Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109430/6/Zo/Pe

Linz, 03.05.2004

 

 

 VwSen-109430/6/Zo/Pe Linz, am 3. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F H, vom 24.11.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 7.11.2003, VerkR96-2068-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 23.4.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro zu leisten (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7,20 Euro) verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Pkw mit Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.5.2003 aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 21.4.2003 um 10.18 Uhr auf der B 124 bei Strkm. 6,630 gelenkt hat. Der Berufungswerber habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt habe und daher ersuche von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2004, bei welcher der Berufungswerber sowie die Erstinstanz gehört wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen. Er wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, bekannt zu geben, wer den Pkw am 21.4.2003 um 10.18 Uhr gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 22.5.2003 zugestellt und der Berufungswerber gab dazu an, dass das Fahrzeug von einem Herrn VJ, wohnhaft in Polen, gelenkt worden sei. Der Berufungswerber wollte damals den angeführten Pkw verkaufen und hat ihn am Ostermontag zwei polnischen Staatsbürgern für eine Probefahrt überlassen. Diese beiden Personen waren ihm zwar vom Sehen her bekannt, er hat sie aber nicht namentlich gekannt. Beide haben sich bereits einige Zeit in der Gegend aufgehalten und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, der Berufungswerber wusste aber nicht, wo diese Personen wohnen. Der Berufungswerber selbst hat an der Probefahrt nicht teilgenommen, die beiden Polen haben das Fahrzeug nach ca. 30 Minuten zurückgebracht. Der Berufungswerber hat sich von den beiden Männern keinen Ausweis zeigen lassen, sie erschienen ihm vertrauenswürdig und er hatte keine Bedenken, ihnen das Fahrzeug zu überlassen. Der Lenker habe sich ihm gegenüber als V J zu erkennen gegeben. Nachdem er die Lenkerauskunft von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhalten hat, hat der Berufungswerber noch versucht, die beiden Männer wiederzufinden, er konnte sie aber nicht mehr antreffen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstände des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu Verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Aufgrund des Akteninhaltes und der Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ist erwiesen, dass dieser zwar eine Lenkerauskunft erteilt hat, dabei aber die Anschrift des Fahrzeuglenkers nicht bekannt geben konnte. Er hat damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen, weil die Lenkerauskunft eben auch die Anschrift der genannten Person enthalten muss. Der Vorwurf, dass der Berufungswerber die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat, enthält auch den Vorwurf, dass er eben keine vollständige Auskunft erteilt hat, weil er die Adresse nicht angeben konnte. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Anschrift des Fahrzeuglenkers deshalb nicht bekannt geben konnte, weil er sich nach dieser gar nicht erkundigt hat. Das Überlassen eines Pkw an eine im Wesentlichen unbekannte Person, ohne zu wissen, wie man diese wiederfinden kann, ist jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten, weshalb dem Berufungswerber hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient dazu, dass die Behörde den Lenker eines bestimmten Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt ermitteln kann. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unzureichenden Auskunft nicht möglich. Die Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers hat daher tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 2.180 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe ohnedies nur ca. 3,5 %. Als straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers aus dem Jahr 2002 zu werten, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die verhängte Geldstrafe scheint daher auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (680 Euro Pension bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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