Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109210/2/Kei/An

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-109210/2/Kei/An Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G Z, W, S, gegen die Spruchpunkte 1), 2), 4), 5), 6), 7) und 10) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Mai 2003 , Zl. S 251/ST/02, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 50,60 Euro ( = 5,80 Euro + 7,20 Euro + 7,20 Euro + 5,80 Euro + 5,80 Euro + 7,20 Euro + 11,60 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben, wie am 05.01.2002 von 20.39 Uhr bis 20.41 Uhr in 4400 Steyr festgestellt wurde, als Lenker des Pkws, mit dem Kz., 1) bei der Kreuzung Hubergutstraße - Schwarzmayrstraße, die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nach rechts auf die Schwarzmayrstraße nicht angezeigt, 2) auf der Schwarzmayrstraße die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h überschritten, 3) bei der Kreuzung Schwarzmayrstraße - Eisenstraße die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nach rechts nicht angezeigt, 4) die durch das Vorschriftszeichen‚ Zonenbeschränkung 30 km/h' zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 km/h überschritten, 5) haben Sie bei der Kreuzung Eisenstraße - Dukartstraße die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nach rechts in die Dukartstraße nicht angezeigt, 6) in der Dukartstraße die Sperrlinie überfahren und haben Sie 7) ab dem Haus Dukartstraße Nr. 27 bis zur Kreuzung Auffahrtsrampe Parkdeck - Dukartstraße, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h überschritten und 8) vor der Auffahrt zur Parkgarage die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nach links in die Dukartstraße nicht angezeigt, 9) haben Sie auf Höhe des Hauses Dukartstraße Nr. 17, das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht beachtet und 10) haben Sie anschließend am Parkplatz des Hauptpostamtes ein Einsatzfahrzeug behindert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 11 Abs. 1 StVO 1960, 2) § 20 Abs. 2 StVO 1960, 3) § 11 Abs. 1 StVO 1960, 4) § 52 lit. a Ziff.11 a StVO 1960, 5) § 11 Abs. 1 StVO 1960, 6) § 9 Abs. 1 StVO 1960, 7) § 20 Abs. 2 StVO 1960, 8) § 11 Abs. 1 StVO 1960, 9) § 97 Abs. 5 StVO 1960, 10) § 26 Abs. 5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß 1) - 8) u. 10) § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1060, 9) § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 Geldstrafen von 1) € 29,--, 2) € 36,--, 3) € 29,--, 4) € 36,--, 5) € 29,--, 6) € 29,--, 7) € 36,--, 8) € 29,--, 9) € 72,--, 10) € 58,--

falls diese uneinbringlich sind, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 14 Std., 2) 16 Std., 3) 14 Std., 4) 16 Std., 5) 14 Std., 6) 14 Std., 7) 16 Std., 8) 14 Std., 9) 24 Std., 10) 20 Std. verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 38,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich € 14,53 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 421,30

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit gegenständlichem Verwaltungsstrafverfahren unter der Zahl S251/ST/03 bin ich vertraut und erhebe nach Zustellung des abweislichen Bescheides des UVS gegen die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers innerhalb offener Frist gegen folgende Spruchpunkte Berufung

Spruchpunkt 1: die Fahrtrichtungsänderung wurde von mir angezeigt; vielleicht haben es die Beamten übersehen, da sie sich nicht in der Nähe befanden.

Spruchpunkt 2: eine Geschwindigkeitsmessung konnte von den Beamten nicht rechtmäßig durchgeführt werden, da sie am angegebenen Tatort noch nicht zu meinem Pkw aufgeschlossen hatten

Spruchpunkt 4: es handelt sich hier um eine sehr kurvenreiche Strecke, weshalb eine Geschwindigkeitsmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte

Spruchpunkt 5: der Funkwagen stand unmittelbar neben mir und ich weiss nicht, wie die Beamten den Fahrtrichtungsanzeiger gesehen haben können.

Spruchpunkt 6 und 7: es ist mit der mir vorgehaltenen Geschwindigkeit von 70 Km/h faktisch nicht möglich an diesem Ort die Sperrlinie zu überfahren; es ist auch nicht möglich auf diesem Straßenstück eine Geschwindigkeit von 70 Km/h zu erreichen. Aufgrund der Kürze dieses Straßenstückes ist eine rechtskonforme Geschwindigkeitsmessung nicht möglich

Spruchpunkt 10: ich fuhr nie selbst auf diesen Parkplatz - dies führte ein Sicherheitswachebeamter durch; folglich kann ich auch kein Einsatzfahrzeug auf diesem Parkplatz behindert haben.

Ich beantrage, das Verfahren betr. der beeinspruchten Spruchpunkte einzustellen".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. August 2003, Zl. S 251/ST/02, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung richtet sich gegen die Spruchpunkte 1), 2), 4), 5), 6), 7) und 10) des gegenständlichen Straferkenntnisses. Die Spruchpunkte 3), 8) und 9) des gegenständlichen Straferkenntnisses sind in Rechtskraft erwachsen.

Zu den Spruchpunkten 1), 2), 4), 5), 6), 7) und 10) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch in den Spruchpunkten 1), 2), 4), 5), 6), 7) und 10) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in den Niederschriften vom 19. September 2002 angeführten Aussagen der Zeugen RI H G und RI M L. Im Rahmen dieser Aussagen haben die Zeugen RI H G und RI M L auch auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige hingewiesen.

Diesen jeweils am 19. September 2002 gemachten Aussagen der Zeugen RI H G und RI M L wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle angefochtenen Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt ist jeweils erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Zugrundelegung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses beschriebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I ) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum