Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109584/15/Fra/He

Linz, 14.04.2004

 

 

 VwSen-109584/15/Fra/He Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn R B, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Jänner 2004, VerkR96-10762-2003, betreffend Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2004, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 70 Euro neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 7 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;
zu II. §§ 64 und 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er am 18.11.2003 um 14.33 Uhr in Gmunden auf der Scharnsteinerstraße B 120 sowie auf der Gmundenerstraße B 144 bis zum Haus Linzerstraße 73 das Kraftfahrzeug der Marke C C, gelenkt hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2 Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2004 erwogen:

I.3.1. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen ua Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Der Bw bestreitet nicht, dass er das spruchgegenständliche Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Der im angefochtenen Schuldspruch umschriebene Sachverhalt ist im Übrigen durch die Aussage des bei der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommenen Meldungslegers erwiesen. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Es konnte kein Anhaltspunkt gefunden werden, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Der Meldungsleger wirkte bei seiner Einvernahme sachlich und korrekt. Seine Schilderungen werden daher als erwiesen angenommen. Der Bw hat daher mit dem im angefochtenen Schuldspruch umschriebenen Verhalten das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei einer Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich hat der Bw im Berufungsverfahren vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt vergewissert, dass das Kfz zum Verkehr zugelassen ist. Dies sei für ihn augenscheinlich gewesen, da am Kfz ein Kennzeichen montiert gewesen sei und sich auch ein Zulassungsschein im Kfz befunden habe. Er sei der Meinung, er habe sich korrekt davon vergewissert, ob er dieses Fahrzeug in Betrieb nehmen könne. Er möchte darauf hinweisen, dass es eine Anzahl von Unkoordiniertheiten bedurfte, um sich der behördlichen Verfolgung auszusetzen, da er an diesem Tag eigentlich den Termin nicht mit Herrn L von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sondern mit Herrn G von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einige Stunden später gehabt hätte und, wenn Herr G den Termin nicht kurzfristig verschoben und an Herrn L weitergegeben hätte, es zum angeführten Vorfall gar nicht kommen hätte können, da das Missverständnis, welches laut seinem Informationsstand einem Mitarbeiter einer Werkstätte geschehen sei (die Kennzeichen des F G seien fälschlicherweise auf dem C C montiert gewesen und die "blauen Nummerntafeln", welche auf den C montiert gehört hätten, seien in der Garage in einer Ecke stehen gelassen worden). Der F G sei ebenfalls ohne Kennzeichen abgestellt gewesen und sei von ihm aufgrund der fehlenden Kennzeichen deshalb auch nicht für fahrtauglich befunden worden. Die Aufgabe des Mitarbeiters wäre gewesen, das Kennzeichen auf den F G und die "blauen Nummerntafeln" auf den C C zu montieren. Dies sei leider nicht gemacht, sondern eben die Kennzeichen auf den C montiert worden.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Bw nicht, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Ein Blick des Bw in den Zulassungsschein hätte für die Vergewisserung genügt, dass das darin eingetragene Kennzeichen nicht für den von ihm gelenkten Pkw zugewiesen ist. Damit hat er jedoch die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten. Die Auffassung des Bw, er habe alle ihm möglichen und zumutbaren Überprüfungen vorgenommen, bevor er das Kfz lenkte, kann unter diesen Prämissen nicht geteilt werden.

I.3.2. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw kein Einkommen bezieht, vermögenslos ist und für niemanden zu sorgen hat. Da der Bw diesen Annahmen nicht entgegengetreten ist, geht auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen aus. Im Verfahren sind weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassung schädigt in hohem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Anwendung des Rechtsinstitutes der Ermahnung konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der vom Bw geschilderten Umstände kann jedoch ohne Weiteres von der Verschuldensform der Fahrlässigkeit ausgegangen werden, weshalb die Strafe schuldangemessen reduziert wurde.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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