Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109151/2/Bm/He

Linz, 30.07.2003

 

 

 VwSen-109151/2/Bm/He Linz, am 30. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn P. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., vom 11.7.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.7.2003, VerkR96-3680-2002-Hof, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Fakten 1, 4 und 5 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift in Faktum 4 § 99 Abs.2 lit. a ihm § 4 Abs1 lit. a StVO 1960 und in Faktum 5 § 99 Abs. 3 lit. b iVm § 4 Abs. 5 StVO zu lauten hat.

In den Fakten 2, 3, 6 und 7 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat in den Fakten 1, 4 und 5 zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 314,60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten. In den Fakten 2, 3, 6 und 7 entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und Z3, 51 Abs.1 und 51e VStG;

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

  1. § 99 Abs.1 lit. b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960
  2. § 99 Abs.2 lit. a iVm § 7 Abs.2 StVO 1960
  3. § 99 Abs.2 lit. e iVm § 3 Abs. StVO 1960
  4. § 99 Abs.3 lit. a iVm § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960
  5. § 99 Abs.3 lit. a iVm § 4 Abs.5 StVO 1960
  6. § 99 Abs.2 lit. a iVm § 7 Abs.2 StVO 1960 und

7. §134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

 

Geldstrafen von

  1. 1.163 Euro (14 Tage EFS),
  2. 72 Euro (36 Stunden EFS),
  3. 218 Euro (5 Tage EFS),
  4. 220 Euro (5 Tage EFS),
  5. 190 Euro (4 Tage EFS),
  6. 72 Euro (36 Stunden EFS) und
  7. 72 Euro (36 Stunden EFS)

verhängt, weil er am

 

5.12.2002 um 06.30 Uhr im Gemeindegebiet von M. von der Bundesstraße kommend in Richtung .O.

  1. das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in einem augenscheinlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und bei dieser Fahrt sich um 07.13 Uhr am Gendarmerieposten M. geweigert habe, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.
  2. Bei der unter Z 1. angeführten Fahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug bei Strkm. habe er den entgegenkommenden Pkw nach rechts auf das Straßenbankett gedrängt, sodass dieser einen Leitpflock beschädigte.
  3. Er habe daher am 5.12.2002 die Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs schuldhaft verursacht.
  4. Er habe es am 5.12.2002 als eine am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichem Zusammenhang stehende Person unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.
  5. Er habe es als eine am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehende Person am 5.12.2002 unterlassen, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden obwohl auch der Nachweis der Identität mit dem Geschädigten unterblieben ist.
  6. Er habe bei der am 5.12.2002 zur oben angeführten Zeit auf der O. Straße fortgesetzten Fahrt das Sattelkraftfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, wodurch zwei entgegenkommende Fahrzeuge ebenfalls ausweichen mussten um einen Zusammenstoss zu vermeiden.
  7. Er habe am 5.12.2002 das Sattelkraftfahrzeug gelenkt, wobei er bei dieser Fahrt die im Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG Nr. 83020/85) vorgeschriebenen täglichen Ruhezeiten nicht eingehalten habe.

 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 200,70 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22.7.2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. J. P. der Zeugen E. J. und Meldungsleger Revierinspektor C. T. sowie eines Vertreters der Erstinstanz durchgeführt, wobei diese Berufungsverhandlung aus Gründen der Verfahrensökonomie mit dem Berufungsverfahren VerkR20-36-1997 (Entziehung der Lenkerberechtigung) verbunden wurde (67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen in der Berufungsschrift vor, dass der Alkotest kein verwertbares Ergebnis gezeigt habe, und nach den Angaben der Beamten sämtliche Versuche ungültig gewesen seien. Nach Aufklärung durch die Gendarmeriebeamten, dass dies einer Alkotestverweigerung gleich käme, habe er weitere Blasversuche verlangt, was jedoch mit dem Argument verweigert worden sei, dass schon mehr Versuche durchgeführt worden seien als normal vorgesehen. Aus diesem Grund habe er eine Blutabnahme verlangt, um nachweisen zu können, dass er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde. Dies sei mit der Bemerkung verweigert worden, dass er sich hierum selbst kümmern solle.

 

Er habe dies mehrmals insofern versucht, als er zuerst mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe und daraufhin mehrere Ärzte bzw. das Krankenhaus angerufen habe um eine Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Dies sei jedoch ohne sein Verschulden nicht gelungen.

