Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108975/2/Bi/Be

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-108975/2/Bi/Be Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 26. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 2003, VerkR96-6271-2002, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmung des § 97 Abs.5 der StVO 1960 zuzuordnen ist. .

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 3 Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 352/1976 idgF iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. September 2002 um 11.25 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet St. Florian/Inn bei Strkm 0.500 gelenkt und als Lenker eines Kfz den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 festgestellt worden sei, und die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert habe, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3
Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei mit seinem Pkw auf der B149 unterwegs und bei der Anhaltung verwundert gewesen, weil er einen dunklen Pullover getragen habe, und der Beamte deshalb nicht feststellen habe können, ob eine Person angeschnallt sei. Auch durch die abgedunkelten Seitenscheiben und die hochgezogenen Sonnenschutzrollos könne man nicht feststellen, ob der Gurt angelegt sei oder nicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw von Meldungsleger BI P (Ml) bei
km 0.500 der B149 am 16. September 2002, 11.25 Uhr, zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Wie der Ml in seinem Bericht vom 27. November 2002, den er am 31. Jänner 2003 zu seiner Zeugenaussage erhob, ausführte, beobachtete er zusammen mit BI R den ankommenden Pkw, wobei beiden bereits aus größerer Entfernung, nämlich ca. 20 m, aufgefallen sei, dass der Lenker den Sicherheitsgurt nicht verwendete. Aus diesem Grund erfolgte schließlich die Anhaltung, nicht, wie der Bw annahm, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus dem Bericht geht weiters hervor, der Lenker habe sogleich bestritten, nicht angegurtet gewesen zu sein, und darauf verwiesen, er habe den Gurt beim Zufahren zum rechten Fahrbahnrand wegen der Anhaltung abgelegt. Daraufhin fragte der Ml BI Ranftl, der ebenfalls die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Gurtes durch den Lenker bestätigte.

Der Ml führte aus, es sei auch bei einem dunklen Pullover möglich, einen angelegten Gurt zu sehen, wenn man im Bereich des linken Türholmes beobachte, wie der Gurt von der Halterung zur Schulter des Lenkers geführt sei. Außerdem habe ihn sein Kollege darauf aufmerksam gemacht, dass der Lenker den Gurt nicht angelegt gehabt habe, worauf er eben deswegen die Anhaltung durchgeführt habe. Die Bezahlung des Organmandats habe der Lenker abgelehnt.

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, er habe das Fahrzeug angehalten, den Gurt gelöst und gerade aussteigen wollen, als der Beamte die Papiere verlangt habe. Er habe seinen Pkw kontrolliert und ihn, bevor er die Papiere zurückgegeben habe, aufgefordert, 21 Euro zu bezahlen, weil er nicht angegurtet gewesen sei. Als er sich gegenüber dem Ml verantwortet habe, er habe den Gurt gelöst, als er aussteigen wollte, habe der Ml den anderen Beamten gefragt, der bestätigt habe, dass er nicht angeschnallt gewesen sei. Beide bestätigten, sie hätten diese Wahrnehmung im Vorbeifahren gemacht. Eine Strafe wegen Schnellfahrens im Ortsgebiet hätte er zur Kenntnis genommen, aber nicht eine solche.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Verantwortung des Bw, er habe sich nach dem Rechtszufahren abgegurtet, zwar naheliegend, weil sonst kein Anlass dazu bestanden hätte, aber genau ein solches Verhalten wäre den Beamten mit Sicherheit aufgefallen. Der Ml hat genau beschrieben, wie er die Einhaltung der Gurtenpflicht üblicherweise feststellt, nämlich indem er die Halterung des Gurtes am Türholmen beobachtet und ob der Gurt zur Schulter des Lenkers geführt wird. Das ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei einem schwarzen Pullover durchaus feststellbar, noch dazu bei den im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeiten.

Selbst getönte Seitenscheiben sind so weit einsehbar, dass eine vorhandene Gurtführung zwischen Tür und Schulter einsehbar ist und ein hochgezogenes Sonnenschutzrollo befindet sich in der Regel an der Heckscheibe, verdeckt demnach nicht den Blick von vorne und der Seite. Vor allem müsste dem Bw als mit den für ihn geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vertrauter Inhaber einer Lenkberechtigung klar sein, dass bei einer Anhaltung zum einen weder ein Lösen des Sicherheitsgurtes noch ein Aussteigen aus dem Fahrzeug erforderlich ist, außer er wird dazu vom Beamten konkret aufgefordert, und vor allem, wenn ein Lösen des Gurtes bei der Anhaltung erfolgt, dies offen einsehbar demonstriert werden sollte, um dem kontrollierenden Beamten zu zeigen, dass der Gurt vorher angelegt war.

Im gegenständlichen Fall besteht im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Ml, während die Verantwortung des Bw nicht ausreichend stichhaltig ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß Art III Abs.1 der 3. KFG-Novelle idF BGBl.Nr.80/2002, wenn ein Sitzplatz eines Kfz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Person, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet sind.

Die im Abs.2 angeführten Ausnahmen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Gemäß Abs.5 Z1 dieser Bestimmung begeht, wer als Lenker eines Kfz die im Abs.1 1. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs.5 StVO - dh zwecks Fahrzeug- und Lenkerkontrolle - festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Das Verhalten des Bw erfüllt zweifellos den genannten Tatbestand; die Spruchergänzung im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 Abs.5 StVO ist rein formell. Da es sich bei dieser Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Bw nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der Nichtbefolgung des Gebotes kein Verschulden trifft, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Bezahlung eines Organmandates wurde vom Bw abgelehnt.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen ist - die Schätzung auf 1.300 Euro Netto-Monatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten wurde vom Bw nicht bestritten und war daher auch dem Rechtsmittelverfahren zu Grunde zu legen.

Der Bw ist nicht unbescholten, es waren keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die verhängte Strafe soll den Bw schon im eigenen Interesse zur Beachtung der Gurtenpflicht anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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