Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109481/2/Ki/Pe

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109481/2/Ki/Pe Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, vom 18.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.12.2003, VerkR96-1943-2002-Br, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 2.12.2003, VerkR96-1943-2002-Br, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener Geschäftsführer und damit als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der C M T GmbH, mit dem Sitz in , als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , strafrechtlich verantwortliche Person vom Sitz dieser Unternehmung aus der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliche Aufforderung vom 18.12.2001, VerkR96-4274-2001, nachweisbar zugestellt am 8.1.2002, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 22.1.2002, keine Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 4.10.2001, um 22.44 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 18.12.2003 Berufung erhoben und ausgeführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Lenker zu identifizieren, da das vorliegende Radarfoto außer dem Nummernschild nichts habe erkennen lassen, ihm also eine Fahreridentifikation nicht möglich gewesen sei. Die Behörde sei seinem Anliegen nach einem Foto, das die Fahreridentifizierung zulasse, nicht nachgekommen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber zur selbständigen Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, der C M T GmbH ist, bzw. dass er die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verlangte Auskunft nicht erteilt hat.

 

Der Berufungswerber begründet dies damit, dass auf dem ihm vorliegenden Radarfoto außer dem Nummernschild nichts zu erkennen sei, ihm also eine Fahreridentifikation nicht möglich sei. Mit dieser Rechtfertigung vermag der Beschuldigte jedoch nichts zu gewinnen, zumal nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dann, wenn eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Zulassungsbesitzer jederzeit in der Lage ist, Auskünfte darüber zu geben, wem er das Fahrzeug jeweils überlassen hat. Da der Berufungswerber offensichtlich solche Aufzeichnungen nicht geführt hat, hat er es zu vertreten, dass es ihm nunmehr nicht mehr möglich ist, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, er hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht ergangen.

 

Was die Straffestsetzung (§19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) ist die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen, die Erstbehörde hat lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers geahndet. Trotz des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet es die Berufungsbehörde daher nicht für vertretbar, eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen.

 

Im Übrigen ist eine entsprechende Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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