 

Im Falle der Übertretung nach § 7 Abs.2 und § 31 Abs.1 StVO 1960 und hinsichtlich der Übertretung des Art.8 Abs.1 der EG-VO Nr. 3820/85 sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Zu den Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 werde darauf verwiesen, dass die Bestrafung wegen dieser Bestimmung die Kenntnis vom Verkehrsunfall voraussetze, diese liege jedoch nicht vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Berufungswerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die Zeugen Herr E. J. und RevInsp. T. unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. Erörtert und zum Akt genommen wurden drei vom Zeugen J. am Vorfallstag aufgenommene Fotos. Verlesen wurde die Anzeige des GP M., GZ: C2/2748/2002-To, die Ausführungen des Amtsarztes Dr. H. - zu den vom Berufungswerber behaupteten einer effektiven Beatmung des Alkomaten entgegenstehenden gesundheitlichen Aspekten.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Berufungswerber lenkte am 5.12.2002 um ca. 06.30 Uhr auf der von O. kommend in Richtung ein Sattelzugfahrzeug mit Anhänger (Auflieger). Während dieser Fahrt soll es durch einen unbekannten Fahrzeuglenker zu einer Vorrangverletzung und zu einem Kontakt mit der rechten Vorderseite des Sattelzugfahrzeuges gekommen sein, wobei es zu einer Beschädigung des Führerhauses im Bereich des Radkastens und der Stossstange gekommen ist (siehe Bildbeilage 3). Offenbar versuchte der Berufungswerber die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufzunehmen, wobei er aus ungeklärten Gründen an einer unübersichtlichen Straßenstelle auf die linke Straßenseite gelangte und dadurch das entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen J. zum unvermittelten Ausweichen nach rechts auf die Böschung veranlasste (siehe Bildbeilage 1). Dabei rammte dieses Fahrzeug einen Leitpflock (Bild 2). Der Berufungswerber setzte seine Fahrt jedoch ohne anzuhalten fort, wobei er zumindest noch einmal ein anderes Fahrzeug in ähnlicher Form behinderte. Der Zeuge J. wendete sein Fahrzeug unverzüglich und folgte dem Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Tankstelle nach ca. drei Kilometern. Dort versuchte er mit dem Lenker dieses Fahrzeuges - dem Berufungswerber - wegen des Unfalles Kontakt aufzunehmen. Dies wurde vom Berufungswerber verweigert, indem er sich in die Schlafkoje zurückzog. Herr J. verständigte via Handy die Gendarmerie. Der kurze Zeit später eintreffende Meldungsleger Revierinspektor T. forderte den Berufungswerber durch Klopfen am Führerhaus und Zurufe vorerst erfolglos zum Aussteigen aus dem abgestellten Fahrzeug aus. In weiterer Folge begab sich der Meldungsleger zum halbgeöffneten rechten Beifahrerfenster und rüttelte den in der Schlafkoje vermutlich bereits schlafenden Berufungswerber wach. Dieser sprang schließlich in den Fahrersitz und startete den Motor des Lkw und versuchte den Gang einzulegen. Über lautstarkes Rufen des mit halben Körper durch das Seitenfenster im Führerhaus befindlichen Meldungslegers, unterließ der Berufungswerber das Fahrzeug in Bewegung zu setzen.

In weiterer Folge präsentierte sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger unorientiert. Er wollte ohne die Schuhe anzuziehen, auf den kalten und nassen Asphalt aussteigen und unterließ dies erst über Hinweis des Meldungslegers. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle wurden vom Meldungsleger deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt. Auch der anwesende Zeuge J. gewann vom Berufungswerber den Eindruck einer typischen Beeinträchtigung. Es wurde sodann die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen. Dieser kam der Berufungswerber anstandslos nach. Der Meldungsleger erklärte die Vorgangsweise des Beatmens des Atemluftmessgerätes, wobei der Berufungswerber vermeinte, dies müsse man ihm nicht erklären, weil er den Ablauf dieses Tests ohnedies bereits kenne. Ein Hinweis über angebliche gesundheitliche Probleme wurde in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber nicht geäußert. Ebenfalls war der Berufungswerber nicht von Hustenanfällen begleitet. Während der insgesamt fünf Beatmungsvorgänge in der Zeit von 07.13 Uhr bis 07.17 Uhr war die Blaszeit jeweils zu kurz, sodass kein verwertbares Ergebnis zustande kam. Nach der vierten Fehlbeatmung erklärte der Meldungsleger, dass er im Falle einer abermaligen Fehlbeatmung die Amtshandlung für beendet erklären würde. Der Berufungswerber verhielt sich während dieser Zeit gegenüber dem Meldungsleger sehr unfreundlich und wenig kooperativ. Nachdem schließlich auch die fünfte Beatmung, die laut Messstreifen nur eine Sekunde währte mit einem Blasvolumen von 0,3 l, kein verwertbares Ergebnis brachte, erklärte der Meldungsleger die Amtshandlung für beendet. Der Berufungswerber wollte folglich noch weitere Beatmungen durchführen und begehrte zu einer Blutabnahme gebracht zu werden. Dies wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, dass er sich selbst eine solche von einem Amtsarzt oder über Spital besorgen müsste. Adresse wurde ihm diesbezüglich keine genannt.

