Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109581/30/Kei/Pe

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-109581/30/Kei/Pe Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G M. W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft der Ried im Innkreis vom 5. Februar 2004, Zl. VerkR96-7564-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "um (von-bis)" wird gesetzt "um" und

    statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 13.09.2003 um (von-bis) 23.05 Uhr in 4910 Ried im Innkreis, am Voglparkplatz (1. Reihe, 16. Platz) den Kombi, Marke O, amtliches Kennzeichen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,4 Promille) insofern in Betrieb genommen, als der Motor gestartet war und das Abblendlicht eingeschaltet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. (1a) StVO 1960 iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

600,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Tagen

 

Gemäß

 

§ 99 Abs. (1a) StVO 1960 iVm. § 20 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung und er beantragte, dass der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu, dass von einer Bestrafung abgesehen und nach § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Februar 2004, Zl. VerkR96-7564-2003, Einsicht genommen, am 7. April 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in durch den Oö. Verwaltungssenat angeforderte Unterlagen und in die Schlussausführungen der Parteien Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw, dass die Temperatur zum Vorfallszeitpunkt so gewesen sei, dass es eines Beheizens des Fahrzeuges nicht bedurft hätte, wird durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt und der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass eine solche Temperatur vorgelegen ist. Vor diesem Hintergrund wird der zu diesem Beweisthema gestellte Beweisantrag abgelehnt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor W K und Revierinspektor B P.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor W K und Revierinspektor B P wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Ein Versuch (s. § 8 VStG) liegt nicht vor.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 550 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist mittel.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Dass der Bw das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht als Milderungsgrund iSd § 20 VStG gewertet (Unterschied zur durch die belangte Behörde erfolgten Beurteilung). Es liegt zwar ein Überwiegen des einen vorhandenen Milderungsgrundes gegen einem nicht vorhandenen Erschwerungsgrund vor (siehe oben). Dieses Überwiegen ist aber nicht beträchtlich. Es liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG nicht vor. Eine Korrektur der Geldstrafe (= Hinaufsetzen) ist dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius verwehrt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

 

 
 

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