Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109369/13/Ki/Jo

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109369/13/Ki/Jo Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. H S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F H, vom 22.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.10.2003, VerkR96-3691-2001/U, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit hinsichtlich der Jahreszahl von "1001" auf "2001" berichtigt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 06.10.2003, VerkR96-3691-2001/U, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21.02.1001 um 15.14 Uhr im Ortsgebiet von Schweiber, Gemeinde Jeging, auf der Mattseer Landesstraße L 505 bei Strkm. 7,517 in Richtung Jeging, als Lenker des KFZ., pol.KZ. entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 48 km/h überschritten. (Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden). Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22.10.2003 Berufung, mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Milderung der verhängten Geldstrafe vorzunehmen.

 

In der Begründung wird einerseits Verjährung hinsichtlich der festgestellten Tatzeit (22.01.1001) eingewendet, andererseits wird die Richtigkeit der Lasermessung in Frage gestellt. Insbesondere vermeint der Berufungswerber, dass in der zur Messung zur Verfügung stehenden kurzen Zeit dem Meldungsleger eine ordnungsgemäße einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung nicht möglich gewesen sei.

 

Bezüglich Strafbemessung vermeint der Berufungswerber, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe das Ermessen gemäß § 19 VStG rechtswidrig ausgeübt und eine deutlich überhöhte Geldstrafe verhängt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2004. An der Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land teil. Als Zeugen wurden Frau A P, Bezirksinspektor R K und Revierinspektor J H einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Palting vom 23.01.2001 zu Grunde. Danach wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit einem Lasermessgerät festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bezogen auf die Tatzeit "21.02.2001 um 15.14 Uhr" zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-3691-2001 vom 02.04.2001). Diese Strafverfügung wurde beeinsprucht.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt, es wurden die beiden Gendarmeriebeamten sowie Frau A P als Zeugen einvernommen, weiters wurde der Eichschein über das verwendete Lasermessgerät beigeschafft, daraus ist ersichtlich, dass das Gerät zur relevanten Zeit ordnungsgemäß geeicht war.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten hätte. Seine damalige Beifahrerin sei hinsichtlich höherer Geschwindigkeiten eher empfindlich und er habe außerdem keine Eile gehabt. Überdies sei er vor der Anhaltung einen Zeitraum von ca. drei bis vier Minuten hinter einem Traktor nachgefahren. Im Bereich des Tatortes handle es sich um eine ziemlich kurvige Strecke, weshalb eine Geschwindigkeit von 112 km/h eher auszuschließen sei.

 

Frau P, welche zur Vorfallszeit sich als Beifahrerin im vom Berufungswerber gelenkten PKW befand, erklärte, dass sie auf den Vorfall erst im Zuge der Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten aufmerksam geworden sei. Sie habe natürlich nicht auf das Tacho geschaut, könne aber sehr wohl unterscheiden, ob jemand mit 60 km/h oder mit 112 km/h unterwegs sei. Außerdem seien sie hinter einem Traktor nachgefahren. Sie hätten dies den Gendarmeriebeamten erklären wollen, sie sei erstaunt gewesen, als die Herren von der Gendarmerie erklärten, dass sie so schnell gefahren wären. Sie könne ausschließen, dass bei der gegenständlichen Fahrt eine derart hohe Geschwindigkeit gefahren wurde, glaublich habe die Geschwindigkeit höchstens 70 km/h betragen.

 