Nach fernmündlicher Rücksprache mit einem Rechtsvertreter um 09.45 Uhr nahm der Berufungswerber in der Zeit von 10.29 Uhr bis 10.47 Uhr fernmündlich angeblich mit mehreren Institutionen zwecks einer Blutabnahme Kontakt auf (vorgelegte Einzelverbindungsnachweise). Dabei blieb er laut seiner Darstellung ohne sein Verschulden erfolglos.

Als offenbar irrtümlich festgestellt wird, dass der Berufungswerber die Fahrt von B. nach L. nicht in der Zeit vom 4.12.2002, 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr dieses Tages durchführte, sondern er offenbar bereits am 3.12.2002 in E. wegfuhr. Laut Routenplaner "Tiscover" beträgt die kürzeste Distanz 1.517 km und man benötigt laut der Pkw-Basis hiefür zumindest eine reine Fahrzeit von ca. 16 Stunden. Die sich aus der Anzeige erhebende Fahrzeit - die offenbar nicht vom Berufungswerber so dargestellt worden sein konnte - kann daher nur auf einem Irrtum beruhen.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssigen Darstellungen des Zeugen J. Der Zeuge legt in spontaner und offener Darstellung dar, dass vor einer Kurve plötzlich die Lichter des Lkw vor ihn auf seiner Fahrbahn auftauchten. Nur durch ein Ausweichen auf die Böschung habe er folglich eine Kollision mit diesem Fahrzeug verhindern können. Daraufhin sei er sofort in der Gegenrichtung zwecks Verfolgung dieses Fahrzeuges weitergefahren, wobei er das ihm behindernde Fahrzeug auf der Nachfahrstrecke von etwa drei Kilometern nie aus den Augen verloren habe. Der Zeuge macht einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben waren spontan, sind logisch nachvollziehbar und decken sich mit den Angaben in der Anzeige. Durch die vom Zeugen noch an diesem Tage angefertigten Fotos wird die Fahrspur über die Böschung eindrucksvoll dokumentiert, was zusätzlich jegliche Zweifel an der Darstellung des Vorfalls ausschließt.

Der subjektive Eindruck des Zeugen über den physischen Zustand des Berufungswerbers bestätigt lediglich die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise durch den Meldungsleger im Zusammenhang mit der Aufforderung des Berufungswerbers zur Atemluftuntersuchung. Gleichzeitig wird durch Herrn J. die Verantwortung des Berufungswerbers dahingehend widerlegt, dass es nur einen Zwischenfall auf dieser Fahrt gegeben habe. Der Berufungswerber versuchte lediglich den sein Fahrzeug beschädigenden und offenbar Fahrerflucht begehenden Fahrzeuglenker als einzigen Zwischenfall darzustellen. Wohl kaum konnte ihn das von ihm erzwungene Ausweichmanöver über die Böschung hinsichtlich des Herrn J. verborgen geblieben sein. Ebenfalls konnte an der Schilderung des Ablaufes der Atemluftuntersuchung durch den Zeugen Revierinspektor T. keine sachlichen Anhaltspunkte für Zweifel gefunden werden. Dafür spricht allein schon der Messstreifen, welcher bei keinem der fünf Blasvolumen ein ernsthaftes Bemühen, eine ordnungsgemäße Beatmung durchzuführen erschließen lässt. In diesem Zusammenhang ist auf die Darstellung des Zeugen zu verweisen, welcher glaubhaft versicherte, vom Berufungswerber weder einen Hinweis auf eine Krankheit noch sonst auf ein habituelles Problem bei der Beatmung des Alkomaten erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang kommt auch der fachlichen Beurteilung der "als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gewerteten Verhaltens des Berufungswerbers" Aussagekraft zu. Vor allem aber kann es einem mit solchen Amtshandlungen ständig betrauten Gendarmeriebeamten zugemutet werden zu beurteilen, ob ein Proband in der Lage ist, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen und einzuschätzen aus welchen Gründen "eine durchgeführte Beatmung" ein verwertbares Ergebnis nicht zustande bringt. Das von hier durchgeführte Beweisverfahren hat in der Aussage des Revierinspektors T. keine wie immer gearteten Zweifel dahingehend erbracht, dass andere Gründe als die offenkundig gezielte Herbeiführung von Fehlbeatmungen zu dem hier vorliegenden Ergebnis führten. Daher kann das angebliche Bemühen des Berufungswerbers zur Beibringung einer Blutuntersuchung nicht angenommen werden.

