Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109215/2/Kof/He

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-109215/2/Kof/He Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.7.2003, VerkR96-4936-2003 betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt.

 

I.

Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1. - 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zu entrichten:

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 88 Stunden.

 

II.

Der Berufung wird hinsichtlich der Spruch-Punkte 7. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 24.7.2003, VerkR96-4936-2003 wie folgt erlassen:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde B H

Tatzeit: 03.02.2003, 09.20 Uhr

Fahrzeuge: Zugmaschine

Anhängerwagen

  1. Sie haben es als Zulassungsbesitzer unterlassen, die wiederkehrende Begutachtung durchführen zu lassen. Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 2/02 war abgelaufen.
  2. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 57a Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 30 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden

  3. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Anhänger - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da die linke und rechte Schlussleuchte nicht funktionierten.
  4. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 103 Abs.1 Z1 iVm § 16 Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

  5. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Anhänger - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.
  6. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 103 Abs.1 Z1 iVm § 16 Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

  7. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da beim betroffenen Fahrzeug der angeführte Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte: links und rechts
  8. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 103 Abs.1 Z1 iVm § 19 Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

  9. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Bremsleuchte links und rechts nicht funktionierte.
  10. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 103 Abs.1 Z1 iVm § 18 Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

  11. Sie haben als Zulassungsbesitzer unterlassen, die wiederkehrende Begutachtung des Anhängers durchführen zu lassen. Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 6/02 war abgelaufen.
  12. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 57a Abs.1 KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 30 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden

  13. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
  14. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 102 Abs.5 lit.b KFG

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

    Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

  15. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.5 lit.b KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 10 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

Die Verfahrenskosten betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG 12 Euro.

Sie haben nunmehr einen Gesamtbetrag von 132 Euro zu bezahlen.

Der Berufungswerber (Bw) bringt vor, dass der amtshandelnde Beamte nicht voll adjustiert gewesen sei und ihn nicht hätte anhalten dürfen.

Weiters sei die Strecke von Standort des Traktors bis zum Ziel exakt 7,7 Kilometer und nicht mehr als 10 Kilometer.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Einsatz von Zivilstreifen zur Überwachung des Verkehrs ist rechtlich gedeckt und entspricht auch der gängigen Überwachungspraxis.

Ob sich der/die amtshandelnde(n) Gendarmeriebeamte(n) gegenüber den Bw ausgewiesen hat/haben oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da die Amtshandlung in jedem Fall rechtmäßig war.

Obendrein steht die Frage, ob sich der/die Gendarmeriebeamte(n) ausgewiesen hat/haben, in keinem Zusammenhang mit der vom nunmehrigen Bw begangenen Übertretungen.

Der Bw hat im übrigen die Übertretungen gemäß Punkte 1. - 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Bei Festsetzung der Geldstrafen sind die Bestimmungen des § 19 VStG - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.000 Euro monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) - zu berücksichtigen.

Als mildernd ist weiters die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG (Höchststrafe 2.180 Euro) sind die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen von 30 bzw. 10 Euro als sehr gering zu bezeichnen.

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen kommt daher nicht in Betracht.

Die Geldstrafen betragen somit 30 + 10 + 10 + 10 + 10 + 30 = 100 Euro.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der verhängten Strafe = 10 Euro.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 20 % der verhängten Strafe = 20 Euro.

Insgesamt somit (Geldstrafe + Verfahrenskostenbeiträge I. + II. Instanz) .... 130 Euro.

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 20 + 12 + 12 + 12 + 12 + 20 Stunden = insgesamt 88 Stunden.

Betreffend die Punkte 7. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Gemäß telefonischer Mitteilung der Marktgemeinde K ist der Anhalteort vom Standort der Zugmaschine/Wohnort des Bw weniger als 1 km Luftlinie entfernt.

Gemäß § 102 Abs.5 letzter Satz KFG war der Bw somit nicht verpflichtet, die Zulassungsscheine von Zugmaschine + Anhänger mitzuführen.

Hinsichtlich der Punkte 7. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

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