Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108858/13/Kei/An

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-108858/13/Kei/An Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, St. W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Februar 2003, Zl. VerkR96-3387-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Statt "Unter Ziffer 1)" wird gesetzt "unter Ziffer 1)" und statt

"§ 37 Abs.4 Ziffer 2" wird gesetzt "§ 37 Abs.4 Ziffer 2 FSG".
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  1. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s. 194,80 Euro (= 116,20 Euro + 6,00 Euro + 72,60 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 15.11.2002 um 14.30 Uhr auf der Böhmerwald Straße B38

  1. das Mofa mit dem amtlichen Kennzeichen von Kirchbach kommend in Fahrtrichtung Peilstein i.Mv. gelenkt, wobei der Verdacht bestand, dass Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sie haben sich am 15.11.2002 um 14.58 Uhr auf der Böhmerwald Straße B38 bei Str.Km 163,910 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
  2. Bei der Unter Ziffer 1) angeführten Fahrt haben Sie das Mofa im Ortsgebiet von Berging bei Str.Km 163,90 nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, weil Sie rechts von der Fahrbahn abkamen und stürzten.
  3. Sie haben bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt das Mofa mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt, obwohl über Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.9.1998, VerkR-0301/6114/1986, rechtskräftig ein Fahrverbot für Motorfahrräder in der Zeit vom 20.7.2001 bis 20.7.2005 verhängt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 99 Abs.1 lit. b und § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

  1. 2) § 7 Abs.1 StVO
  2. 3) § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 1.500,00 Euro 20 Tage § 99 Abs.1 lit.b StVO

2.) 72,00 Euro 36 Stunden § 99 Abs.3 StVO

3.) 1.000,00 Euro 14 Tage § 37 Abs.4 Ziffer 2

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

257,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.829,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis und führe als Begründung folgendes an:

Wie aus der beigeschlossenen Bestätigung des Herrn Mag. Dr. W F hervorgeht, war ich am 15.11.2002 nicht in der Lage, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchführen zu lassen. Auch bin ich auf Grund meiner finanziellen Situation nicht in der Lage, so einen hohen Strafbetrag zu bezahlen. Ich verdiene im Moment nur ca. 800 Euro. Ich ersuche Punkt 1 und 2 des Straferkenntnisses aufzuheben und bei Punkt 3 eine deutlich niedrigere Strafe auszusprechen."

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Februar 2003, Zl. VerkR96-3387-2002, Einsicht genommen und am 11. Mai 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Revierinspektor H R und Revierinspektor J L einvernommen und der Amtsarzt Dr. A H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI R und RI L wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Bw in gesundheitlicher Hinsicht zur Zeit der gegenständlichen Amtshandlung hat eine Verweigerung des Alkotests nicht gerechtfertigt.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Auf den jeweils beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Bei den im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses durch den Oö. Verwaltungssenat verhängen Geldstrafen handelt es sich jeweils um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

Die durch den Oö. Verwaltungssenat verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen kann.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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