemäß § 452 Z2 Strafprozessordnung abgebrochen und die Anzeige der Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis zur Verfolgungsübernahme übermittelt.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben vom 21. November 2001 eine Kopie des Untersuchungsberichtes des kriminaltechnischen Dienstes der BPD Linz übermittelt, worauf dieser mit Schreiben vom 26. November 2001 unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen darlegte, er sei diesbezüglich kein Fachmann und habe beide Führerscheine nach bestem Wissen und Gewissen benutzt, zumal er von deren Echtheit überzeugt gewesen sei, da er sie legal erworben habe.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Im Hinblick auf die Frage der Echtheit des vom Bw bei der Lenkerkontrolle ausgehändigten serbischen Führerscheins liegt der kriminaltechnische Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 2001 vor, der ein zulässiges und eindeutiges Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, darstellt und der dem Bw laut seinem Schreiben vom 26. November 2001 seit dieser Zeit bekannt ist.

 

Festzustellen ist, dass seit diesem Zeitpunkt und auch seit Einbringung der Berufung vom Bw bzw seinem Rechtsvertreter kein Gegengutachten in bezug auf die - entgegen der schlüssigen und klar dokumentierten Ausführungen in diesem Untersuchungsbericht - behauptete Echtheit des genannten Führerscheins vorgelegt wurde, obwohl dies jederzeit möglich gewesen wäre. Die Berufungsausführungen beschränken sich auf die strikte Bestreitung des Tatvorwurfs und die durch nichts belegte Behauptung eines rechtmäßigen Erwerbs eines serbischen Führerscheins. Selbst wenn hinsichtlich der Jahreszahl Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beamten der Autobahngendarmerie Ried/I bestanden haben, müsste dem Bw doch zumindest der Name der Fahrschule bekannt sein, in der er für den Führerscheinkurs immerhin 270 DM bezahlt haben will. Seine diesbezüglichen "Erzählungen" sind jedoch gänzlich substanzlos und damit weder nachprüfbar noch nachvollziehbar.

 



Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Heranziehbarkeit des kriminaltechnischen Berichtes als Beweis für die Fälschung des von Bw ausgehändigten serbischen Führerscheins. Es wurden mehrere Anhaltspunkte für die Beurteilung, es handle sich um eine "Totalfälschung" und demnach um ein "Nachahmungsprodukt", genannt, nämlich die Divergenz im Wappen, der fehlende Grunddruck, der gänzlich andere Ausführung im Hinblick auf den Bedruckstoff, die Drucktechnik, die Formulargestaltung und die Typografie, und die Nachahmung des Wasserzeichens.

Dazu hat sich der Bw im Einzelnen gar nicht und pauschal nur insofern geäußert, als er sich "natürlich" vorbehalte, im Fall einer "gerichtlichen Auseinandersetzung" die Echtheit der Urkunde von einem unabhängigen Institut untersuchen zu lassen. Diese Möglichkeit hätte im Verwaltungsstrafverfahren jederzeit bestanden, ohne dass der Bw bislang einen gerichtlich beeideten Sachverständigen namhaft gemacht oder diesbezüglich sonst etwas unternommen hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass er den glaubhaften und schlüssig belegten Ausführungen im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht inhaltlich gar nichts entgegenzusetzen hat.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der vorgelegte Führerschein gefälscht war, demnach der internationale Führerschein Nr. I087518 kein Nachweis für eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, demnach für die (deutsche) Klasse 1, darstellt und der Bw daher am 28. April 2001 nicht im Besitz einer solchen Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs.3 FSG war. Das Gerichtsverfahren war daher nicht abzuwarten.

Dass der Bw während all den Jahren zwischen 1993 und 2001 den "serbischen Führerschein" nicht auf einen deutschen Führerschein umschreiben ließ, legt sehr wohl die Vermutung nahe, dass er vor den deutschen Behörden nicht auffallen wollte. Der vom Bw geltend gemachten Argumentation vom unverschuldeten Rechtsirrtum kann nichts abgewonnen werden. Vielmehr war vorsätzliche Begehung anzunehmen.

Der Bw hat damit den im zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, von 36 Euro bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen reicht.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 



Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe, wobei die Nichtfestsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine Rechtsverletzung begründet (VwGH
v. 21. Jänner 1988, 87/02/0202, ua).

Der Bw ist unbescholten, straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG liegen zum einen mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen und zum anderen mangels geringfügigem Verschulden nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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