Revierinspektor H führte bei seiner Befragung an, dass er im vorliegenden Falle die Messung vorgenommen habe. Zu seinen Aufgaben am Gendarmerieposten Palting gehörte auch Verkehrsüberwachung, unter anderem Geschwindigkeitsmessungen. Er sei seit 1995 dem Gendarmerieposten Palting zugeteilt und führe seit dieser Zeit dort auch Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgerät durch. Der Dienstwagen sei damals in einer Hauseinfahrt platziert gewesen und seiner Erinnerung nach dürfte er im Dienstwagen sitzend bei heruntergelassenem Seitenfenster die Messungen durchgeführt haben, dies sei eine gängige Praxis. Im Bereich der Messung verlaufe die Mattseer Landesstraße durchgehend gerade durch das Ortsgebiet. Vor Beginn der Messung habe er sämtliche Tests, wie sie in der Bedienungsanleitung vorgeschrieben sind, vorgenommen. Er habe die Messung im abfließenden Verkehr durchgeführt. Das Messgerät sei am Seitenfenster des Dienstfahrzeuges abgestützt gewesen und er habe einen bestimmten Punkt etwa in der Nähe des zu erwartenden Kraftfahrzeuges anvisiert. Im Anschluss seien sie dem gemessenen Fahrzeug nachgefahren, sie hätten sich eine erfolgreiche Nachfahrt erhofft, zumal kurz zuvor ein langsamer fahrendes Fahrzeug, möglicherweise ein Traktor, den Messstandort passiert habe. Am Ende des Ortsgebietes Jeging sei es dann gelungen, das Fahrzeug des Herrn S zu überholen und im Ortsgebiet Arbern sei schließlich die Anhaltung durchgeführt worden. Er könne ausschließen, ein anderes Fahrzeug als das in der Anzeige bezeichnete gemessen zu haben, es habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Messgerät etwa technische Defekte gehabt hätte. Das Messprotokoll könne er möglicherweise noch beischaffen, wer die Prüfungen des Gerätes und die Führung des Messprotokolls vorgenommen habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Bezirksinspektor K bestätigte im Rahmen seiner Aussage im Wesentlichen die Angaben seines Kollegen, er selbst habe im vorliegenden Falle sicherlich augenscheinlich feststellen können, dass der gemessene Fahrzeuglenker schnell unterwegs gewesen sei. Nach der Messung habe er sofort nach Mattighofen gefunkt, damit Kollegen das Fahrzeug aufhalten würden, sein Kollege habe jedoch dann die Nachfahrt aufgenommen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der Meldungsleger der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Messbeamte hat erklärt, dass er sich bei der Messung an die Bedienungsanleitung gehalten hat, das Messgerät war auch laut im Akt aufliegenden Eichschein geeicht.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, es sei vor jeder einzelnen Messung die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung zu überprüfen, so ist damit nichts zu gewinnen. Wie der Gendarmeriebeamte H im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung ausführte, ist die Anvisierung eines Zieles in horizontaler und vertikaler Richtung jeweils nur zu Beginn der Gesamtmessung, nicht jedoch vor jeder einzelnen Messung vorzunehmen. Dies lässt sich in klarer Weise aus den Bestimmungen für die Verwendung des Messgerätes bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen ableiten, wonach ausdrücklich angeordnet wird, dass vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen ist.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Messgerät ordnungsgemäß zu verwenden (VwGH 93/03/0317 vom 16.03.1994 u.a.).

 

Aus diesem Grunde ist es aus objektiver Sicht entbehrlich, das Messprotokoll bzw. die Bedienungsanleitung beizuschaffen.

 

Was die Zeugin A P anbelangt, so hat sie ausgeführt, sie habe nicht auf das Tacho geschaut. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Zeugin durchaus aus subjektiver Sicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht in dem Maße wahrgenommen hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die Straße in ziemlich gerader Richtung verläuft, sodass das subjektive Empfinden hinsichtlich der Fortbewegung eher auf eine geringere Geschwindigkeit schließen lässt, als etwa in stark kurvenreichen Straßenverläufen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle liegt jedoch ein eindeutiges Messergebnis vor, sodass der Rechtfertigung letztlich kein Glauben geschenkt werden kann. Es mag zutreffen, dass vor der Anhaltung hinter einem Traktor nachgefahren wurde, zum Zeitpunkt der Messung hatte der Berufungswerber aber offensichtlich noch nicht auf dieses Fahrzeug aufgeschlossen gehabt.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a. StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Unbestritten war im vorliegenden Falle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit
60 km/h begrenzt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber (unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze) mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h unterwegs gewesen ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Die Korrektur bezüglich der Jahreszahl war geboten, es handelt sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich um einen Schreibfehler, hinsichtlich der tatsächlichen Tatzeit wurde eine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen (siehe obzitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land). Durch die unrichtige Zitierung der Jahreszahl war der Berufungswerber weder in seinen Verteidigungsrechten geschmälert, noch liegt die Gefahr einer Doppelbestrafung vor.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten, insbesondere auch im Bereich von Ortsdurchfahrten, potentiell eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Diese erhöhten Geschwindigkeiten sind oftmals Ursache für Verkehrsunfälle schwerster Art und stellen somit eine enorme Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von beinahe drei Jahren liegt. Artikel 6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessner Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (VfGH B4/01 vom 05.12.2001).

 

Da keine Umstände hervorgekommen sind, welche darauf schließen lassen, dass die vorliegende Verfahrensdauer vom Berufungswerber selbst zu vertreten ist, ist die Verfahrensdauer im gegenständlichen Falle als Strafmilderungsgrund zu beurteilen.

 

Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt nicht zum Tragen, was die Wertung gleichlautender Übertretungen als straferschwerend anbelangt, wird festgestellt, dass laut vorliegenden Vormerkungen letztlich eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO (01.02.1999) zu berücksichtigen ist. Weitere Übertretungen sind mittlerweile getilgt.

 

Zu berücksichtigen waren bei der Strafbemessung ferner die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, das in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegte Einkommen wurde nicht bestritten, bezüglich Sorgepflichten führte der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung aus, dass er für zwei Töchter etwa mit 700 Euro aufzukommen hat.

 

Geboten ist die Bestrafung im vorliegenden Falle auch aus spezialpräventiven Gründen, um dem Berufungswerber das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten, um ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände die nunmehr verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist.

 

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h
 
 
 

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