Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108996/14/Sch/Pe

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-108996/14/Sch/Pe Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. S & H, vom 14. April 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. März 2003, VerkR96-8555-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Juni 2003 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2003, VerkR96-8555-2002, über Herrn MH, wegen Übertretungen gemäß 1) und 2) § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 72 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. L AGesmbH und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass seit mindestens 19. Juli 2002 an der Salzkammergut Bundesstraße B145 im Gemeindegebiet Pinsdorf bei Strkm.24,185, links i.S.d.K., in einem Abstand von etwa 15 m zum Fahrbahnrand in

  1. Fahrtrichtung Vöcklabruck und
  2. Fahrtrichtung Gmunden

die großflächige Werbung "So kann Frischkäse schmecken. Le Tartare" angebracht war. Eine Nutzung zu Werbezwecken iSd § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 habe nicht vorgelegen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers eine mit 3. Juli 2000 datierte Vereinbarung vorgelegt, womit Herr Dkfm. NS zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für die L AGesmbH bestellt worden sei. Demnach umfasse sein Aufgabenbereich die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L AGesmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren.

 

Die Bestellung dieses verantwortlichen Beauftragten war der Erstbehörde im Rahmen ihres Verfahrens gegen den Berufungswerber noch nicht bekannt und konnte daher hierauf auch nicht Bedacht genommen werden. Demgegenüber hat die Berufungsbehörde diese geänderte Sachlage bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Zumal an der vorgelegten Bestellungsurkunde keine nachvollziehbaren Zweifel angebracht sind, war davon auszugehen, dass zum Vorfallszeitpunkt bereits ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.3 VStG bestellt war und der Berufungswerber - als Geschäftsführer L AGesmbH - die Verantwortung für die oben angeführten Verwaltungsübertretungen nicht mehr getragen hat. Demnach war das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Rechtsmittelwerber zur Einstellung zu bringen.

 

Im Hinblick auf die Wirkung der gegenüber dem Berufungswerber getätigten Verfolgungshandlungen gegen den verantwortlichen Beauftragten Dkfm. NS wird die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG Anwendung zu finden haben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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