Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109431/2/Kei/Da

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-109431/2/Kei/Da Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. November 2003, Zl. VerkR96-1071-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

    Statt "15:45 Uhr" wird gesetzt "15:46 Uhr".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 erste Alternative und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe, das sind 13 Euro (= 5,80 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie sind am 17.03.2003 um 15:45 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen, auf der L 569 Pleschinger Straße bei Strkm. 11,241, Gemeindegebiet Luftenberg, Fahrtrichtung Luftenberg, im Ortsgebiet von Statzing um 14 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt.

2. Sie haben sich als Lenker vor Antritt dieser Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der rechte Vorderradreifen in der Mitte der Lauffläche 3/4 der Laufflächenbreite nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies.

3. Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht binnen einer Woche die Änderung eines Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung des Zulassungsscheines berührt wird, nämlich die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes am 15.02.2000, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2. § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

3. § 42 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß §

1. 29

24 Stunden

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2. 36

24 Stunden

134 Abs. 1 KFG 1967

3. 36

24 Stunden

134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 111,10 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betr.: Straferkenntnis VerkR96-1071-2003/Volle Berufung

Bezugnehmend auf o.a. Straferkenntnis erhebe ich volle Berufung.

Begründung:

Ad P.1 & 2 d. Straferkenntnis:

Diese Verletzungen der Rechtsvorschriften habe ich nicht begangen.

Ad P. 3 d. Straferkenntnis:

Ich bin nicht Zulassungsbesitzer des gen. Fzg.".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1071-2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zum Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt (siehe die Anzeige) ist zu entnehmen, dass A W und nicht der Bw Zulassungsbesitzer gewesen ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass das zutrifft und es hat der Bw die durch den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Übertretung nicht begangen.

 

4.2. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 16. Juni 2003 angeführten Aussagen des Zeugen GI S. Im Rahmen dieser Aussagen hat der Zeuge GI S auch auf die gegenständliche Anzeige hingewiesen. Diesen am 16. Juni 2003 gemachten Aussagen des Zeugen GI S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 800 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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