Für den Meldungsleger konnte letztlich nur eine Atemluftuntersuchung für die Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung in Betracht kommen. Indizien für eine solche Beeinträchtigung konnten neben dem unmittelbaren Symptom (deutlicher Alkoholgeruch) insbesondere das Verhalten des Berufungswerbers im Rahmen der Amtshandlung und nicht zuletzt auch das Fehlverhalten selbst herhalten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Gem. § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, dass sich diese Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Fest steht aufgrund der Zeugenaussagen, dass die Gendarmeriebeamten zurecht im Zuge der Fahrzeugkontrolle Anlass zur Vermutung hatten, dass sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Von den Gendarmeriebeamten wurde im Zuge des Gespräches beim Berufungswerber deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen und machte der Berufungswerber für die Gendarmeriebeamten einen desorientierten Eindruck. Ebenso wurde vom Zeugen J. vorgebracht, dass eine typische Beeinträchtigung des Berufungswerbers zu beobachten war.

 

Zur Frage, ob das Verhalten des Berufungswerbers als Verweigerung des Alkotests anzusehen ist, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es einer Verweigerung des Alkotests gleich komme, wenn sich der Untersuchte wohl formell mit der Vornahme der Alkotestprobe einverstanden erklärt, das Zustandekommen des Tests aber verhindert (vgl. Erkenntnis v. 5.12.1993, 93/03/0253).

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft zumindest zum Teil entweichen kann (VwGH 28.10.1998, 88/18/0331).

 

Der Aussage des Berufungswerbers in der Verhandlung, während des Alkotests darauf hingewiesen zu haben, dass er einen Schnupfen habe und während des Alkotests mehrmals vom Hustenreiz geplagt gewesen zu sein, ist die glaubhafte Aussage des Gendarmeriebeamten entgegen zu halten, dass weder auf eine Verkühlung aufmerksam gemacht wurde, noch dass der Alkotest von einem Hustenreiz begleitet war. Auch wurde im Zuge des Verfahrens über die Entziehung der Lenkberechtigung ein medizinisches Gutachten eingeholt, wonach sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren Lungenerkrankung (eine solche ist mit Symptomen verbunden, die derart ausgeprägt sind, dass sie von einem Laien erkannt werden können) finden lassen, die eine korrekte Beatmung der Alkomaten nicht möglich macht, und somit von einem nicht kooperativen Verhalten des Probanden als Ursache der ungenügenden Blasleistung ausgegangen werden muss.

 

Unbestritten ist - der Berufungswerber hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt - dass der Berufungswerber vom Gendarmeriebeamten über die Folgen der Verweigerung belehrt wurde.

 

Der Berufungswerber gibt in der mündlichen Verhandlung selbst an, erst nach dem fünften Versuch und nach Erklärung des Gendarmeriebeamten, dass diese fünf ungültigen Versuche als Verweigerung anzusehen sind, er die Gendarmeriebeamten zur Blutabnahme "aufgefordert habe".

Dies deckt sich mit der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Gendarmeriebeamten, wonach der Beschuldigte erst nach Beendigung der Amtshandlung eine Blutabnahme begehrt hat.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Zu den Vorwürfen gem. § 4 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und gem. § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960:

Gem. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwider handelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit. a bezeichnenden Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gem. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gem. § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es zwischen Herrn J. und dem Berufungswerber insofern zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, als Herr J. wegen des im Gegenverkehr befindlichen Berufungswerbers sein Fahrzeug nach rechts verreißen musste, wobei er einen Leitpflock beschädigte. Das Verhalten des Berufungswerbers stand sohin in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten.

