Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109545/8/Kof/He

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-109545/8/Kof/He Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. PB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.1.2004, VerkR96-30183-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

37,70 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 11.8.2003 um 11.05 Uhr den Pkw VB-.........auf der B 151 in Fahrt-richtung Attersee gelenkt und haben Sie bei km 26,930 im Gemeindegebiet von Unterach a.A. die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 14 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 a Z10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

29 Euro

15 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.1.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 14.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sowohl der Bw als auch dessen Rechtsvertreter - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen sind.

Sind der Bw sowie dessen Rechtsvertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig. Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen (zB zum Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen) hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis) nicht bestritten, zur Tatzeit am Tatort eine Geschwindigkeit von 54 km/h eingehalten zu haben.

Der Bw hat jedoch in der Berufung eingewendet, dass die am Tatort verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h iSd § 43 StVO nicht erforderlich sei.

Zur "Erforderlichkeit" dieser Geschwindigkeitsbeschränkung wurde das Gutachten des verkehrstechnischen Amtsachverständigen, Dipl. R.H. vom 23.11.2004,
VT-090.145/5537-04 eingeholt:

 

"Zur Frage der Erforderlichkeit nach der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der Attersee-Bundesstraße, km 26,880 bis km 27,020, Fahrtrichtung Unterach am Attersee wird gutachtlich folgendes ausgeführt:

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h begründet sich ganz wesentlich auf eine (auf weniger als 30 m) sichteinschränkende Hauswand an der Kurveninnenseite, die sich in einem Abstand von lediglich 30 cm neben der Randlinie befindet.

Nach den allgemeinen Erfahrungen der Verkehrstechnik, bestätigt durch eigene Beobachtungen am Tage des Ortsaugenscheines werden solche unübersichtliche Fahrbahnstellen so angefahren, dass sich weitere Sichtstrecken ergeben - die Fahrlinie wird eher zu Fahrbahnmitte verlegt. Wegen der nur geringen Fahrbahnbreite von lediglich 4,8 m zwischen den Randlinien kommt es dabei im konkreten Fall häufig zum Überfahren der Fahrbahnmitte. Dies ist sicherheitstechnisch bedenklich, da auch der Verkehr in Richtung Norden (durch die Linkskurve) eher zur Fahrbahnmitte tendiert. Bei bei den eingeschränkten Sichten, insbesonders für den Verkehr in Richtung Unterach war wegen der Unverrückbarkeit der sichtbehindernden Fläche demzufolge die Fahrgeschwindigkeit auf die geringe Erkennungsentfernung anzupassen. In der Entscheidungsfindung wurde dabei auch auf den Begegnungsverkehr zwischen breiteren Fahrzeugen und auf die dort häufiger gegebenen ungünstigen Fahrbahnverhältnisse (Schnee, Eis) Rücksicht genommen.

 

Vor dem Kurveneingang (in Fahrtrichtung Süden) befindet sich außerdem ein Kundenparplatz der do. Gaststätte, bei welchem ebenso die Anfahrsichten durch den gewundenen Straßenverlauf stark eingeschränkt sind.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist demzufolge erforderlich."

Gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO hat die Behörde für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, wenn es die Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs und/oder die Lage eines an der Straße gelegenen Gebäudes erfordert.

Der verkehrstechnische Amtsachverständige hat mittels dem oa schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten dargelegt, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung - insbes. auf Grund eines Gebäudes, welches sich in einem Abstand von lediglich 30 cm neben der Randlinie befindet - erforderlich ist.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung ist dann nicht gesetzwidrig, wenn sie den Sicherheitsinteressen Vorrang vor den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benützung des von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebietes einräumt; VfGH vom 19.6.2002, B1400/01.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h ist somit
iSd § 43 StVO erforderlich.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (29 Euro) beträgt nur 4 % der möglichen Höchststrafe (= 726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO).

Diese Geldstrafe - welche mit dem im Bundesland Oberösterreich festgesetzten Betrag einer Anonymverfügung ident ist - wäre selbst dann nicht überhöht, wenn der Bw über ein geringes Einkommen verfügen würde und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten wäre.

Die Berufung ist daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 2,90 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 5,80 Euro)
der verhängen Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

 

Beschlagwortung:

§ 43 StVO - "Erforderlichkeit" einer Geschwindigkeitsbeschränkung

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