Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109606/2/Kei/Pe

Linz, 28.10.2004

 

 

 VwSen-109606/2/Kei/Pe Linz, am 28. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. P H, K, M, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Jänner 2004, Zl. VerkR96-10815-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 10 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1,50 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 16.11.2003 zuletzt vor 21:00 Uhr das Kfz in Laakirchen auf der Westautobahn A 1 auf Höhe des Strkm. 212,331 (Raststation Lindach-Nord), Richtungsfahrbahn Salzburg, abgestellt, wobei Sie

  1. die zeitabhängige Maut gemäß § 10 Abs.1 BStMG nicht entrichtet haben;
  2. das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ‚Halten und Parken verboten - ausgenommen stark gehbehinderte Personen' abgestellt haben, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO 1960 gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. §§ 20 Abs.1 iVm 10 Abs.1 und 11 Abs.1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG)
  2. § 24 Abs.1 lit.a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 400 Euro
  2. 21 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tage

10 Stunden

Gemäß

 

 

§ 20 Abs.1 BStMG

§ 99 Abs.3 lit.a) StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

42,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 463,10 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Der Beschuldigte wurde bei der Autobahnraststelle Lindach-Nord, Richtungsfahrbahn Salzburg, ohne Autobahnvignette und mit dem Kfz, das im für gehbehinderte Personen vorbehaltenen Bereich abgestellt war, betreten.

Hinsichtlich beider Delikte ist der Beschuldigte einsichtig, ersucht jedoch um Berücksichtigung seiner Notsituation als Schuldminderungsgrund:

Die schwere Gehbehinderung (ein 12 cm verkürztes Bein) der mitfahrenden Schwiegermutter, die im Fahrzeug angetroffen wurde, wurde nachgewiesen.

Richtig ist, dass der Beschuldigte die Auffahrt auf die Autobahn ohne Vignette riskierte, weil er hoffte, bei der nächsten Raststelle, dies war die Raststation Lindach-Nord, die erforderlichen Besorgungen beschaffen zu können. Das Telefonat erfolgte mit dem Schwiegervater, der vom Missgeschick mit dem Nasenbluten informiert wurde.

Als Milderungsgrund ist der Partei anzurechnen, dass ihr seit mehreren Jahren mit Ausnahme einer geringfügigen Vormerkung - kein sonstiges Verkehrsdelikt unterlief. Eine Jahresvignette war im Raum Zell am See bei den üblichen Fahrten mangels Autobahn nicht erforderlich.

Vom Einkommen im monatlichen Durchschnitt von EUR 1.200,-- hat der Beschuldigte folgende Fixkosten (ca.)

Miete

Strom, Telefon, sonstige Wohnkosten

Anschaffungsraten

Hilfe an die Schwiegereltern, die keine Pension beziehen

EUR 270,--

EUR 100,--

EUR 272,--

 

EUR 100,--

zu finanzieren. Hinsichtlich des verhältnismäßig knappen eigenen Lebensunterhalts trifft den Beschuldigten die hohe Strafe mit besonderer Härte.

Es ergeht daher der Berufungsantrag, die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 141,-- herabzusetzen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Februar 2004, Zl. VerkR96-10815-2003, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-150240 Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Spruchpunktes ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw wird von den in der Berufung angeführten Grundlagen ausgegangen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Der Bw hat im Schreiben vom 27. Dezember 2003 vorgebracht: seine Schwiegermutter sei nachweislich behindert, während der Fahrt sei ihr schlecht geworden und sie habe Nasenbluten bekommen. "Voller Stress und Angst" wegen des Zustands der Schwiegermutter sei der Bw zur Raststätte gefahren, um Taschentücher und etwas Essen für sie zu besorgen. Dieses Vorbringen des Bw wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als glaubhaft beurteilt und es wird davon ausgegangen, dass es zutrifft.

Dies mindert das Verschulden des Bw, das als Fahrlässigkeit qualifiziert wird, etwas.

Der Aspekt der Generalpräventation wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Insgesamt ist eine Geldstrafe in der Höhe von 10 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 5 Stunden angemessen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 1,50 Euro vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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