Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109550/2/Zo/Pe

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-109550/2/Zo/Pe Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. C G, vom 16.1.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2.1.2004, VerkR96-13163-2003, gegen die Strafhöhe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 72 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat mit Strafverfügung vom 14.10.2003, VerkR96-13163-2003, gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil dieser am 15.8.2003 um 14.11 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen HB auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 10,600 die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber einen Einspruch ausdrücklich nur gegen die Höhe der Bestrafung eingebracht. Er habe die Beschränkung übersehen, weil wenig Verkehr gewesen sei.

 

Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 2.1.2004 abgewiesen und dem Berufungswerber zusätzlich die Bezahlung von 36 Euro als Verfahrenskosten aufgetragen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber geltend macht, dass die Strafe zu hoch sei. Er habe drei Kinder, von welchen zwei studieren und das Dritte die Schule besucht. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und es könne nicht Sinn einer Strafe sein, den Bestraften zu ruinieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Der Berufungswerber hat am 15.8.2003 um 14.11 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Es ist amtsbekannt, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zusammenhang mit einem Autobahntunnel verordnet wurde und sich die Radarkabine, mit welcher die Geschwindigkeit gemessen wurde, unmittelbar nach dem Ende dieses Tunnels befindet. Über den Berufungswerber scheinen bei seiner Wohnsitzbehörde insgesamt sieben Vormerkungen wegen Verkehrsübertretungen auf, davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (jeweils eine aus dem Jahr 2002 und eine aus dem Jahr 2003).

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich bereits der Einspruch ausschließlich nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Es ist damit der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und es war damit im angefochtenen Straferkenntnis und auch in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zusammenhang mit einem - wenn auch kurzen - Autobahntunnel erlassen. In Österreich ist bei praktisch allen derartigen Autobahntunneln eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, weshalb der Berufungswerber auch bei diesem Tunnel mit einer solchen rechnen musste. Falls der Berufungswerber die Beschränkung tatsächlich bloß übersehen hat, ist das unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen. Dem Berufungswerber ist daher zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Massive Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöhen die Gefahren des Straßenverkehrs ganz wesentlich. Es ist allgemein bekannt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Es musste daher auch aus Gründen der Generalprävention eine spürbare Geldstrafe verhängt werden.

 

Über den Berufungswerber scheinen sieben Vormerkungen wegen Verkehrsübertretungen auf, davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diese beiden Vormerkungen müssen als straferschwerend gewertet werden. Strafmilderungsgründe sind im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers entspricht die verhängte Strafe auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei nach seinen Angaben davon auszugehen ist, dass er bei einem Einkommen von ca. 1.500 Euro Sorgepflichten für drei Kinder hat. Im Hinblick auf die vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 % der zulässigen Geschwindigkeit der Strafrahmen nicht ganz zur Hälfte ausgeschöpft. Diese Strafe erscheint insgesamt angemessen und notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen in Zukunft abzuhalten.

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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