 

Tatsächlich hat der Berufungswerber jedoch sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, sondern ist noch bis zur Tankstelle in Jebenstein weitergefahren. Dort hat er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht. Die Berufungsbehörde geht weiters davon aus, dass tatsächlich der Berufungswerber Herrn J. seinen Namen und seine Anschrift nicht bekannt gegeben hat bzw. Herr J. keine Möglichkeit hatte, ihm seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben, weshalb er verpflichtet gewesen wäre ohne unnötigen Verzug die nächste Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Der Berufungswerber hat selbst zugegeben, dass eine derartige Verständigung bezüglich des Unfalles wie von Herrn J. beschrieben, seinerseits nicht erfolgt ist.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht, das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei jedoch der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 92/03/0269 v. 29.6.1994).

 

Zur Begründung der in § 4 Abs.1 und Abs. 5 StVO 1960 genannten Pflicht ist somit nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern genügt es, wenn die Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (vgl. VwGH v. 22.3.1995, 94/03/0274).

Insbesondere hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern bei welchem die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen falls erforderlich auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 92/03/0125 vom 26.5.1993).

Im Hinblick darauf, dass die Begegnung der beiden Fahrzeuge offensichtlich derart war, dass ein Ausweichen des Herrn J. nach rechts erforderlich war, war eine entsprechende Situation gegeben, aus der heraus sich der Berufungswerber jedenfalls hätte vergewissern müssen, ob es nicht doch zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wie im gegenständlichen Fall gekommen ist. Durch die vom Zeugen J. noch an diesem Tage angefertigten Fotos wird die Fahrspur über die Böschung eindrucksvoll dokumentiert, was zusätzlich darauf hinweißt, dass der Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit davon Kenntnis erlangt hätte müssen.

Ein allfälliges Nichtwissen vom Verkehrsunfall ist von ihm verschuldet und vermag ihn daher nicht zu entlasten.

Der Schuldspruch ist daher in den Fakten 4. und 5. zu Recht erfolgt.

Zum Vorwurf gem. § 7 Abs.2 iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960:

Gem. § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Gem. § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen worden ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

Durch die zitierte Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Der Grund, aus dem es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG und in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (VwGH 20.1.1993, 92/0267).

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in diesem Punkt lediglich vorgeworfen, er habe das Sattelkraftfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, wodurch zwei entgegenkommende Fahrzeuge ebenfalls ausweichen mussten um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Wohl ist das Vorhandensein eines Gegenverkehrs (zwei entgegenkommende Fahrzeuge) in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs.2 StVO 1960 als Grund dafür angeführt, dass am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, der Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, dass das bloße Vorhandensein eines Gegenverkehrs schlechthin nicht hinreicht, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hervorzurufen. Dazu bedarf es nach hiesiger Auffassung noch weiterer Kriterien, wie eben unübersichtliche Kurve, Fahrbahnkuppe etc. Das Vorliegen eines solchen Umstandes wurde jedoch im Spruch des Straferkenntnisses und auch in keiner Verfolgungshandlung angeführt.

Der Spruch entspricht in diesem Punkt daher nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG und es ist im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung der Berufungsbehörde verwehrt eine entsprechenden Korrektur vorzunehmen.

Zum Vorwurf gem. § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960:

Gem. 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrsstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gem. § 99 Abs.2 lit.e leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Die vorliegende Strafnorm richtet sich eindeutig gegen denjenigen, welcher Verkehrsleiteinrichtungen etc. beschädigt.

Es ist als erwiesen anzunehmen, dass zwar der Berufungswerber für die Beschädigung des Leitpflocks ursächlich war, die Beschädigung selbst aber von ihm nicht herbeigeführt wurde.

Zum Vorwurf gem. § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 :

Gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

Gem. § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 zuwiderhandelt.

Der Berufungswerber konnte in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft machen, dass er nicht wie in der Anzeige vom 12.12.2002 festgehalten, am 4.12.2002 sondern bereits am 3.12.2002 in Bi. wegfuhr.

Die ist insofern nachvollziehbar, als nach dem Routenplaner "Tiscover" die kürzeste Distanz 1517 km beträgt und hierfür auf PKW-Basis zumindest eine reine Fahrzeit von ca. 16 Stunden angegeben wird.

Die sich aus der Anzeige ergebende Fahrzeit von 14 Stunden erscheint insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Berufungswerber die angegebene Strecke B. - L. mit einem Sattelzugfahrzeug zu bewältigen hatte, als nicht realistisch.

Somit war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG zu beheben.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafen bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt und eine Geldstrafe verhängt, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.

Hinsichtlich der übrigen Punkte hat die Erstinstanz Geldstrafen, die im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens liegen, verhängt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den eben der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch spezialpräventiven Überlegungen Stand zu halten, nämlich dass durch diese Strafen der Berufungswerber abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.

Zu II.

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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