Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109406/2/Zo/Pe

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-109406/2/Zo/Pe Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau BG, vertreten durch Rechtsanwälte F & K, vom 2.7.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23.6.2003, VerkR96-8932-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Berufungswerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Verfahrenskosten 2,90 Euro) bestraft, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.12.2002, VerkR96-8932-2002, der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 18.9.2002 um 15.42 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

2. Dagegen richtet sich die am 2.7.2003 von den Rechtsanwälten F & K eingebrachte Berufung. Diese lautet wörtlich: "In der Strafsache gegen Frau BG erhebe ich gegen die Straferkenntnis vom 23.06.2003 Berufung."

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat vorerst in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit zur allfälligen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG die Berufungswerberin bzw. deren Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages zur Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages eingeräumt, diesem Auftrag wurde aber nicht entsprochen. Nachdem die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgelaufen war, hat der Bezirkshauptmann von Grieskirchen den gegenständlichen Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitgliedes gemäß § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4.1 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bestraft. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist angeführt, das die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen hat und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dennoch hat die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin den bereits oben angeführten völlig unbegründeten Berufungsschriftsatz vom 2.7.2003 eingebracht. ISd § 13 Abs.3 AVG wurde die Berufungswerberin auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und ihr eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um die Begründung der Berufung nachzuholen. Auf dieses Schreiben hat die Berufungswerberin nicht mehr reagiert.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Im gegenständlichen Fall enthält die Berufung keinerlei Begründung, die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin wurde auf diesen Mangel hingewiesen und ihr eine angemessene Frist von drei Wochen zur Mängelbehebung eingeräumt. Da sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen hat, musste ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum