Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109381/2/Fra/Ka

Linz, 27.11.2003

 

 

 VwSen-109381/2/Fra/Ka Linz, am 27. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Antrag der Frau DB, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Übetretungen der StVO 1960 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.10.2003, VerkR96-3166-2003), zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Antragstellerin (Ast) wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

Die Ast stellte einen mit 17.11.2003 datierten Antrag auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte die Ast keine Angaben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

 

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über diesen Verfahrenshilfeantrag erwogen:

 

2.1. Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

 

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

 

Es ist daher zu beurteilen, ob die Ast die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckensprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, dass die Ast als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort (dies ist unbestritten) an einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist, eine besondere schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. In ihrem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.5.2003 räumt die Ast ein, dass sie gegen ein neben ihrem Fahrzeug abgestelltes Fahrzeug leicht angestoßen sei. Ihr Fahrzeug sei durch diesen Vorfall nicht beschädigt worden. Sie habe durch das Seitenfenster geprüft, ob das neben ihr abgestellte Fahrzeug beschädigt worden sei und habe keine Beschädigung erkennen können. Ob nun die Ast entgegen ihrer Behauptung die Beschädigung des Zweitfahrzeuges bei gehörigen Aufmerksamkeit erkennen hätte können, kann mit Hilfe eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und/oder allenfalls einer Stellprobe geklärt werden. Dies ist keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage mit allenfalls daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Aufgrund der Offizialmaxime hätte der Oö. Verwaltungssenat, ohne dass es eines Antrages der Beschuldigten bedürfte, von Amts wegen zu prüfen, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder sonstiger Beweismittel erforderlich ist.

 

Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass noch die soziale und wirtschaftliche Situation der Ast zu überprüfen gewesen wäre.

 

3. Hinweis für die Antragstellerin:

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis am 30.10.2003 zugestellt wurde, der oa Antrag jedoch erst am 18.11.2003 um 11.32 Uhr per Telefax - sohin außerhalb der Berufungsfrist - eingebracht wurde, woraus resultiert, dass die Berufungsfrist nicht mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt. Sollte daher die Ast eine Berufung gegen das oa Straferkenntnis einbringen, so müsste diese voraussichtlich wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen werden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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